Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein AR) in der Stadt St. Gallen
                            Vereinbarung  über den Schulbesuch der Kinder  aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein AR)  in der Stadt St. Gallen  vom  22. Mai 1990  1)  Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St. Gallen  vereinbaren  2)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schulbesuch
                            Die Schüler aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein AR) besuchen den Kin-  dergarten und die Volksschule in der Stadt St. Gallen. Die Klassenzuteilung  erfolgt durch die Schulverwaltung der Stadt St. Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbares Recht
                            1  Beginn, Dauer und Ende der Schulpflicht der Schüler von Kubel richten  sich nach appenzell-ausserrhodischem Recht. Im Übrigen unterstehen die  Schüler der Schulgesetzgebung des Kantons St. Gallen, insbesondere mit  Bezug auf die Handhabung des Absenzenwesens, die Ferienregelung, die  Beförderung und die Versetzung in Sonderklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor  der  Versetzung  von  Schülern  in  eine  Sonderklasse  ist  die  Schul-  kommission Stein anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Transport
                            Der Schülertransport ist Sache der Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Besuchsrecht
                            Die Schulbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden sind berechtigt,  die Schulen in der Stadt St. Gallen, in denen Schüler aus Kubel eingeteilt  sind, zu besuchen.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Datum der Unterzeichnung durch den Regierungsrat des Kantons St. Gallen. Der  Regierungsrat  von  Appenzell  A.Rh.  hat  der  Vereinbarung  am  29.  Mai  1990  zu-  gestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung zum Schulgesetz (bGS 411.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schulgeld
                            1  Die Einwohnergemeinde Stein AR entrichtet der Stadt St. Gallen für die  Schüler  aus  dem  Raum  Kubel  ein  Kosten  deckendes  Schulgeld.  Kalku-  latorische  Kosten  fallen  bei der Bemessung des Schulgeldes ausser Be-  tracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schüler, die in eine Sonderschule eingewiesen werden müssen, trägt  die Einwohnergemeinde Stein AR die vollen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Streitigkeiten
                            1  Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung zwischen der Schulgemeinde  Stein AR und der Stadt St. Gallen entscheiden die Erziehungsdepartemente  beider Kantone gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Streitigkeiten  zwischen  den  Vertragskantonen  über  Auslegung  und  An-  wendung  dieser  Vereinbarung  sind  gemäss  Art.  113  Ziff.  2  der  Bundes-  verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   dem Schweizerischen Bundesgericht zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kündigung
                            Diese  Vereinbarung  kann  unter  Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei  Jahren auf Ende des Schuljahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung wird mit der Unterzeichnung rechtsgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird ab Beginn des Schuljahrs 1990/91 angewendet.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)