Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis zur Ausübung der Fischerei
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über den  Fähigkeitsausweis zur Ausübung der  Fischerei  vom 21. November 2006 (Stand 1. Januar 2020)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. e der Fischereiverordnung vom 28.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 (FischV),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
                            1  Der Fähigkeitsausweis zur Ausübung der Fischerei berechtigt zum Erwerb  eines   Fischereipatents   gemäss   den   Bestimmungen   der   Fischereiverord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzungen für den Erwerb des Fähigkeitsausweises sind die Teil  -  nahme an der kantonalen Ausbildung und deren erfolgreiche Absolvierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Allgemeine Verfahrensvorschriften
                            1  Soweit dieser Beschluss oder übergeordnetes Recht keine besonderen  Vorschriften enthalten, findet das Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons  Appenzell I.Rh. (VerwVG) vom 30. April 2000 sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Fischereiprüfungskommission
Art. 3 Mitglieder
                            1  Die Fischereiprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Der Fische  -  reiverwalter  1  )   gehört ihr von Amtes wegen an. Er führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit
                            1  Die Fischereiprüfungskommission ist für die kantonale Ausbildung zustän  -  dig. Ihr obliegt insbesondere:  a)  die Festlegung und Organisation des Ausbildungsprogramms;  b)  die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung;  c)  die Anordnung von Nachprüfungen;  d)  die Ausstellung des Fähigkeitsausweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fischereiprüfungskommission kann öffentlich-rechtliche Körperschaf  -  ten oder fachlich ausgewiesene Private mit der Durchführung des Ausbil  -  dungsprogramms beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Ausbildung
Art. 5 Ausbildungsprogramm
                            1  Das Ausbildungsprogramm soll die Teilnehmenden zu einer gesetzeskon  -  formen und tierschutzgerechten Ausübung der Fischerei befähigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und dauert  mindestens zwei Halbtage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anmeldung
                            1  Die Teilnehmenden des Ausbildungsprogramms müssen zum Zeitpunkt  der Anmeldung das 11. Lebensjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldefrist wird im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der  männlichen  Bezeichnungen  gilt sinngemäss  für  beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Prüfung
Art. 7 Zulassung und Termin
                            1  Die Ausbildung wird mit einer mündlichen Prüfung abgeschlossen. Zur Prü  -  fung wird zugelassen, wer das Ausbildungsprogramm erfolgreich absolviert  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben dem ordentlichen Prüfungstermin setzt die Fischereiprüfungskom  -  mission einen Termin für eine Nachprüfung. Die Nachprüfung soll nach Mög  -  lichkeit innert vier Wochen nach der ordentlichen Prüfung stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Fischereiprüfungskommis  -  sion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Fähigkeitsausweis
                            1  Wer die Prüfung erfolgreich absolviert hat, erhält den Fähigkeitsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die Prüfung nicht besteht, kann diese beliebig oft wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wegen ungebührlichen Verhaltens kann die Fischereiprüfungskommission  die Ausstellung des Fähigkeitsausweises verweigern oder nachträglich den  Fähigkeitsausweis aberkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. ... *
Art. 9 * ...
Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2007 in Kraft.
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
17.09.2019 01.01.2020 Titel V. aufgehoben 2019-25
17.09.2019 01.01.2020 Art. 9 aufgehoben 2019-25
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  21.11.2006  01.01.2007  Erstfassung  -  Titel V.  17.09.2019  01.01.2020  aufgehoben  2019-25  Art. 9  17.09.2019  01.01.2020  aufgehoben  2019-25