Verordnung betreffend die Anstellungsbedingungen der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte und der Oberärztinnen und Oberärzte an staatlichen Spitälern und in Dienststellen der kantonalen Verwaltung
                            Assistenz- und Oberärzte: Verordnung  Verordnung betreffend die Anstellungsbedingungen der Assistenzärztinnen  und Assistenzärzte und der Oberärztinnen und Oberärzte an staatlichen  Spitälern und in Dienststellen der kantonalen Verwaltung  Vom 9. September 2003 (Stand 1. Januar 2019)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf §  3 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 3 des Lohnge  -  setzes vom 18. Januar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  erlässt folgende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Anstellungsbedingungen der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte und  Oberärztinnen und Oberärzte, die an staatlichen Spitälern und in Dienststellen der kantonalen Verwal  -  tung auf Zeit angestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellvertretende Oberärztinnen und Oberärzte sind den Oberärztinnen und Oberärzten gleichgestellt,  sofern diese Verordnung für die stellvertretenden Oberärztinnen und Oberärzte nichts anderes vor  -  sieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anstellende Behörde
                            1  Zuständig für die Anstellung von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten und Oberärztinnen und  Oberärzten an staatlichen Spitälern sind die der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sanitätsdeparte  -  mentes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    unmittelbar unterstellten Spitaldirektorinnen und Spitaldirektoren im Rahmen ihres diesbe  -  züglichen Budgets und mit Subdelegationsmöglichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuständigkeit für die Anstellung von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten und Oberärztinnen  und Oberärzten in anderen Dienststellen richtet sich nach den Regelungen des Personalgesetzes und  den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Voraussetzungen für die Anstellung
                            1  Voraussetzungen für die Anstellung sind die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder  des Bewerbers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei haben sich Assistenzärztinnen und Assistenzärzte im Sinne eines Mindesterfordernisses über  ein   abgeschlossenes   Medizinstudium   mit   eidg.   Staatsexamen   oder   ein   äquivalentes   ausländisches  Staatsexamen, Oberärztinnen und Oberärzte zusätzlich über ein anerkanntes Diplom als Fachärztin  oder Facharzt (absolvierte Weiterbildung) auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn es die Tätigkeit erfordert, kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vertraglich verpflichtet  werden, im Kanton Basel-Stadt oder einem bestimmten Gebiet Wohnsitz zu nehmen oder eine Dienst  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Entstehung und Dauer des Anstellungsverhältnisses
                            1  Das Anstellungsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages  mit zeitlicher Befristung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  162.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  164.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1: Jetzige Bezeichnung: Gesundheitsdepartement.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Assistenz- und Oberärzte: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  In der Regel soll die gesamte Anstellungsdauer an Spitälern, Kliniken, Dienststellen und Instituten in  Basel bei Assistenzärztinnen und Assistenzärzten nicht länger als sieben und bei Oberärztinnen und  Oberärzten nicht länger als acht Jahre dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verlängerung und Beendigung der Anstellungsverhältnisse
                            1  Im ersten Anstellungsjahr gilt eine beidseitige Kündigungsfrist von zwei Monaten, nachher innerhalb  der vereinbarten Anstellungszeit eine solche von drei Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   Verlängerung des  befristeten Anstellungsverhältnisses   ist  zwischen der  Assistenzärztin  oder  dem Assistenzarzt resp. der Oberärztin oder dem Oberarzt und der Anstellungsbehörde drei Monate  zum Voraus zu vereinbaren. Sofern keine Verlängerung erfolgt, erlischt das Dienstverhältnis mit dem  Ablauf der vereinbarten Anstellungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Nach Ablauf der maximalen Anstellungsdauer gemäss §  5 vorstehend erlischt das Dienstverhältnis  ohne weiteres, sofern nicht mit besonderer Begründung eine Verlängerung rechtzeitig, d.h. mindestens  drei Monate zuvor, bei der Spitaldirektion bzw. im Falle von Beschäftigung in anderen Dienststellen  bei der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des Sanitätsdepartementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   beantragt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Lohn
                            1  Die   Assistenzärztinnen   und   Assistenzärzte,   stellvertretenden   Oberärztinnen   und   stellvertretenden  Oberärzte und Oberärztinnen und Oberärzte werden gemäss den Ansätzen des Anhangs I dieser Ver  -  ordnung entlöhnt, der Bestandteil dieser Verordnung bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lohn wird entsprechend der für das übrige Staatspersonal geltenden Regelung an die Teuerung  angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Anrechnung von vorangegangener medizinischer Tätigkeit
                            1  Den Assistenzärztinnen und Assistenzärzten wird unter Prüfung der Anrechenbarkeit durch die zu  -  ständige Behörde und ab Staatsexamen bei der Einstufung angerechnet:  Tätigkeit in einem Spital als Medizinerin oder Mediziner;  medizinische Praxistätigkeit;  praktische ärztliche Tätigkeit in humanitären Institutionen;  Tätigkeit als Medizinerin oder Mediziner in Instituten und in Forschungsabteilungen auch der  Industrie bis zwei Jahre;  Tätigkeit als Medizinerin oder Mediziner in der Armee bis ein Jahr, soweit von der Schwei  -  zerischen Akademie für Militär- und Katastrophenmedizin anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Die   Einweisung   für   die   Oberärztinnen   und   Oberärzte   und   stellvertretenden   Oberärztinnen   und  Oberärzte erfolgt auf der Basis von fünf anrechenbaren Dienstjahren in den jeweiligen Ansatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei sechs und mehr anrechenbaren Dienstjahren erfolgt eine entsprechend höhere Einweisung in die  jeweiligen Ansätze gemäss Anhang I dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienstjahre werden nach Kalenderjahren berechnet. Beginnt ein Dienstverhältnis spätestens am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Juli, so gilt das betreffende Kalenderjahr für den Ansatzaufstieg als erstes Dienstjahr.
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7: Jetzige Bezeichnung: Gesundheitsdepartement.
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Assistenz- und Oberärzte: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zulagen
                            1  Den   Assistenzärztinnen   und   Assistenzärzten   und   Oberärztinnen   und   Oberärzten   werden   die   dem  Staatspersonal zustehenden Kinder- und Unterhaltszulagen sowie Nacht- und Sonntagsdienstzulagen  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pikettstellungen sind mit dem regulären Lohn abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Nebeneinkünfte
                            1  Die Ausübung ärztlicher Praxis auf eigene Rechnung oder sonstiger mit der Stellung nicht zu verein  -  barender Nebenerwerb sind nicht gestattet. Ausnahmen können von der Anstellungsbehörde bewilligt  werden.  Der  Lohn und allfällige  Zulagen gemäss §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    decken alle  ärztlichen und administrativen  Leistungen, insbesondere die von den Klinikleitungen angeordnete Teilnahme am Unterricht der Me  -  dizinstudentinnen und Medizinstudenten und die Ausfertigung von Zeugnissen und Arztberichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen bleiben Entschädigungen für die Teilnahme am Unterricht der Berufsschulen im Ge  -  sundheitswesen. Diese fallen sinngemäss unter § 20 des Lohngesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Arbeitszeit
                            1  Als Arbeitszeit gilt grundsätzlich die gesamte Zeit, die am Arbeitsort verbracht werden muss. In den  speziellen Dienstvorschriften können spital-resp. dienststellenspezifische Regelungen vorgesehen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Arbeitszeit zählen bei den Assistenzärztinnen und Assistenzärzten die strukturierte und unstruk  -  turierte Weiterbildung im zur Erreichung des angestrebten Facharzttitels gemäss Richtlinien der FMH  notwendigen Umfang. Bei den Oberärztinnen und Oberärzten zählt die gemäss Richtlinien der FMH  zum Erhalt des Facharzttitels notwendige Fortbildung zur Arbeitszeit. Diesbezüglich sind Assistenz  -  ärztinnen und Assistenzärzte mit Facharzttitel den Oberärztinnen und Oberärzten gleichgestellt. Wei  -  terbildungs- und Fortbildungszeit, die am Ende eines Kalenderjahres nicht bezogen worden ist, ver  -  fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die durchschnittliche Arbeitszeit von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten und Oberärztinnen und  Oberärzten beträgt 50 Stunden pro Woche inkl. Fort- und Weiterbildungszeit gemäss §  14 und §  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  dieser Verordnung. Eine geleistete wöchentliche Arbeitszeit von unter 46 Stunden ergibt einen Minus  -  saldo und ist nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfordern Bedürfnisse des Betriebs oder der Patientinnen und Patienten die Leistung von mehr als 50  Stunden pro Woche, so gilt folgende Regelung:  Für   Assistenzärztinnen   und   Assistenzärzte:   Überstunden   müssen   im   Verhältnis   1:1   durch  Ersatzfreizeit nach Absprache üblicherweise innert 12 Wochen abgegolten werden. Ist die  Kompensation der Überstunden aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so können diese  ausnahmsweise auf die unmittelbar folgende Kompensationsperiode übertragen oder durch  eine Barvergütung abgegolten werden. Im Falle der Barauszahlung bemisst sich die Über  -  stundenabgeltung anhand des jeweiligen Ansatzes auf der Basis von 50 Wochenstunden;  Für Oberärztinnen und Oberärzte: Überstundenarbeit wird nicht abgegolten. Als pauschale  Kompensation bei einer Arbeitszeit von durchschnittlich über 50 Stunden pro Woche wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Den Assistenzärztinnen und Assistenzärzten und den Oberärztinnen und Oberärzten sind mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Weiterbildung und Fortbildung
                            1  Assistenzärztinnen und Assistenzärzte haben innerhalb der Arbeitszeit Anspruch auf Gewährung der  zur Erreichung des angestrebten Facharzttitels gemäss Richtlinien der FMH notwendigen Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1: Verweis redaktionell berichtigt.
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 3: Verweise redaktionell berichtigt.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Assistenz- und Oberärzte: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthalten die Richtlinien der FMH keine präzisen Regelungen, so gilt ein Anspruch von 4 Stunden  strukturierte Weiterbildung pro effektiv geleistete Arbeitswoche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Weiterbildung wird eine bezüglich Dauer und Inhalt gegliederte, evaluierbare Tätigkeit ver  -  standen, die die erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Hinblick auf eine selbständi  -  ge Berufsausübung vertiefen und erweitern soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weiterbildung kann sowohl strukturiert als auch unstrukturiert erfolgen. Dabei gilt  als strukturierte Weiterbildung jede formalisierte, geplante, d.h. nach Zeitpunkt, Inhalt und  Standort   bestimmte   Weiterbildung,   wobei   während   dieser   Zeit   eine   Freistellung   von   der  Dienstleistung gegeben ist;  als unstrukturierte Weiterbildung jede Weiterbildung, welche ausserhalb der strukturierten  Weiterbildung stattfindet, verordnet und innerhalb der Arbeitszeit geplant ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Weiterbildung ist mit der Erlangung eines Facharzttitels abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Inhalt, Umfang und Organisation der Weiterbildung sind in den speziellen Dienstvorschriften festzu  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  Oberärztinnen und Oberärzten ist für Fortbildungen, welche für die Erhaltung des Facharzttitels oder  der Facharzttitel von den Fachgesellschaften vorgeschrieben sind, die notwendige Zeit einzuräumen.  Fortbildungszeit zählt in diesem Rahmen zur Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthalten die entsprechenden Richtlinien keine präzisen Regelungen, so gilt ein Anspruch von 2  Stunden strukturierte Fortbildung pro effektiv geleistete Arbeitswoche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Fortbildung gilt die kontinuierliche Aufdatierung und Erweiterung der beruflichen Qualifikation  nach abgeschlossener Weiterbildung. Sie hat zum Ziel, die Qualität der Berufsausübung zu sichern  und ist Voraussetzung für die Erhaltung des Facharzttitels oder der Facharzttitel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ferien und Urlaub
                            1  Hinsichtlich der Gewährung von Ferien und Urlaub gelten die Bestimmungen der Verordnung betref  -  fend Ferien und Urlaub der Beamten und Angestellten des Kantons Basel-Stadt vom 15. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Schwangerschaft und Mutterschaft finden die Bestimmungen der Verordnung über den Schwan  -  gerschafts- und Mutterschaftsurlaub vom 13. Oktober 1987 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Militär- und Zivildienstleistungen
                            1  Die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte und Oberärztinnen und Oberärzte haben Aufgebote für  militärische Dienstleistungen unverzüglich ihren direkten Vorgesetzten zu melden. Diese entscheiden  nach den Erfordernissen des Betriebes über die Einreichung von Dispensationsgesuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Krankheit und Unfall
                            1  -  nen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit vom 29. April 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sowie Oberärztinnen und Oberärzte an staatlichen Spitälern  PKBS und der Vorsorgestiftung VSAO (Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -  ärzte) wählen. Die Wahl ist unmittelbar bei Stellenantritt zu treffen und ist unwiderruflich. Die Auf  -  sicht obliegt dem Gesundheitsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt im einzelnen die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16: Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Ferien- und Urlaubsverordnung vom 6. 7. 2004 (SG 162.410).
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1 in der Fassung der RRB vom 18. 12. 2007 (wirksam seit 1.1. 2008).
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Assistenz- und Oberärzte: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Haftpflicht
                            1  Hinsichtlich der Haftung der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte und Oberärztinnen und Oberärzte  gilt das Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) vom 17. No  -  vember 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Spezielle Dienstvorschriften
                            1  Die   jeweilige   Anstellungsbehörde   erstellt   spezielle   Dienstvorschriften   zur   Regelung   betrieblicher  Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                            1  Übersteigt der bis Ende 1998 bestandene Lohnanspruch den Lohn gemäss der per 1. Januar 1999 ge  -  änderten Verordnung, so bleibt den Assistenzärztinnen und Assistenzärzten, welche vor dem Inkraft  -  treten dieser Änderung angestellt wurden, der bisherige Lohn als Frankenbesitzstand erhalten, bis ge  -  mäss dieser Verordnung eine frankenmässige Besserstellung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigt der bis Ende 1998 bestandene Lohnanspruch den Lohn gemäss dieser Verordnung, so  bleibt den Oberärztinnen und Oberärzten, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angestellt  wurden, der vollumfängliche Lohnanspruch gemäss bisheriger Regelung (VO vom 26. Juni 1984) er  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend die Anstellungsbedingungen der Assistenzärzte  und Oberärzte an staatlichen Spitälern vom 26. Juni 1984.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2004 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Assistenz  -  und Oberärzte: V  erordnung  Anhang  1  Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Lohnskala für Assistenzärztinnen und  -  ärzte  Ansatz  Bruttolohn  pro Jahr  F  r.  inkl. 13. Monatslohn  F  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  78  '  402  .00  84'935  .50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  84  '  396  .00  91'429.0  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  90  '  957  .00  98'536.7  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  9  5  '  091  .00  103'015.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  9  9  '  22  8  .00  107'49  7.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  10  3  '  365  .00  111'978  .  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  10  7  '  49  3  .00  116'450.7  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  1  11  '  636  .00  120'939  .00  Lohnskala für stellvertretende Oberärztinnen und  -  ärzte  Ansatz  Bruttolohn  pro Jahr  F  r.  inkl. 13. Monatslohn  F  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  115'434  .00  125'053.  5  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  120'  2  40  .00  130'260  .00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  125'055  .00  135'476.2  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  129'867  .00  140'689  .25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  133'473  .00  144'595  .75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  137'079  .00  148'502.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  139'482  .00  151'105.5  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  141'891  .00  153'715.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  144'291  .00  156'315.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Anhang 1  in der Fassung des RRB vom 1  8  . 12. 20  18  (in Kraft seit  1. 1. 201  9  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Assistenz  -  und Oberärzte: V  erordnung  Anhang  1  Lohnskala für Oberärztinnen und  -  ärzte  Ansatz  Bruttolohn  pro Jahr  F  r.  inkl.  13. Monatslohn  F  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  120  '  2  40  .00  130'260  .00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  125'055  .00  135'476.2  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  129'867  .00  140'689.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  133'473  .00  144’595  .75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  137'079  .00  148'502.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  139'482  .00  151'105.5  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  141'891  .00  153'715.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  144'  2  91  .00  156'315.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  146'697  .00  158  '  92  1  .75