Touristenverkehr im schweizerischen-französischen Grenzgebiet
                            1  Touristenverkehr im schweizerischen-  französischen Grenzgebiet  RRB vom 11. Dezember 1947  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  in    Vollziehung    des    schweizerischen-französischen    Abkommens    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Oktober 1947 über die Erteilung von Tagesscheinen
                            gestützt  auf  das  Kreisschreiben  des  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeide-  partementes   vom   28.   November   1947   über   den   Touristenverkehr   im  schweizerischen-französischen Grenzgebiet  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Als angrenzende Gebiete, in denen die Tagesscheine gültig sind, sind zu
                            beachten:  a)   schweizerischerseits  die  Kantone  Basel-Stadt,  Basel-Landschaft,  Solo-  thurn, Bern, Neuenburg, Waadt, Genf und Wallis;  b)   französischerseits  die  Departemente  Haut-Rhin,  Territoire  de  Belfort,  Doubs, Jura, Ain und Haute-Savoie.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Für den Grenzübertritt sind erforderlich:
                            a)   ein persönlicher Tagesschein (Laissez-passer individuel);  b)   ein Kollektiv-Tagesschein für Gesellschaften (Laissez-passez collectif).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der persönliche Tagesschein ist nur gültig, wenn er die Fotografie des
                            Inhabers trägt oder aber in Verbindung mit einem der nachfolgenden, mit  einer Fotografie des Inhabers versehenen Identitätsausweise benützt wird:  gültigen oder seit weniger als 10 Jahren abgelaufenen Pass;  kantonalen Identitätsausweis; Führerausweis für Motorfahrzeuge;  Jagdausweis;  Fischereiausweis;  Generalabonnement der SBB;  Mitgliedkarte des Schweizerischen Alpenklubs (SAC);  Ausweiskarte der Postverwaltung;  Ausweiskarten für Beamte und Angestellte öffentlicher Verwaltungen;  Ausländerausweis;  Heimatschein;  Familienbüchlein.  Alle  auf  einem  Kollektiv-Tagesschein  aufgeführten  Personen  müssen  im  Besitze  eines  der  erwähnten,  mit  einer  Fotografie  versehenen  Identitäts-  ausweises sein .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                4. Die persönlichen Tagesscheine sind gültig für den Tag der Ausstellung
                            und den folgenden Tag.  Die Kollektiv-Tagesscheine sind nur für einen Tag gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Tagesscheine dürfen von den solothurnischen Abgabestellen nur an
                            schweizerische  und  französische  Staatsangehörige,  die  im  Kanton  Solo-  thurn Wohnsitz haben, abgegeben werden.  Auf  Kollektiv-Tagesscheinen  dürfen  nur  schweizerische  und  französische  Staatsangehörige aufgeführt werden, die im Kanton Solothurn wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. ...
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                7. Mit dem Vollzug dieser Vorschriften wird das Kantonale Polizeikom-
                            mando  beauftragt.  Dieses  kann  die  Ausstellung  der  Tagesscheine  an  Poli-  zeiposten delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Dieser Beschluss tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
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                            1  )  Aufgehoben durch § 195 lit. e des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979;  GS 88, 186.