Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II
                            Ve  r  einbarung  über die Leistung von Schulbeiträgen  für Auszubildende an Schulen  der Sekundarstufe II  (Regionales Schulabkommen)  vom 1. März 2001  Die  Regierungen  der  Kantone  Zürich,  Glarus,  Schaffhausen,  Appenzell  A. Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Schwyz sowie  die  Regierung  des  Fürstentums  Liechtenstein  (nachfolgend  Vereinbarungs-  kantone)  vereinbaren:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung bezweckt die Regelung des Zugangs zu ausserkantona-  len  Schulen,  die  Leistung  von  Schulbeiträgen  durch  den  Wohnsitzkanton  sowie die Gleichstellung von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufteilung  der  Schulbeiträge  zwischen  Wohnsitzkanton,  Wohnsitzge-  meinde und Dritten richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung gilt für den Zugang und den Besuch von:  a)  gymnasialen  Maturitätsschulen,  Handelsmittelschulen  und  Diplommittel-  schulen;  b)  Ausbildungsgängen zur Erlangung der Berufsmaturität nach der Lehre;  c)  Schulen auf der Sekundarstufe II für die Lehrerbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  kann  auf  öffentliche  Schulen  und  auf  solche  mit  privatrechtlicher  Trä-  gerschaft angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. RRB vom 28. August 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            760  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.7  Regionales Schulabkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            760
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Unterstellung
                            1  Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der Vereinbarung unter-  stellen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wohnsitzkanton  bezeichnet  die  Schulen,  für  die  er  die  Vereinbarung  anwenden will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend ist die Liste im Anhang 1  1)  dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) Vorbehalt
                            Besondere  Vereinbarungen  zwischen  Kantonen,  insbesondere  zum  Besuch  von Schulen in Grenzregionen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gleichbehandlung von Auszubildenden
                            Auszubildende  aus  Vereinbarungskantonen  sind  solchen  mit  Wohnsitz  im  Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Zulassungsvoraus-  setzungen, Promotion und Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schulgelder und Gebühren
                            1  Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgelder und Gebühren  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  sind  für  Auszubildende  aus  dem  Standortkanton  und  solchen  aus  Ve  r  einbarungskantonen gleich hoch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufnahmepflicht
                            Die  Vereinbarung  unterscheidet  zwischen  Schulen  mit  Aufnahmepflicht  für  Auszubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungskanton und solchen ohne Auf-  nahmepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schulbeiträge
                            a) bei Aufnahmepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leistet der Wohnsitzkan-  ton einen Schulbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/2002 richtet sich nach  Anhang 2  1)  dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) ohne Aufnahmepflicht
                            Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des Schulbeitrags  auf die Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Wird nicht in der Gesetzessammlung publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            760  Regionales Schulabkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 c) Anpassung
                            Die  Höhe  der  Schulbeiträge  wird  erstmals  auf  Beginn  des  Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002/2003 angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils für die Dauer von  zwei Schuljahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Standortkanton
                            Als Standortkanton gilt der Kanton, in welchem die Schule ihren Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton
                            Zahlungspflichtiger Kanton ist der Wohnsitzkanton der Auszubildenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beziehungen zu Nichtvereinbarungskantonen
                            1  Der Standortkanton befindet über die Aufnahme von Auszubildenden aus  Ve  r  einbarungskantonen,  die  ein  Schulangebot  nicht  als  beitragspflichtig  anerkannt  haben,  sowie  aus  Kantonen,  die  dieser  Vereinbarung  nicht  bei-  getreten  sind.  Er  legt  für  diese  die  Höhe  von  Schulbeiträgen,  Schulgeldern  und Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulbeiträge, Schulgelder und Gebühren dürfen unter Vorbehalt von Art. 4  dieser  Vereinbarung  für  Vereinbarungskantone,  welche  ein  Schulangebot  nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie für Kantone, die dieser Ver-  einbarung nicht beigetreten sind, nicht tiefer sein, als diejenigen für Auszubil-  dende aus Kantonen, die dieser Vereinbarung beigetreten sind und die das  entsprechende Schulangebot als beitragspflichtig anerkannt haben.  II. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Koordinationsstellen
                            Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet für den Vollzug der Vereinbarung eine  Koordinationsstelle. Das Regionalsekretariat der EDK-Ost richtet für die Kon-  ferenz der Koordinationsstellen-Leitungen ein Sekretariat ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Liste der Auszubildenden
                            1  Die der Vereinbarung unterstellte Schule reicht der Koordinationsstelle des  zahlungspflichtigen Kantons zu Beginn des Schuljahres oder zu Beginn eines  Semesters eine Liste der Auszubildenden ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einwände gegen diese Liste sind innert 30 Tagen bei der Schule anzubrin-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.7  Regionales Schulabkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            760
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rechnungsstellung
                            1  Die  Schule  stellt  der  Koordinationsstelle  des  zahlungspflichtigen  Kantons  bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des Schuljahres Rechnung.  Diese ist innert 30 Tagen zu begleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  der  Rechnung  sind  die  mit  den  Stichtagen  vom  15.  November  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Mai ermittelten Zahlen der Auszubildenden bekanntzugeben.  III. Revision und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Änderung der Vereinbarung
                            1  Änderungen  der  Vereinbarung  bedürfen  der  Zustimmung  aller  Vereinba-  rungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der  betroffenen Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einseitige  Änderungen  eines  Kantons  in  den  Anhängen  zur  Vereinbarung  bedürfen  einer  schriftlichen  Mitteilung.  Streichungen  im  Anhang  1  1)  und  Er-  höhung  von  Schulbeiträgen  im  Anhang  2  1)  treten  nach  einer  Frist  von  zwei  Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljahres, in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Beitritt weiterer Kantone
                            Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der Vereinbarung weitere  Kantone beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kündigung der Vereinbarung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist  auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich einzureichen,  unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abschluss der begonnenen Ausbildung
                            Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide für Auszubildende nicht  auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schulbeitrag bis zum ordentlichen Ab-  schluss der begonnenen Ausbildung zahlungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Wird nicht in der Gesetzessammlung publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            760  Regionales Schulabkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.7  IV.  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            Die Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002 in Kraft, sofern  ihr fünf Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung gilt die «Vereinbarung über Schul-  beiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994 gegenüber allen anderen Kantonen als gekündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind alle Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten, gilt die «Ver-  einbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Ter-  tiärstufe» vom 9. Juni 1994 als aufgehoben.