Standeskommissionsbeschluss betreffend die Aufteilung des Gewinnanteiles aus Zahlenlotto und Sport-Toto --> 935.511
                            Standeskommissionsbeschluss  betreffend die Aufteilung des Gewinnanteiles  aus Zahlenlotto und Sport-Toto  vom 16. August 2004  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,  beschliesst:  Art. 1  Dieser  Beschluss  regelt  die  Aufteilung  des  Gewinnanteiles  des  Kantons  am  Ge-  samtgewinn aus den von Swisslos durchgeführten Lotterien und Sportwetten.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom jährlichen Anteil des Kantons am Gesamtgewinn aus den unter dem gemein-  samen Logo "Swisslos" von der Interkantonalen Landeslotterie und der Sport-Toto-  Gesellschaft durchgeführten Wetten gelten  a)    80 % als Anteil am Ertrag der Interkantonalen Landeslotterie im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  einer  Stiftung  "Pro  Innerrhoden"  vom  25.  April  1971,  bzw.  Art.  3  des  Landsgemeindebeschlusses  betreffend  Errichtung  einer Innerrhoder Kunststiftung vom 25. April 1999;  und  b)   20 % als "Sport-Toto-Gewinnanteil" im Sinne von Art. 1 des Standeskommissi-  onsbeschlusses   betreffend   Verwendung   und   Verteilung   der   Sport-Toto-  Gewinnanteile vom 26. November 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgrund der in Abs. 1 lit. a dieses Artikels erfolgten Festlegung gehen  –     ein Anteil von 48 % an die Stiftung Pro Innerrhoden;  –     ein Anteil von 8 % an die Innerrhoder Kunststiftung;  sowie  –     ein  Anteil  von  24  %  in  den  Lotteriefonds,  welcher  der  Standeskommission  im  Rahmen  der  Zwecksetzung  der  Interkantonalen  Landeslotterie  insbesondere  zur  Finanzierung  gemeinnütziger  Institutionen  und  Veranstaltungen  zur  Verfü-  gung steht.  Art. 3  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.