Mobilitätsgesetz
                            Mobilitätsgesetz (MobG)  vom 05.11.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV),  insbesondere auf Artikel 78;  nach Einsicht in die Botschaft 2021-DAEC-126 des Staatsrates vom 17. Au  -  gust 2021;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Zweck, Gegenstand und Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das Gesetz bezweckt die Förderung einer nachhaltigen Mobilität auf der  ökologischen, ökonomischen und sozialen Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einzelnen bezweckt es:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein umfassendes, sicheres und wirkungsvolles Mobilitätssystem zu im  -  plementieren, welches das Mobilitätsbedürfnis sämtlicher Benutzerin  -  nen und Benutzer berücksichtigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Förderung und die Begünstigung der sanften Mobilität und der öf  -  fentlichen Verkehrsmittel sowie deren Sicherheit und Verkehrsfluss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Koordination der Planung und Umsetzung der verschiedenen Mobi  -  litätsthematiken mit den Zielen der Raumplanung, der Energiepolitik  und des Umweltschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Innovation im Bereich der Mobilität zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  einfache und rasche Verfahren zu garantieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  eine ausgewogene und effiziente Verteilung der Kosten und Aufgaben  zwischen Staat und Gemeinden sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Mobilität in all ihren Formen im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt für den privaten und öffentlichen Personen- und Güterverkehr sowie  sämtliche Infrastrukturanlagen im Sinne von Artikel 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gilt jedoch nicht für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Strassen, die mehrheitlich der Land-, Forst- oder Alpwirtschaft dienen,  diese unterliegen der Gesetzgebung über die Bodenverbesserung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Förderung offizieller Freizeitrouten, die in der Tourismusgesetzge  -  bung geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Die verschiedenen Mobilitätsformen sind untereinander sowie mit der  Raumplanung und sektoriellen Politikbereichen abzustimmen, die darauf  einen Einfluss haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat und die Gemeinden sorgen für die Effizienz, die Attraktivität und  die Sicherheit des Mobilitätssystems, insbesondere bei der sanften Mobilität,  beim öffentlichen Verkehr, beim motorisierten Verkehr auf der Strasse und  bei anderen Verkehrsformen sowie die Prävention von Umweltbelastungen,  die daraus resultieren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat und die Gemeinden fördern die nachhaltige Mobilität ihrer Mitar  -  beiterinnen und Mitarbeiter und der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die voraussichtliche klimatische Entwicklung wird mitberücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Datenerhebungen und Informationspflicht
                            1  Die für die Mobilität zuständige Direktion  1  )   (die Direktion) beschafft alle  mobilitätsrelevanten Daten, die für die Erfüllung der Zwecke des vorliegen  -  den Gesetzes notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere erhebt sie alle fünf Jahre die Auslastung auf den Kantonsstras  -  sen und prüft den Zustand der Fahrbahnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann folgende Daten von öffentlichen Stellen oder Dritten beschaffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Daten zur Nutzung von Parkplätzen (insbesondere Preis, Dauer, Benut  -  zerinnen und Benutzer usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Daten über die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (insbesonde  -  re Preis, Frequentierung, Auslastung der Linien usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  weitere Daten, die in einem engen Bezug zur Erfüllung ihrer Aufgaben  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit es sich um Personendaten handelt, muss deren Erhebung und Bear  -  beitung, auch durch Dritte, der Datenschutzgesetzgebung entsprechen. Im  Ausführungsreglement werden die entsprechenden Bedingungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die erhobenen Daten werden anonymisiert und denen kommuniziert, die  dies wünschen. Die Direktion kann diese Daten veröffentlichen, soweit dies  für die Erreichung der gesetzten Ziele notwendig ist und einem überwiegen  -  den öffentlichen Interesse entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gemeinde oder der Gemeindeverband kann unter Berücksichtigung der  -  selben Datenschutzbedingungen zusätzliche Daten erheben, die es braucht,  um einem öffentlichen Interesse zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat hat die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  er übt die Oberaufsicht über die in diesem Gesetz geregelten Bereiche  aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  er erlässt das Ausführungsreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  er übt die Befugnisse aus, die ihm durch dieses Gesetz übertragen wer  -  den und legt insbesondere mit dem kantonalen Plan des öffentlichen  Verkehrs und dem finanziellen Rahmen die Grundsätze der Bestellung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zuständige Direktion
                            1  Die Direktion übt die Aufgaben aus, die ihr durch dieses Gesetz übertragen  werden, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  setzt sie die kantonale Mobilitätspolitik um und koordiniert sie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  übt sie die Aufsicht über die kantonalen Mobilitätsnetze aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  übt sie die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes in den  Gemeinden aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zudem die Anlaufstelle für die Bundesämter für Strassen und Ver  -  kehr, insbesondere im Zusammenhang mit Plangenehmigungsverfahren für  Nationalstrassen und Eisenbahnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist zuständig für alle Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz und dessen  Ausführungsreglement ergeben und für die nicht ausdrücklich die Zuständig  -  keit einer anderen Behörde vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ämter
                            1  Die für die Mobilität und den Tiefbau zuständigen Ämter unterstützen die  Direktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ausführungsreglement werden die Zuständigkeiten jedes Amtes be  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden üben die Aufsicht über die Gemeindestrassen und die Pri  -  vatstrassen in öffentlicher Nutzung aus; die Aufgaben der Direktion bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden üben die Aufgaben aus, die ihnen dieses Gesetz und das  Ausführungsreglement übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beratende Mobilitätskommission
                            1  Der Staatsrat setzt eine beratende Mobilitätskommission ein, die allgemeine  Probleme im Zusammenhang mit der Mobilität prüft, Vorschläge macht und  zu Problemen der Mobilität Stellung nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission ist nach Regionen, Sprachen und betroffenen Kreisen re  -  präsentativ zusammengesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie besteht aus höchstens zwanzig Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt  werden und unter denen fünf vom Grossen Rat und fünf vom Freiburgischen  Gemeindeverband ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann für die verschiedenen sektoriellen Politikbereiche oder für konkre  -  te Projekte Arbeitsgruppen bilden. Sie kann Expertinnen oder Experten bei  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Bezeichnungen und Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.1 Mobilitätsinfrastrukturen und Mobilitätsrouten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Mobilitätsinfrastrukturen
                            1  Darunter sind alle Bauwerke und Anlagen zu verstehen, die der Mobilität  dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als solche gelten namentlich Strassen, Wege, Eisenbahninfrastrukturen,  Seilbahnen, Infrastrukturen, die dem Flugverkehr dienen, Wasserstrassen und  deren Umgebung, Haltestellen und Ladestellen für die Elektromobilität, Sam  -  melplätze, Hafenanlagen und Bahnhöfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arten der Mobilitätsinfrastrukturen lauten wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die öffentlichen Strassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Routen der sanften Mobilität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für den öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastrukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Mobilitätsrouten
                            1  Mobilitätsrouten umfassen sämtliche Verkehrswege auf dem Land, auf dem  Wasser, in der Luft und im Untergrund, die grundsätzlich eine Mobilitätsin  -  frastruktur benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entstehen aufgrund von Netzplänen oder sie werden in solche übertra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den Mobilitätsrouten gehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Routen für den motorisierten Verkehr, die öffentliche Strassen nutzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die sanften Mobilitätsrouten, die Wege der sanften Mobilität, öffentli  -  che Strassen oder keinerlei Mobilitätsinfrastrukturen nutzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Routen des öffentlichen Verkehrs, die für den öffentlichen Verkehr be  -  stimmte Infrastrukturen oder öffentliche Strassen nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.2 Öffentliche Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Begriff
                            1  Unter einer öffentlichen Strasse wird jede Art von Mobilitätsinfrastruktur  verstanden, die nicht ausschliesslich der sanften Mobilität oder dem öffentli  -  chen Verkehr vorbehalten ist und die nicht ausschliesslich dem privaten Ge  -  brauch dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Bestandteile der Strasse gelten ausser den eigentlichen Fahrbahnen alle  zur Qualität der Infrastruktur beitragenden und für ihren Betrieb notwendigen  Anlagen, namentlich Brücken, Tunnels, Wildtierkorridore und andere Kunst  -  bauten, Baumbepflanzungen, Mobiliar, das zur Qualität der Bebauung bei  -  trägt, Trottoirs, Anschlüsse, öffentliche Parkplätze, Ausstellplätze, Schultern,  Böschungen, Stützkonstruktionen, Entwässerungsanlagen, die zum Funktio  -  nieren der Strasse beitragen, Kanäle, Durchlässe, Signalisierungsanlagen,  Schranken, Anlagen zur Verkehrszählung und andere Zubehöre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Klassifizierung
                            1  Die öffentlichen Strassen umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Nationalstrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kantonsstrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Gemeindestrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Privatstrassen in öffentlicher Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kategorien
                            1  Die öffentlichen Strassen werden nach Funktion und Bedeutung in fünf Ka  -  tegorien eingeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Hochleistungsstrassen mit einer internationalen, nationalen und interre  -  gionalen Durchgangsfunktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Hauptverkehrsstrassen mit einer Verbindungsfunktion zwischen den  Regionen, einschliesslich derer, für die Beiträge des Bundes gemäss Ar  -  tikel 12 ff. des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebun  -  denen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr  zweckgebundener Mittel bezogen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verbindungsstrassen mit Verbindungsfunktion zwischen Ortschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sammelstrassen mit der Funktion, Erschliessungsverkehr aus Zubrin  -  gerstrassen zu bündeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Erschliessungsstrassen mit der Funktion, der Verkehrserschliessung von  Quartieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Nationalstrassen
                            1  Die Nationalstrassen werden vom Bundesrecht bestimmt und unterstehen  der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es handelt sich um Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kantonsstrassen – Grundsatz
                            1  Kantonsstrassen dienen dem überregionalen und dem regionalen Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es handelt sich um Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen, soweit sie  keine Nationalstrassen sind, sowie um Verbindungsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kantonsstrassennetz und die entsprechenden Kategorien werden im  Plan des Kantonsstrassennetzes eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kantonsstrassen – Städtebauliche Objekte
                            1  Arbeiten, Werke und Anlagen städtebaulichen Charakters auf Kantonsstras  -  sen sind jene, die im Verhältnis zu den Bedürfnissen des allgemeinen Ver  -  kehrs   in   überwiegender   Weise   durch   die   Bedürfnisse   einer   örtlichen  Erschliessung verursacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als solche gelten namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die zusätzlichen Fahrbahnbreiten, einschliesslich der Abstellplätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kreuzungen mit oder ohne Vorsortierungen, mit Zugang zu einem  Weiler, einem Quartier, einer Industrie-, Gewerbe- oder Sportzone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Trottoirs, die Übergänge für Fussgängerinnen und Fussgänger mit  Beleuchtung und jede Anlage zum Schutz der Bevölkerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Signalisation, die mit diesen genannten Ausbauten verbunden ist,  einschliesslich Lichtsignalanlagen, sowie jene von Regionen, Orten  oder Objekten, Gebäuden oder Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Ausbauten zur Aufwertung der Ortsdurchfahrten sowie die Elemen  -  te zur Verschönerung, die Pflanzungen und die Dekorationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Beleuchtung innerorts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die überdachten Bushaltestellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  der Anteil der von einer Gemeinde gewünschten Arbeiten, Bauwerke  und Anlagen, die den von der Direktion festgelegten Baustandard über  -  schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gemeindestrassen
                            1  Die Gemeindestrassen dienen dem Binnenverkehr im gesamten Gebiet einer  Gemeinde sowie dem interkommunalen Verkehr, soweit er nicht überregio  -  nal oder regional ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es handelt sich um Verbindungsstrassen, soweit sie keine Kantonsstrassen  sind, sowie Sammel- und Erschliessungsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gemeindestrassennetz und die entsprechenden Kategorien werden im  Plan des Gemeindestrassennetzes festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Privatstrassen in öffentlicher Nutzung
                            1  Privatstrassen in öffentlicher Nutzung ergänzen das Gemeindestrassennetz  und sind im Plan des Gemeindestrassennetzes enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Privatstrasse befindet sich in öffentlicher Nutzung, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich dies aus einem Eintrag im Grundbuch ergibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sich der Zugang für die Öffentlichkeit auf amtliche Dokumente oder  Pläne stützt; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  davon auszugehen ist, dass sie aufgrund eines öffentlichen Interesses  oder aufgrund einer mindestens 2-jährigen Nutzung ohne Einsprache  der Öffentlichkeit zugänglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Streitfall stellt die Gemeinde nach Anhörung der Eigentümerschaft und  der übrigen Beteiligten mit Entscheid fest, ob die Privatstrasse der öffentli  -  chen Nutzung dient, und trägt im Grundbuch allenfalls eine Dienstbarkeit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.3 Sanfte Mobilität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.3.1 Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            1  Sanfte Mobilität ist jede Art der Mobilität unter Einsatz der Muskelkraft, die  nachhaltig, umweltschonend, sozialverträglich und sicher ist, insbesondere  die Fortbewegung zu Fuss, mit dem Fahrrad oder in vergleichbarer Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.3.2 Wege der sanften Mobilität
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            1  Die Wege der sanften Mobilität sind Mobilitätsinfrastrukturen, die aus  -  schliesslich der sanften Mobilität dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bestehen drei Arten von Wegen der sanften Mobilität:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmte Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von den Velowegen genutzte Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Freizeit bestimmte Wege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bau und Ausbau eines sanften Mobilitätsweges werden mit einem Plan  der Mobilitätsinfrastrukturen bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auch wenn sie sich entlang einer öffentlichen Strasse befinden, gelten für  sie eigene Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.3.3 Routen der sanften Mobilität
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Begriff
                            1  Die Routen der sanften Mobilität bestehen aus Fusswegen, Velowegen und  offiziellen Freizeitrouten sowie öffentlichen Durchgängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führen über Wege der sanften Mobilität, öffentliche Strassen oder über  keine Mobilitätinfrastrukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Fusswege
                            1  Fusswege sind in erster Linie für den Alltagsgebrauch bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie liegen in der Regel im Siedlungsgebiet und sollen die Fortbewegung zu  Fuss erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie nutzen insbesondere Wege der sanften Mobilität für Fussgängerinnen  und Fussgänger, Fussgängerzonen, Wohnstrassen, Wege in öffentlichen  Parks und, falls erforderlich, Trottoirs und Übergänge für Fussgängerinnen  und Fussgänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze,  öffentliche Einrichtungen, namentlich Schulen, Haltestellen des öffentlichen  Verkehrs, Anlagen zur Erholung und Einkaufszentren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie können Privatgrundstücke überqueren, insbesondere auch öffentlich zu  -  gängliche Plätze oder Passagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Velowege
                            1  Velowege sind zusammenhängende und durchgehende Verkehrsverbindun  -  gen für Radfahrerinnen und -fahrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestehen aus Velowegen für den Alltags- und solchen für den Freizeit  -  gebrauch im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Velowege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Velowege für den Freizeitgebrauch werden als offizielle Freizeitrouten be  -  zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Velowege für den Alltagsgebrauch – Begriff
                            1  Velowege für den Alltagsgebrauch liegen in der Regel in oder zwischen  Siedlungsgebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie benutzen Strassen mit wenig Verkehr, Strassen, die mit einem Radweg  oder -streifen versehen sind, Expressradwege, Wege, Parkieranlagen für  Fahrräder und ähnliche Infrastrukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze,  Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Gaststätten,  Einkaufsläden sowie Freizeitanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Velowege für den Alltagsgebrauch – Klassifizierung
                            1  Velowege für den Alltagsgebrauch werden aufgrund ihrer Funktion in drei  Kategorien eingeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verbindungsvelowege, die eine verbindende Funktion zwischen Ort  -  schaften haben und einen bedeutenden Fluss von schnellen Fahrradfah  -  rerinnen und -fahrern aufnehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sammelvelowege, die den Verkehr von den Zubringerstrassen zu den  Verbindungsvelowegen aufnehmen und einen durchschnittlichen Fluss  von  Fahrradfahrerinnen   und  -fahrern  einer  durchschnittlichen   Ge  -  schwindigkeit befördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erschliessungswege, die eine Quartierzubringerfunktion haben und  einen kleineren Fluss von Fahrradfahrerinnen und -fahrern aufnehmen,  die den öffentlichen Raum teilen und langsam fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbindungsvelowege und stark befahrene Sammelvelowege sind Teil der  kantonalen Velowege. Sie befinden sich überwiegend auf schnellen Radwe  -  gen oder Radstreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sammelvelowege mit mittlerem und geringem Verkehrsaufkommen sowie  Erschliessungswege sind Teil der Velowege der Gemeinden. Sie benutzen  Radstreifen, 30km/h-Strassen und Begegnungszonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Offizielle Freizeitrouten
                            1  Offizielle Freizeitrouten dienen vorwiegend der Erholung und Entspannung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dazu gehören insbesondere Wander-, Reit- und Winterwanderrouten, Velo  -  tourismus- und Mountainbike-Routen und, wo möglich, historische Wegstre  -  cken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie erschliessen insbesondere für die Erholung und das Wandern geeignete  Gebiete, schöne Landschaften (Aussichtspunkte, Ufer usw.), kulturelle Se  -  henswürdigkeiten, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sowie touristische  Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Öffentliche Durchgänge
                            1  Ein Durchgang auf privatem Grund ist öffentlich, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  er im Grundbuch als entsprechende Dienstbarkeit eingetragen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sein öffentlicher Zugang auf amtlichen Dokumenten oder Plänen ba  -  siert; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein öffentliches Interesse an seiner Benutzung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Streitfall stellt die Gemeinde nach Anhörung der Grundeigentümerschaft  und anderer betroffener Personen durch einen Entscheid fest, ob der Durch  -  gang öffentlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.4 Öffentlicher Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Begriff
                            1  Der öffentliche Verkehr beinhaltet die regelmässige und gewerbsmässige  Personenbeförderung auf der Schiene, auf der Strasse und auf dem Wasser  -  weg, mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln  sowie den Gütertransport auf der Schiene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht zum öffentlichen Verkehr gehören namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der von den Gemeinden durchgeführte Schülertransport;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die unregelmässige professionelle Personenbeförderung mit Personen  -  wagen, Minibussen oder Bussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Angebotsarten
                            1  Als regionaler Personenverkehr wird im Sinne der Bundesgesetzgebung der  Personenverkehr innerhalb einer Region, einschliesslich der Grundversor  -  gung von Ortschaften, und zwischen benachbarten Regionen definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Personenverkehr von kantonalem Interesse wird der innerkantonale Per  -  sonenverkehr definiert, der für den Kanton von besonderem Interesse ist, aber  vom Bund nicht als regionaler Personenverkehr anerkannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als lokaler Verkehr wird der Personenverkehr definiert, der die Feiner  -  schliessung in Ortschaften sicherstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Tarifverbunde
                            1  Das Ziel eines Tarifverbunds ist die Förderung und Erleichterung des Zu  -  gangs zum öffentlichen Verkehr durch einheitliche Fahrausweise für Beför  -  derungen auf verschiedenen Linien oder die Ermöglichung der Nutzung von  verschiedenen Linien, wenn für den gleichen Weg mehrere Routen möglich  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck schliesst der Staat mit den Unternehmen des öffentlichen  Verkehrs verwaltungsrechtliche Verträge ab, mit denen diese sich zur Einfüh  -  rung von Tarifverbunden in einem bestimmten Gebiet verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Für den öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastrukturen
                            1  Zu den für den öffentlichen Verkehr bestimmten Infrastrukturen gehören  alle Bauwerke und Anlagen, die vorrangig dem öffentlichen Verkehr dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als für den öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastrukturen gelten insbeson  -  dere Eisenbahnanlagen, Busbahnhöfe, Seilbahnen, Hafenanlagen, Wasserwe  -  ge und ihre Umgebung, Bushaltestellen, Busstreifen, Oberleitungen und  Park-and-Ride-Anlagen sowie die dazugehörigen Bauten, Park- und Wende  -  plätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Befindet sich eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastruktur auf  oder neben einer Strasse, so ist sie als Bestandteil derselben zu betrachten.  Dabei kann es sich um Busspuren, Bushaltestellen oder Tramschienenanla  -  gen handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.5 Eigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Öffentliche Strassen – Grundsätze
                            1  Die Kantonsstrassen sind Teil der öffentlichen Sachen des Kantons und die  Gemeindestrassen sind Teil der öffentlichen Sachen der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die privaten Strassen sind Teil des privaten Eigentums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Eigentum an einer Strasse erstreckt sich auf alle Bestandteile einer  Strasse und ebenso auf die entlang der Strasse verlaufenden Wege der sanften  Mobilität, mit Ausnahme der gemischten kantonalen Rad- und Fusswege so  -  wie der Infrastrukturen für den öffentlichen Verkehr, die Bestandteil der  Strasse sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Öffentliche Strassen – Wechsel der Eigentümerschaft
                            1  Wechselt das Eigentum an einer Strasse oder wird sie erweitert, so ist, so  -  fern nichts anderes vereinbart wird, die neue Eigentümerschaft für den  Grundbucheintrag verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigentümerschaft einer Privatstrasse in öffentlicher Nutzung hat An  -  spruch darauf, dass diese von der Gemeinde unentgeltlich in deren Eigentum  übernommen wird, sofern sie die Übertragungskosten übernimmt und die  Strasse den technischen Anforderungen entspricht. Die Strasse wird damit  zur Gemeindestrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Wege der sanften Mobilität
                            1  Wege der sanften Mobilität sind Teil der öffentlichen Sachen der Gemeinde,  sofern sie sich nicht auf privatem Grund oder entlang einer Kantonsstrasse  befinden, mit Ausnahme derjenigen für kantonale Velowege, die Teil der öf  -  fentlichen Sachen des Kantons sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die öffentlichen Körperschaften stellen ihr nicht bewirtschaftetes Land un  -  entgeltlich zur Verfügung, soweit es für den Bau oder Ausbau von Freizeit  -  routen der sanften Mobilität benötigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Instrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Verzeichnis
                            1  Die Gestaltung der Mobilität innerhalb des Kantons erfolgt auf der Basis:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der kantonalen Mobilitätsstrategie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  des Plans des Kantonsstrassennetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  des Programms für den Bau der Kantonsstrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  des Plans des Gemeindestrassennetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  des Fusswegnetzplans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  des kantonalen und des kommunalen Velowegnetzplans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  des Programms für den Bau kantonaler Velowege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  des Plans der Freizeitroutennetze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  des kantonalen und des kommunalen Plans des öffentlichen Verkehrs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  der regionalen Pläne gemäss der Gesetzgebung über die Raumplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  der Sachpläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  der Strategien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Kantonale Mobilitätsstrategie
                            1  Die kantonale Mobilitätsstrategie basiert auf den Planungsinstrumenten ge  -  mäss Artikel 36 Bst. b bis l. Sie bestimmt, unter Berücksichtigung dabei  wichtiger Umweltfragen,  der bedeutenden demografischen Entwicklung, re  -  gionaler Gegebenheiten und gesellschaftlicher Erfordernisse, die Mobilitäts  -  ziele für die nächsten zwanzig Jahre. Zudem enthält sie alle Mobilitätsrouten  und den Zustand aller Mobilitätsinfrastrukturen, auf denen erstere verlaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat aktualisiert die Kantonale Mobilitätsstrategie zu Beginn jeder  Legislaturperiode und legt sie vor deren Verabschiedung zusammen mit ei  -  nem Bericht über den Fortschritt bei der Erreichung der Ziele der Strategie  zur Information dem Grossen Rat vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist behördenverbindlich, insbesondere im Hinblick auf die Erarbeitung  der anderen Planungsinstrumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie berücksichtigt bereichsübergreifende Strategien und andere Politiken,  einschliesslich derjenigen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie ist in den strategischen Teil des kantonalen Richtplans integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Plan des Kantonsstrassennetzes
                            1  Der Plan des Kantonsstrassennetzes wird vom Staatsrat festgelegt und be  -  stimmt die Kantonsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Programm für den Bau der Kantonsstrassen
                            1  Die Direktion erstellt das Bauprogramm, in dem bestimmt wird, in welcher  Reihenfolge Kantonsstrassen gebaut, ausgebaut und saniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der im Bauprogramm vorgesehenen Reihenfolge darf nur in begründe  -  ten Fällen, insbesondere bei Dringlichkeit oder bei überwiegenden öffentli  -  chen Interessen, abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Plan des Gemeindestrassennetzes
                            1  Der Plan des Gemeindestrassennetzes bestimmt die Gemeindestrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beinhaltet die Privatstrassen in öffentlicher Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird von der Gemeinde beschlossen und in den Richtplan der Gemeinde  und ins Erschliessungsprogramm übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Fusswegnetzplan
                            1  Die Gemeinden planen ihr Fusswegnetz in ihrem Richtplan und berücksich  -  tigen es in ihrem Erschliessungsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Plan schlagen die Gemeinden u. a. verkehrstechnische Massnah  -  men vor, welche die Fortbewegungsfreiheit für Fussgängerinnen und Fuss  -  gänger begünstigen. Sie achten darin ganz besonders auf die Schulwege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Velowege – Kantonaler Velowegnetzplan
                            1  Die Direktion plant die kantonalen Velowege mit einem kantonalen Velo  -  wegnetzplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Radstreifen und Radwege schliessen sich nicht aus. Radwege sollten jedoch  immer Vorrang vor Radstreifen haben, wenn die Bedingungen dies zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Velowege – Programm für den Bau kantonaler Velowege
                            1  Die Direktion erstellt ein Bauprogramm, in dem bestimmt wird, in welcher  Reihenfolge Velowege gebaut, ausgebaut und saniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der im Bauprogramm vorgesehenen Reihenfolge darf nur in begründe  -  ten Fällen, insbesondere bei Dringlichkeit oder bei überwiegenden öffentli  -  chen Interessen, abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Velowege – Planung der Gemeinde
                            1  Die Gemeinden planen ihr Velowegnetz im Gemeinderichtplan und berück  -  sichtigen es in ihrem Erschliessungsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Netz ergänzt dasjenige der kantonalen Velowege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Plan der offiziellen Freizeitroutennetze
                            1  Die Direktion plant die Netze der offiziellen Freizeitrouten anhand des  Plans der offiziellen Freizeitroutennetze in Zusammenarbeit mit dem offiziel  -  len Tourismusorgan des Kantons entsprechend der Tourismusgesetzgebung  (offizielles Tourismusorgan des Kantons).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Genehmigungsverfahren für den kantonalen Nutzungsplan gemäss Bau-  und Raumplanungsgesetzgebung gilt sinngemäss für den Plan der offiziellen  Freizeitroutennetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Plan der offiziellen Freizeitroutennetze ist für Private verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Plan des öffentlichen Verkehrs – Kantonaler Plan des öffentli -
                            chen Verkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat erstellt im Hinblick auf die Koordination des öffentlichen Ver  -  kehrs im Kanton den kantonalen Plan des öffentlichen Verkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Plan des öffentlichen Verkehrs enthält die Grundsätze und  Ziele des Staates im Bereich des Leistungsangebots des öffentlichen Ver  -  kehrs im Kanton und den finanziellen Rahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er berücksichtigt die Kapazität der bestehenden Mobilitätsinfrastrukturen  und deren Ausbau, namentlich der Bushaltestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Pläne des öffentlichen Verkehrs – Gemeinderichtplan
                            1  Die Gemeinden organisieren die Erschliessung ihres Territoriums durch den  öffentlichen Verkehr in ihrem Gemeinderichtplan und berücksichtigen diesen  in ihrem Erschliessungsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Sachpläne
                            1  Die Direktion kann zu einzelnen Mobilitätsthemen, etwa zu Velowegen, zur  geteilten Mobilität, zum Thema Parkieren, zu multimodalen Mobilitätsplatt  -  formen oder zur Elektromobilität Sachpläne oder Strategien erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Mobilitätsplan
                            1  Jedes Unternehmen und jede öffentliche Verwaltung mit mehr als 50 Be  -  schäftigten (in Vollzeitäquivalenten während des ganzen Jahres) muss über  einen Mobilitätsplan verfügen, um die von den Beschäftigten zurückgelegten  Wege zu definieren und zu optimieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mobilitätsplan muss innerhalb eines Jahres nach der Niederlassung des  Unternehmens oder der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet des Kantons  Freiburg erstellt werden. Bei einem Baubewilligungsgesuch im ordentlichen  Verfahren muss der Mobilitätsplan dem Gesuch beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Unternehmen und Behörden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes be  -  reits im Kanton Freiburg ansässig sind, gilt eine Frist von zwei Jahren nach  Inkrafttreten des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Mobilitätsplan muss bei der Gemeinde eingereicht werden. Sie veröf  -  fentlicht ihn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Mobilitätsplan wird alle fünf Jahre aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Allgemeine Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Wirkungen
                            1  Die Pläne sind behördenverbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Verhältnis zu den Richtplänen
                            1  Die Pläne gemäss diesem Gesetz müssen mit dem kantonalen Richtplan ab  -  gestimmt werden und dürfen ihm nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinderichtpläne müssen mit den regionalen Richtplänen abge  -  stimmt werden und dürfen diesen nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Überprüfung
                            1  Die Pläne sind, mit Ausnahme des kantonalen Planes des öffentlichen Ver  -  kehrs, mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Plan des öffentlichen Verkehrs wird mindestens alle fünf Jah  -  re überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonalen Bauprogramme werden mindestens alle fünf Jahre überprüft  und nach Bedarf aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Grundsätze
                            1  In jedem Netzplan werden zumindest die Ziele und Grundsätze für die Rou  -  ten, die das betreffende Netz bilden, festgelegt. Er zeigt die bestehenden Rou  -  ten, die in der Projektphase befindlichen und gefährlichen Abschnitte, die sa  -  niert werden müssen. Im Plan des kantonalen Velowegnetzes und in demjeni  -  gen der offiziellen Freizeitroutennetze sind auch die Arten der Beläge ange  -  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Erstellung oder Genehmigung von Netzplänen und Plänen für den  öffentlichen Verkehr sorgen die Direktion und die Gemeinden dafür, dass die  schutzwürdigen Interessen im Sinne von Artikel 96 Abs. 2 berücksichtigt  werden und die bestehenden oder geplanten Routen ein Netz bilden, das:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zusammenhängend ist, eine angemessene Dichte und einen homogenen  Ausbaustandard aufweist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit den gleichartigen Netzen der benachbarten Gemeinden, beziehungs  -  weise mit den benachbarten Kantonen, und den anderen Netzarten ver  -  bunden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Routen, d. h. den Fussgängerinnen- und Fussgängerverkehr, den  Veloverkehr, den öffentlichen Verkehr und den motorisierten Verkehr,  wo möglich, getrennt führt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  möglichst sicher ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  möglichst attraktiv ist, wenn es sich um ein sanftes Mobilitätsnetz han  -  delt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Erholung dient, falls es sich um eine Freizeitroute handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Vernehmlassung
                            1  Bei der Erarbeitung der kantonalen Planungsinstrumente hört die Direktion  die betroffenen Ämter und Gemeinden sowie die interessierten Kreise an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Planung ihrer Netze hören die Gemeinden vorgängig die kantonalen  Ämter, die Nachbarsgemeinden und die interessierten Kreise an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mobilitätsrouten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Verkehrsmanagement
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            1  Das Verkehrsmanagement hat, dank des Netzmanagements, zum Ziel, durch  Verkehrssteuerung und -regelung die Kapazitäten des Strassennetzes optimal  zu nutzen, Umweltbeeinträchtigungen insbesondere in Wohnzonen in Gren  -  zen zu halten und Überlastungen und Störungen zu vermeiden sowie zur Ver  -  besserung der Verkehrssicherheit der Benutzerinnen und Benutzer beizutra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verkehrsmanagement auf öffentlichen Strassen ist Aufgabe des Staates.  Sie kann delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde wird vorgängig zu allen Verkehrsmanagementmassnahmen  angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Aufhebung einer Route der sanften Mobilität
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Voraussetzungen
                            1  Eine Route der sanften Mobilität kann aufgeboben werden, wenn die Um  -  stände verhindern, dass sie ihre Funktion erfüllt, oder wenn ein übergeordne  -  tes Interesse dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufhebung kann provisorischen oder endgültigen Charakter haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann grundsätzlich nicht ohne angemessenen Ersatz aufgehoben wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie ist insbesondere zu ersetzen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie nicht mehr frei befahr- oder begehbar ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie unterbrochen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie nicht mehr sicher befahr- oder begehbar ist, insbesondere, wenn sie  auf einer längeren Strecke von Motorfahrzeugen stark oder schnell be  -  fahren wird; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ihre Attraktivität für die Freizeitnutzung stark eingeschränkt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die öffentlichen Durchgänge sind keiner Ersatzpflicht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Verfahren
                            1  Ein Gesuch auf Aufhebung einer geplanten oder bestehenden Route der  sanften Mobilität unterliegt der Genehmigung der Direktion, die zuvor die  betroffenen Ämter, Gemeinden und betroffenen Akteure anhört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Genehmigung der Aufhebung ordnet die Direktion den Ersatz auf  Kosten derjenigen oder desjenigen an, die oder der die Aufhebung verursacht  hat. Wenn der Ersatz den Bau oder die Sanierung einer Mobilitätsinfrastruk  -  tur erfordert, gilt das Verfahren nach Artikel 99.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuständigkeit der Zivilgerichte für zivilrechtliche Streitigkeiten bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Ausführung und Änderung des Plans
                            1  Die Aufhebung darf nicht vor Inbetriebnahme der Ersatzroute erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle einer definitiven Aufhebung geht die Direktion zur Änderung über  oder sie verlangt eine solche für das betreffende Netz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Signalisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.1 Begriff und Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Begriff
                            1  Unter Signalisierungsanlagen werden sämtliche ortsfesten und veränderli  -  chen Signale, Lichtsignalanlagen, Markierungen, Schranken, Leiteinrichtun  -  gen und andere Einrichtungen verstanden, die der Steuerung oder Lenkung  des Verkehrs dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Grundsätze
                            1  Das Aufstellen oder Entfernen einer Signalisierungsanlage unterliegt einer  Verfügung gemäss Bundesgesetzgebung über die Signalisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundeigentümerschaften sind verpflichtet, entsprechende Signalisierungs  -  anlagen auf ihrem Grundstück zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.2 Verpflichtung zur Sicherstellung der Signalisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Grundsatz
                            1  Die Eigentümerschaft der Mobilitätsinfrastruktur ist für die Signalisierung  verantwortlich, sie trägt dafür die Kosten; die folgenden Artikel bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherstellung der Signalisationsanlagen umfasst deren Anschaffung,  Installation, Wartung, Überwachung, Erneuerung und Entfernung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten können den betroffenen Dritten auferlegt werden. Das Ausfüh  -  rungsreglement legt die dafür erforderlichen Kriterien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Delegation
                            1  Die Direktion, das offizielle Tourismusorgan des Kantons und die Gemein  -  de können ihre Zuständigkeiten delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Ersatzvornahme
                            1  Unterlässt die Gemeinde oder eine Privatperson die ihr obliegenden Sicher  -  stellung der Signalisierung der Mobilitätsinfrastruktur, so lässt die Direktion  nach Mahnung mit angemessener Frist die Arbeiten auf Kosten der oder des  Signalisierungspflichtigen ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Städtebauliche Objekte
                            1  Die Signalisierung von städtebaulichen Objekten ist grundsätzlich Sache der  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Fusswege
                            1  Die Signalisierung von Fusswegen ist Sache der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Velowege
                            1  Die Signalisierung der kantonalen Velowege wird vom Staat sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Signalisierung der Velowege der Gemeinden wird von diesen sicherge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Offizielle Freizeitrouten
                            1  Die Signalisierung der offiziellen Freizeitrouten wird, was die Ausschilde  -  rung betrifft, vom offiziellen Tourismusorgan des Kantons, und, was den  Rest betrifft, von den Gemeinden sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Signalisierung der offiziellen Freizeitrouten, die dem Velotourismus ge  -  widmet sind, wird von der Direktion sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion und das offizielle Tourismusorgan des Kantons können bei  Bedarf und gegen Entschädigung Organisationen mit der Signalisierung be  -  auftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Wasserstrassen
                            1  Die Signalisierung der Wasserstrassen wird von den Gemeinden oder gege  -  benenfalls von Privaten, deren Konzessionen oder Bauten sie erforderlich  machen, sichergestellt; eine Ausnahme bilden die Sturmwarnanlagen, die in  die Zuständigkeit der Direktion fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Aufsicht über die Signalisierung ist die Direktion zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4.1 Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69
                            1  Unter Unterhalt oder Instandhaltung ist die Gesamtheit der Massnahmen zu  verstehen, die das ordnungsgemässe Funktionieren der Mobilitätsinfrastruk  -  turen und deren Betrieb sicherstellen, um sie in gutem Zustand zu erhalten  und deren Zugang sicherzustellen. Dies beinhaltet sowohl den betrieblichen  wie den baulichen Unterhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4.2 Unterhaltspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Grundsatz
                            1  Die Eigentümerschaft der Mobilitätsinfrastruktur ist für die Instandhaltung,  einschliesslich der damit verbundenen Kosten, verantwortlich; folgende Be  -  stimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Städtebauliche Objekte
                            1  Die Gemeinde unterhält die städtebaulichen Objekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Fusswege
                            1  Die Gemeinde unterhält die Fusswege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Velowege
                            1  Der Staat unterhält die kantonalen Velowege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde unterhält die kommunalen Velowege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Kantonale gemischte Rad- und Fusswege
                            1  Der Unterhalt kantonaler gemischter Rad- und Fusswege ausserorts obliegt  dem Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterhalt kantonaler gemischter Rad- und Fusswege innerorts obliegt  der entsprechenden Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Offizielle Freizeitrouten
                            1  Die Gemeinde unterhält die offiziellen Freizeitrouten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat unterhält die offiziellen Freizeitrouten auf Kantonsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Bauwerke der konzessionierten Schifffahrt
                            1  Der Unterhalt von Hafenanlagen und Anlegestellen, die von den Schiffen  eines konzessionierten Schifffahrtsunternehmens benutzt werden, sowie von  Molen, Dämmen und Anlagen, die der Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit  der Wasserstrasse dienen, obliegt der Gemeinde, in der sie sich befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4.3 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Organisation
                            1  Der Staat und die Gemeinden führen die Unterhaltsarbeiten über ihre zu  -  ständigen Dienste aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterhaltsarbeiten können ganz oder teilweise an Gemeinden oder Dritte  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Aufteilung der Unterhaltskosten
                            1  Sind mehrere betroffene Parteien vorhanden, werden die Unterhaltskosten  unter diesen aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ausführungsreglement werden die Kriterien für die Aufteilung der Un  -  terhaltskosten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betroffene Parteien können ihren Anteil an den Unterhaltskosten in einem  verwaltungsrechtlichen Vertrag festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt der Beitrag zu den Unterhaltskosten, die durch die aus  -  sergewöhnliche Abnutzung der Infrastruktur gemäss Artikel 128 oder im Sin  -  ne der Gesetzgebung über die Raumplanung entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Arbeiten der Anstösserinnen und Anstösser
                            1  Die Gemeinden können den Anstösserinnen und Anstössern mit einem Re  -  glement die Reinigung und Räumung der Trottoirs, Treppen und Zugänge für  Fussgängerinnen- und Fussgänger oder die Kosten für diese Arbeiten ganz  oder teilweise auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Nationalstrassen
                            1  Der Unterhalt der Nationalstrassen erfolgt nach Massgabe der Bundesge  -  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Ersatzvornahme
                            1  Unterlässt die Gemeinde oder eine Privatperson den ihr obliegenden Unter  -  halt der Mobilitätsinfrastruktur, so lässt die Direktion, nach Mahnung mit  angemessener Frist, die Arbeiten auf Kosten der oder des Unterhaltspflichti  -  gen ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dringenden Fällen kann die Direktion die Arbeiten ohne vorgängige An  -  kündigung ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4.4 Unterhaltsstandard
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Im Allgemeinen
                            1  Die Mobilitätsinfrastrukturen sind möglichst so zu unterhalten und zu be  -  nutzen, dass sie sich in gutem und sauberem Zustand befinden und die Ver  -  kehrssicherheit ihrer Bestimmung gemäss gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterhalt erfolgt umweltfreundlich und wirtschaftlich. Synthetische  Pflanzenschutzmittel sind für den Unterhalt der Mobilitätsinfrastrukturen ver  -  boten; Bundesrecht bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Winterdienst
                            1  Die Mobilitätsinfrastrukturen sind während der verkehrsreichsten Stunden  des Winters in dem Umfang begeh- oder befahrbar zu halten, wie dies der  oder dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den Winterdienst kann verzichtet werden, wenn das öffentliche Interes  -  se die Offenhaltung der Mobilitätsinfrastruktur nicht erfordert oder wenn die  Offenhaltung aus Gründen der Sicherheit nur mit unverhältnismässigem Auf  -  wand möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Ausführungsreglement werden die Einzelheiten bestimmt, namentlich  die Priorisierung und den Zeitplan des Winterdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Beleuchtung
                            1  Wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, namentlich an besonders ge  -  fährlichen Stellen und Abschnitten, in Unterführungen und in Tunnels von ei  -  ner gewissen Bedeutung, müssen Mobilitätsinfrastrukturen, mit Ausnahme  von Freizeitrouten, gemäss den geltenden Normen beleuchtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beleuchtung muss nachhaltig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beleuchtung muss reduziert werden. Die Beleuchtung kann zu wenig  frequentierten Zeiten reduziert oder gänzlich abgestellt werden, sofern die  Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mobilitätsinfrastrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Bau und Ausbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.1 Mobilitätsinfrastrukturplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.1.1 Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Grundsätze
                            1  Der Bau und der Ausbau einer Mobilitätsinfrastruktur erfolgt gemäss einem  Mobilitätsinfrastrukturplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Bau und Ausbau von ausschliesslich privaten Strassen braucht es  eine Baubewilligung. Im Falle eines Zweifels über die private oder öffentli  -  che Nutzung holt die Oberamtsperson den Rat der Direktion ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Inhalt
                            1  Der Mobilitätsinfrastrukturplan besteht aus den Genehmigungsplänen, wel  -  che die nötigen Angaben über die Art, die Masse und den Standort des Wer  -  kes und dessen Nebenanlagen, die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen  und die Einzelheiten technischer Natur enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn für das Projekt der Erwerb von privaten Grundstücken oder Teilen  davon nötig ist und keine Einigung über eine freiwillige Abtretung erzielt  werden kann, enthält der Mobilitätsinfrastrukturplan einen Enteignungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn es für das Projekt eine Signalisierungsmassnahme braucht, wird der  Signalisierungsplan als Hinweis ins Genehmigungsdossier aufgenommen.  Die Signalisierung ist Gegenstand eines separaten Verfahrens gemäss der  Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.1.2 Provisorische Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Temporäres Bauverbot
                            1  Die Direktion kann sämtliche Neu- und Umbauarbeiten an Gebäuden und  Tiefbauwerken sowie sämtliche Anpflanzungen verbieten, wenn vorauszuse  -  hen ist, dass diese Arbeiten den Bau oder Ausbau einer Mobilitätsinfrastruk  -  tur, für die der Staat den Mobilitätsinfrastrukturplan erstellt hat, erheblich  erschweren würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gleiche Recht steht der Gemeinde für Mobilitätsinfrastrukturen, für die  sie den Mobilitätsinfrastrukturplan erstellt hat, zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verbot wird mit seiner Eröffnung wirksam; eine allfällige Beschwerde  hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verbot wird hinfällig, wenn innert zwölf Monaten ab Eröffnung des  Verbots keine Planungszone oder kein Mobilitätsinfrastrukturplan öffentlich  aufgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Planungszonen – Inhalt
                            1  Um die freie Verfügung über den benötigten Boden für den Bau einer Mo  -  bilitätsinfrastruktur zu sichern, kann die Direktion beziehungsweise die  Gemeinde Planungszonen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Planungszonen darf ohne die Bewilligung der Direktion, wenn es  sich um eine Mobilitätsinfrastruktur, für die der Staat einen Mobilitätsinfra  -  strukturplan erstellt hat, handelt, beziehungsweise der Gemeinde, wenn es  sich um eine andere Mobilitätsinfrastruktur handelt, kein Neu- und kein Um  -  bau ausgeführt werden, der den Wert des Gebäudes oder Grundstücks mehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die projektierten Arbeiten den  Bau der Mobilitätsinfrastruktur nicht erschweren oder verteuern und sie nicht  in die Festlegung von Baugrenzen eingreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Planungszonen – Verfahren
                            1  Die Festlegung der Planungszone wird in den Gemeinden durch Veröffentli  -  chung im Amtsblatt und durch Auflage der Pläne auf der Gemeindeschreibe  -  rei bekannt gegeben, wo sie während dreissig Tagen eingesehen werden kön  -  nen. Die betroffenen Grundeigentümerschaften werden persönlich benach  -  richtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer von den Plänen betroffen ist, kann während der öffentlichen Auflage  bei der Behörde, welche die Pläne erlassen hat, Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde führt eine Einigungsverhandlung mit den Einspre  -  chenden durch und entscheidet bei deren Scheitern über die Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Festlegung der Planungszonen tritt nach deren Veröffentlichung in  Kraft; eine allfällige Einsprache oder Beschwerde hat keine aufschiebende  Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Planungszonen – Verfall
                            1  Die Planungszonen fallen mit der öffentlichen Auflage des Mobilitätsinfra  -  strukturplans oder spätestens fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann diese Frist aus wichtigen Gründen um drei Jahre verlän  -  gern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.1.3 Erarbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Routen und Infrastrukturen der sanften Mobilität
                            1  Der Staat erstellt den Mobilitätsinfrastrukturplan für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Kantonsstrasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein städtebauliches Objekt, zu dem er gemäss Artikel 167 Abs. 2 finan  -  ziell beiträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen Weg der sanften Mobilität, der von einem Veloweg, der nicht in  den Anwendungsbereich von Absatz 3 Bst. e fällt, genutzt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen Weg der sanften Mobilität, der von einem gemischten kantonalen  Rad- und Fussweg genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann seine Zuständigkeit auf Antrag einer Gemeinde an diese delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinde erstellt den Mobilitätsinfrastrukturplan für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Gemeindestrasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Privatstrasse in öffentlicher Nutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein städtebauliches Objekt, an dem der Staat sich nicht finanziell betei  -  ligt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen Weg der sanften Mobilität für Fussgängerinnen und Fussgänger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  einen Weg der sanften Mobilität, der von einem kommunalen Veloweg  genutzt wird, sofern dieser sich nicht entlang einer Kantonsstrasse be  -  findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das offizielle Tourismusorgan des Kantons erstellt in Zusammenarbeit mit  dem Staat und der Gemeinde den Mobilitätsinfrastrukturplan für Freizeitrou  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Für den öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastrukturen als Be -
                            standteil der Strasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestellerin oder der Besteller des Angebots im Bereich öffentlicher  Verkehr ist zuständig dafür, einen Mobilitätsinfrastrukturplan für eine für den  öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastruktur zu erstellen, die Bestandteil ei  -  ner Strasse ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestellt der Staat gemeinsam mit dem Bund oder einem anderen Gemein  -  wesen, gilt der Staat als Besteller.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mobilitätsinfrastrukturplan für den Bau einer Bushaltestelle an einer  Gemeindestrasse liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Andere für den öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastrukturan -
                            lagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat oder die Gemeinde sind jeweils für die Erstellung eines Mobili  -  tätsinfrastrukturplans für die sonstige Infrastruktur für den öffentlichen Ver  -  kehr zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die interkantonalen Vereinbarungen über die Erneuerung und die Erhaltung  von Bauwerken der II. Juragewässerkorrektion bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Ersatzvornahme
                            1  Der Staat kann anstelle der betroffenen Gemeinde einen Mobilitätsinfra  -  strukturplan erstellen, nachdem er die Gemeinde gemahnt und ihr eine ange  -  messene Frist gesetzt hat, wenn der Bau oder die Sanierung einer Mobilitäts  -  infrastruktur erforderlich ist und:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich die betroffenen Gemeinden nicht einigen können, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Gemeinde die erforderlichen Pläne nicht erarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weigert sich eine Gemeinde oder eine Privatperson, die Arbeiten gemäss  dem Mobilitätsinfrastrukturplan durchzuführen, so führt der Staat die Arbei  -  ten auf Kosten der Gemeinde oder der Infrastruktureigentümerschaft aus,  nachdem er diese gemahnt und ihr eine angemessene Frist gesetzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Koordinierung
                            1  Erfordert ein Projekt die Intervention von mehreren Gemeinwesen, insbe  -  sondere wenn städtebauliche Objekte oder Mobilitätsrouten unterschiedlicher  Eigentümerschaften betroffen sind, müssen Projektierungs- und Ausfüh  -  rungsarbeiten koordiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann insbesondere ein Leitverfahren, welches das gesamte  Projekt erfasst, sowie eine Leitbehörde, die für die Leitung des Verfahrens  und des Projekts verantwortlich ist, definieren. Sind kantonale Mobilitätsin  -  frastrukturen mitbetroffen, so ist dies in der Regel der Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.1.4 Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Im Allgemeinen
                            1  Der Mobilitätsinfrastrukturplan muss den gängigen Regeln der Technik, den  technischen, wirtschaftlichen, sicherheits- und verkehrstechnischen Erforder  -  nissen sowie allen anderen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu berücksichtigen sind jedoch auch andere schützenswerte Interessen, na  -  mentlich die haushälterische Nutzung des Bodens sowie der Umweltschutz,  der Schutz der Ortsbilder und des Kulturerbes und die Zugänglichkeit für  Menschen mit Beeinträchtigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Ausführungsreglement werden die technischen Eigenschaften der Mobi  -  litätsinfrastrukturen, insbesondere was die Bauart, die Fahrbahnbreite, das  Gefälle, die Kurvenradien und die Sichtweiten betrifft, bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Trottoirs und andere Schutzanlagen
                            1  Trottoirs und andere Einrichtungen zum Schutz der Allgemeinheit, wie  Über- und Unterführungen für Fussgängerinnen, Fussgänger und Tiere sowie  Bushaltestellen, sind zu bauen, wenn die Verkehrsdichte oder die Erforder  -  nisse der Sicherheit dies notwendig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschaffenheit der Anlagen sowie die technischen Anforderungen wer  -  den im Ausführungsreglement bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es dürfen keine neuen Bahnübergänge geschaffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und zur Geschwindig -
                            keitsbeschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und Geschwindigkeitsbeschränkung  müssen grundsätzlich Teil eines Gesamtkonzepts sein und in den Gemeinde  -  richtplan integriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Projekten zur Neugestaltung von Ortsdurchfahrten auf Kantons- und  Gemeindestrassen wird im Besonderen darauf geachtet, dass die vom Ver  -  kehr verursachten Belastungen und Konflikte reduziert und die Qualität des  öffentlichen Raums verbessert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.1.5 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Ordentliches Verfahren – Grundsatz
                            1  Für die Genehmigung, die Änderung und die Aufhebung des Mobilitätsin  -  frastrukturplans gelten sinngemäss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Artikel 22 RPBG, wenn der Mobilitätsinfrastrukturplan in die Zustän  -  digkeit des Staates fällt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Artikel 83-89 RPBG, wenn der Mobilitätsinfrastrukturplan in die  Zuständigkeit der Gemeinden fällt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundeigentümerschaften,   deren   Liegenschaften  für das  Projekt bean  -  sprucht werden, werden von der für das Projekt zuständigen Behörde direkt  benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte  Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Ordentliches Verfahren - Sonderregelungen
                            1  Wenn eine Mobilitätsinfrastruktur den Bau eines Nebenbauwerks oder eine  Bewilligung gemäss Spezialgesetzgebung erfordert, erlässt die Direktion eine  einzige umfassende Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betrifft der Mobilitätsinfrastrukturplan den Bau einer gemäss der Bundesge  -  setzgebung zur Personenbeförderung nicht bewilligungspflichtigen Seilbahn,  insbesondere eines Skilifts oder einer Kleinseilbahn, so gilt die Genehmigung  der Direktion als kantonale Bewilligung gemäss der Bundesgesetzgebung  über die Seilbahnen zur Personenbeförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Genehmigung eines Strassenbauprojekts mit grossen Auswirkungen  auf den Verkehr müssen begleitende Massnahmen zum Verkehrsmanagement  angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder Mobilitätsinfrastrukturplan kann Gegenstand eines Vorprüfungsge  -  suchs sein, um die Zulässigkeit des Projekts zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Vereinfachtes Verfahren
                            1  Das vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  örtlich begrenzten Projekten mit wenigen, eindeutig bestimmbaren  Betroffenen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Infrastrukturen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erschei  -  nungsbild nicht wesentlich verändert, die keine schutzwürdigen Interes  -  sen Dritter tangieren und sich nur unerheblich auf Mobilität, Raumpla  -  nung und Umwelt auswirken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Infrastrukturen, die spätestens nach 3 Jahren wieder entfernt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  geringfügigen Änderungen des Mobilitätsinfrastrukturplans im Verlauf  des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im vereinfachten Verfahren wird das Projekt weder publiziert noch öffent  -  lich aufgelegt. Die Bauherrschaft benachrichtigt durch eingeschriebenen  Brief die Betroffenen, die innert 14 Tagen Einsprache erheben können, so  -  weit sie nicht bereits zuvor schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion kann im Rahmen der Schlussprüfung die Stellungnahmen der  Ämter und Gemeinden einholen. Sie setzt ihnen hierfür eine angemessene  Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen ist das ordentliche Verfahren anwendbar. Im Zweifelsfall wird  dieses angewandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Detailbebauungsplan
                            1  Der Bau und der Ausbau von Mobilitätsinfrastrukturen, die sich aus einem  Detailbebauungsplan gemäss Artikel 62 ff. RPBG ergeben, können im Ver  -  fahren für den entsprechenden Detailbebauungsplan genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfordert ein Bauprojekt bauliche Massnahmen, die eine Mobilitätsinfra  -  struktur betreffen, so etwa den Ausbau von Strassen oder den Bau von  Nebenanlagen, so kann für das Projekt ein Detailbebauungsplan gemäss Arti  -  kel 62 ff. RPBG erstellt werden, der diese Massnahmen einschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Detailbebauungsplan hat bezüglich der Mobilitätsinfrastrukturen den  Anforderungen von Artikel 41 ff. RPBG zu genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Betrifft der Detailbebauungsplan eine Mobilitätsinfrastruktur in der Zustän  -  digkeit des Kantons, so muss vorab die Genehmigung der Direktion eingeholt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Sperrwirkung
                            1  Nach der Auflage des Mobilitätsinfrastrukturplans oder der Benachrichti  -  gung der Grundeigentümerschaften darf auf den betroffenen Grundstücken  nichts vorgenommen werden, was die Ausführung des Plans behindern könn  -  te. Insbesondere ist die Überbauung der für das Projekt ausgeschiedenen Flä  -  chen und innerhalb der Bauverbotsgrenzen untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den betroffenen Grundstücken ist die Direktion, wenn es sich um eine  Mobilitätsinfrastruktur handelt, für die der Staat den Mobilitätsinfrastruktur  -  plan erstellt hat, oder die Gemeinde, bei den anderen Mobilitätsinfrastruktu  -  ren, für die Erteilung der Bewilligung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Projekt den Bau der Mobilitätsinfra  -  struktur nicht erschwert oder verteuert und die spätere Beanspruchung des  Bauverbotsstreifens nicht beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Vorzeitiger Baubeginn
                            1  Ausnahmsweise kann die Direktion den vorzeitigen Baubeginn unter den im  Ausführungsreglement festgelegten Voraussetzungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.1.6 Wirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Baubewilligung
                            1  Die Genehmigung eines Mobilitätsinfrastrukturplans gilt als Baubewilli  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Gültigkeitsdauer
                            1  Die genehmigten Pläne sind hinfällig, wenn innert fünf Jahren nach ihrer  rechtskräftigen Genehmigung nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens  begonnen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei überwiegendem Interesse kann die Direktion die Geltungsdauer der Plä  -  ne um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen,  wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit  dem rechtskräftigen Plangenehmigungsentscheid wesentlich verändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.1.7 Landerwerb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Grundsatz
                            1  Die Plangenehmigungsbehörde versucht so früh wie möglich und noch vor  Eröffnung   des   Plangenehmigungsverfahrens,   die   notwendigen   Rechte  freihändig oder durch Güterzusammenlegung einvernehmlich zu erwerben.  Kommt keine Einigung zustande, so wird das Enteignungsverfahren durchge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren zur Güterzusammenlegung wird nach der kantonalen Gesetz  -  gebung über die Bodenverbesserung und der Raumplanungs- und Baugesetz  -  gebung durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Öffentliche Urkunden
                            1  Die für den freihändigen Landerwerb erforderlichen öffentlichen Urkunden  können von der amtlichen Geometerin oder vom amtlichen Geometer in der  Form gemäss der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung ausgefertigt  werden, wenn die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie beziehen sich auf Landerwerb durch ein Gemeinwesen im Hinblick  auf den Bau oder Ausbau von Mobilitätsinfrastrukturen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie beziehen sich weder auf den Erwerb ganzer Parzellen im Hinblick  auf einen Abtausch oder eine spätere Güterzusammenlegung noch auf  einen vorsorglichen Erwerb vor der Auflage eines Projekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gleiche gilt, wenn öffentliche Parzellen ins Privateigentum übertragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nach diesem Artikel vorgenommenen Eigentumsübertragungen sind  von den Gebühren für den Grundbucheintrag und der Handänderungssteuer  befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Anmerkung
                            1  Die provisorische schriftliche Vereinbarung zwischen den Eigentümerschaf  -  ten und dem öffentlichen Gemeinwesen im Hinblick auf den Landerwerb für  den Bau- oder Ausbau einer Mobilitätsinfrastruktur kann im Grundbuch  angemerkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmerkung wird auf die Anmeldung durch das Gemeinwesen hin ein  -  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anmerkung wird von Amtes wegen zum Zeitpunkt des von der amtli  -  chen Geometerin oder vom amtlichen Geometer beantragten Eigentumsüber  -  gangs gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Enteignung
                            1  Mit der Genehmigung des Mobilitätsinfrastrukturplans werden die im Ent  -  eignungsplan ausgewiesenen Flächen, die für den Bau, den Unterhalt und den  Betrieb der Mobilitätsinfrastruktur sowie für Anpassungsarbeiten auf benach  -  barten Grundstücken erforderlich sind, enteignet. Bei der Genehmigung der  Pläne entscheidet die zuständige Behörde auch über etwaige Einsprachen,  welche die Enteignung betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können sich die Behörde und die betroffene Grundeigentümerschaft nicht  über die Höhe einer allfälligen Entschädigung einigen, können sie sich an die  Enteignungskommission wenden, die über die Entschädigung entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.2 Ausführung der Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Zuständigkeiten – Mobilitätsinfrastrukturanlagen im Eigentum
                            des Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bau- und Ausbauarbeiten von und an Mobilitätsinfrastrukturen im  Eigentum des Staates, mit Ausnahme der städtebaulichen Objekte, die voll  -  ständig von der Gemeinde finanziert werden, werden vom Staat ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausschreibung und die Bauleitung obliegen der Direktion. Die Aufgabe  kann ganz oder teilweise an eine Gemeinde oder eine Drittpersonen übertra  -  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Zuständigkeiten – Mobilitätsinfrastrukturen im Eigentum von
                            Gemeinden und städtebauliche Objekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bau- und Ausbauarbeiten von und an Mobilitätsinfrastrukturen im  Eigentum der Gemeinden und von städtebaulichen Objekten, an deren Kosten  sich der Staat nicht beteiligt, werden von der Gemeinde ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausschreibung und die Bauleitung obliegen der Gemeinde. Die letzter  -  wähnte Aufgabe kann ganz oder teilweise an Dritte übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinden zur Zuständigkeit der  verschiedenen Behörden in finanziellen Angelegenheiten bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Zuständigkeiten – Mobilitätsinfrastrukturen im Eigentum von
                            Privaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bau- und Ausbau von Mobilitätsinfrastrukturen im Eigentum von Privaten  werden von diesen ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Zuständigkeiten – Koordination
                            1  Ist für das Projekt die Intervention von mehreren Gemeinwesen vorgesehen,  insbesondere wenn städtebauliche Objekte oder Mobilitätsinfrastrukturen  verschiedener Eigentümerschaften betroffen sind, so sind die Bau- und Aus  -  bauarbeiten zeitlich und inhaltlich dergestalt aufeinander abzustimmen, dass  die vorteilhafteste Lösung gewählt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Namentlich können sämtliche Arbeiten gemeinsam vergeben werden oder  eines der Gemeinwesen kann ermächtigt werden, sämtliche Arbeiten zu ver  -  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Anforderungen
                            1  Bei der Durchführung der Arbeiten sind die Sicherheit und die schutzwürdi  -  gen Belange im Sinne von Artikel 96 Abs. 2 zu berücksichtigen, insbesonde  -  re durch den Einsatz von recycelten Materialien sowie energieeffizienter und  nachhaltiger Technologien, die mit den Anforderungen und Qualitätskriterien  der Mobilitätsformen vereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Temporäre Schutzanlagen
                            1  Die Grundeigentümerschaften müssen temporäre Schutzanlagen gestatten,  die für den Bau und Ausbau der Mobilitätsinfrastrukturen und ihren Schutz  gegen Schäden durch Natureinwirkungen notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden vorgängig über die Errichtung dieser Anlagen benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die aus den Massnahmen entstehenden Schäden wird eine angemessene  Entschädigung ausbezahlt. Kommt keine Einigung zustande, so wird die Ent  -  schädigung von der Enteignungsrichterin oder vom Enteignungsrichter fest  -  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Inbetriebnahme
                            1  Die Mobilitätsinfrastrukturen dürfen dem Verkehr erst dann übergeben wer  -  den, wenn der Stand der Bauarbeiten und die getroffenen Sicherheitsmass  -  nahmen dies erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Benutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Gemeingebrauch
                            1  Die Mobilitätsinfrastrukturen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,  ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften  von allen unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse be  -  schränkt oder aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einschränkung des Gemeingebrauchs berechtigt nicht zu einer Entschä  -  digung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die gesetzlichen Bestimmungen über den gesteigerten Gemeingebrauch und  die Sondernutzung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Bereitstellung der Infrastruktur
                            1  Die Infrastrukturen müssen allen Anbieterinnen und Anbietern von Leistun  -  gen des öffentlichen Verkehrs gegen angemessene Entschädigung zur Verfü  -  gung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Streitfall entscheidet die Direktion über die Höhe der Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Parkplätze
                            1  Die Gestaltung der Parkplatzordnung auf und entlang der Mobilitätsinfra  -  strukturen, die im Eigentum des Staates sind, obliegt dem Staat. Bei allen üb  -  rigen Infrastrukturen obliegt diese Aufgabe der jeweiligen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betreiberinnen und Betreiber eines öffentlich zugänglichen Parkplatzes von  erheblicher Grösse sind verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  an jedem Eingang eine Tafel, welche die Anzahl der verfügbaren Park  -  plätze in Echtzeit anzeigt, zu installieren; sie stellen dem Gemeinwesen  diese Daten gemäss Artikel 4 zur Verfügung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Elektroladestationen zu installieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.2 Werkleitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Grundsatz
                            1  Werkleitungen im Bereich der Mobilitätsinfrastrukturen können aufgrund  einer Bewilligung der Eigentümerschaft der Infrastruktur erstellt, umgelegt,  erneuert oder unterhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werkleitungen sind unter der Fahrbahn zu verlegen, wenn eine andere Lage  nachweislich nicht möglich ist. Ihr Bau und ihre Instandhaltung dürfen den  Verkehr nicht gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arbeiten an den Werkleitungen sind mit dem Unterhalt der Mobilitätsinfra  -  strukturen zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Haftung der Werkleitungseigentümerschaft
                            1  Die Werkleitungseigentümerschaft haftet gegenüber der Eigentümerschaft  der Mobilitätsinfrastruktur für sämtliche Zusatzkosten und Schäden, welche  durch die Werkleitungen oder Arbeiten an ihnen verursacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfordern Bauarbeiten an der Mobilitätsinfrastruktur eine Anpassung oder  Verlegung der Werkleitungen, ist die Werkleitungseigentümerschaft ver  -  pflichtet, die Leitungen auf eigene Kosten anzupassen oder zu verlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verursacht die Rücksichtnahme auf Leitungen Mehrkosten beim Bau oder  Unterhalt von Mobilitätsinfrastrukturen, so trägt die Werkleitungseigentü  -  merschaft diese Mehrkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.3 Eigentumsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Schutz des Verkehrs
                            1  Eigentümerschaften müssen temporäre Eingriffe auf ihren Grundstücken  durch Betreten, Abstellen von Fahrzeugen und Geräten oder die Erstellung  von Anlagen dulden, wenn dies zum Schutz der Mobilitätsinfrastruktur oder  des Verkehrs, insbesondere infolge von Naturereignissen oder Unfällen, not  -  wendig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigentümerschaften sind über den Eingriff so schnell wie möglich zu  informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erweisen sich die Massnahmen als langfristig oder dauerhaft, so ist eine  Entschädigung zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Vermessung, Sondierung und Verpflockung
                            1  Personen, die beauftragt sind, ein Projekt für den Bau, den Ausbau oder den  Unterhalt einer Mobilitätsinfrastruktur auszuarbeiten, sind berechtigt, die be  -  nötigten Grundstücke zu betreten, dort Verpflockungen anzubringen und  Vermessungen und Sondierungen und alle übrigen zweckdienlichen Vorbe  -  reitungsarbeiten vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffenen Personen werden vorgängig mit einer amtlichen Veröffent  -  lichung oder, sofern sie nicht zu zahlreich sind, persönlich informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Entfernen von Pflöcken, Fixpunkten und dergleichen ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Enteignungsgesetzgebung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Temporäre Verkehrsmassnahmen
                            1  Sind aufgrund von Verkehrsstörungen Verkehrsmassnahmen nötig, insbe  -  sondere infolge von Naturereignissen, Unfällen, Grossanlässen oder Bauar  -  beiten, so sind die Anstösserinnen und Anstösser gehalten, ihr Grundstück  und insbesondere Strassen und Wege temporär für die Aufrechterhaltung des  Verkehrs zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Person, welche die Verkehrsmassnahme verursacht hat, haftet für den  Schaden, welcher der Eigentümerschaft der Strasse entstanden ist, und für die  Kosten solcher Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion und die Kantonspolizei koordinieren die Verkehrsmassnah  -  men. Die Kantonspolizei gewährleistet den Verkehrsfluss bei Beschränkun  -  gen des Verkehrs. Beide können ihre Zuständigkeit an eine Gemeinde dele  -  gieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Installation von Elektroladestationen
                            1  Auf Gesuch bestimmen die öffentlichen Gemeinwesen Standorte für die Er  -  richtung von Elektroladesäulen oder -stationen auf ihrem öffentlichen Grund,  soweit dadurch andere Bauvorhaben nicht unmöglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.4 Unsachgemässe Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Missbräuchliche Nutzung
                            1  Es ist untersagt, die Mobilitätsinfrastruktur zu versperren, zu verunreinigen,  zu beschädigen oder sonst wie unsachgemäss zu benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer eine Mobilitätsinfrastruktur verunreinigt, hat sie unverzüglich wieder  instandzusetzen. Andernfalls besorgen dies die öffentlichen Dienste auf  Kosten der verantwortlichen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Reparaturkosten der beschädigten Mobilitätsinfrastruktur gehen zu Las  -  ten der Urheberin oder des Urhebers des Schadens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Subsidiär sind die Kosten von der Eigentümerschaft zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Falle einer Umweltverschmutzung richtet sich der Eingriff nach der  Gewässergesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Aussergewöhnliche Abnützung
                            1  Verursachen Transporte eine ungewöhnliche Abnützung oder Beschädigung  der Mobilitätsinfrastrukturen, so trägt die Person, die diese Transporte ange  -  ordnet, und subsidiär die Person, die sie unternommen hat, die Reparatur-  oder Unterhaltskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat eine Fortbewegungsart eine besondere Abnützung einer Mobilitätsinfra  -  struktur zur Folge, so können die betroffenen Nutzerinnen und Nutzer zur  Mitfinanzierung herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt die Möglichkeit, die voraussichtlichen Schäden im Vor  -  aus durch eine Vereinbarung zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Schadenersatz
                            1  Der Betrag des Schadenersatzes für die Beschädigung, Verunreinigung oder  aussergewöhnliche   Abnützung   wird   bei   Mobilitätsinfrastrukturen,   die  Eigentum des Staates sind, von der Direktion, bei den anderen Mobilitätsin  -  frastrukturen von der Gemeinde jeweils nach Anhörung der Betroffenen  durch Verfügung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Verlassene Fahrzeuge
                            1  Es ist verboten, auf einer öffentlichen Strasse Fahrzeuge ohne Kontrollschil  -  der oder in schrottreifem Zustand zu lagern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ausführungsreglement wird das Entsorgungsverfahren bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Angrenzende Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Im Allgemeinen
                            1  Die Eigentümerschaften angrenzender Grundstücke dürfen die Mobilitäts  -  routen weder durch Bauten, Anlagen, Pflanzen, Bäume noch durch sonstige  Vorkehren beeinträchtigen. Sie haben ihr Grundstück entsprechend zu unter  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nutzung dieser Grundstücke darf insbesondere keine Sicherheitsproble  -  me verursachen und die Sicht der Benutzerinnen und Benutzer der Mobili  -  tätsroute und deren Zugänge nicht einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Mobilitätsrouten auf staatlichem Grundeigentum ordnet die Direktion,  bei anderen Mobilitätsrouten die Gemeinde, die Beseitigung der bestehenden  Gefahrenursache an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Änderung am Gelände
                            1  Die Eigentümerschaften dürfen an den an Mobilitätsrouten anstossenden  Grundstücken keine Änderungen vornehmen, welche die Festigkeit der Mo  -  bilitätsinfrastruktur und die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn natürliche oder künstliche Veränderungen des umliegenden Geländes  die Integrität der Mobilitätsroute bedrohen oder eine Verkehrsgefahr darstel  -  len, muss die oder der Unterhaltspflichtige die erforderlichen Sicherheits  -  massnahmen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Umstände es erfordern, trifft die zuständige Behörde diese Mass  -  nahmen unverzüglich auf Kosten der Eigentümerschaft des Nachbargrund  -  stücks.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Wasserabfluss – von benachbarten Grundstücken
                            1  Es ist untersagt, Wasser oder andere Flüssigkeiten auf die Mobilitätsinfra  -  struktur zu leiten, umzuleiten oder darüber fliessen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuleitung von Wasser in eine Entwässerungsanlage einer Mobilitätsin  -  frastruktur bedarf einer Bewilligung der Eigentümerschaft der Mobilitätsin  -  frastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Wasserabfluss – Strassenabwasser
                            1  Abwässer der Fahrbahnen müssen von den tiefergelegenen Grundstücken  aufgenommen werden, auch wenn die Ableitung durch Rinnen, Sickergräben  oder Durchlässe erfolgt. Die Entsorgung gemäss gesetzlichen Anforderungen  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erleidet die Eigentümerschaft des tiefergelegenen Grundstücks dadurch  einen übermässigen Schaden, so kann sie von der Eigentümerschaft der Mo  -  bilitätsinfrastruktur verlangen, dass sie auf deren Kosten eine Leitung durch  das untere Grundstück legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstösserinnen oder Anstösser müssen den Durchgang der Kanalisationen,  welche die Abwässer der Mobilitätsinfrastruktur durch ihr Grundstück abfüh  -  ren, gegen volle Entschädigung zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Eigentümerschaft einer öffentlichen Kanalisation ist verpflichtet, gegen  volle Entschädigung Abwässer der Mobilitätsinfrastruktur zu übernehmen,  wenn die Kanalisation und der generelle Entwässerungsplan dies zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.2 Abstand und Lichtraumprofil
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Lichtraumprofil
                            1  Der Raum über dem Rand der Fahrbahn der öffentlichen Strasse ein  -  schliesslich des Raums von 0,50 Meter seitlich zum Fahrbahnrand ist bis auf  eine Höhe von mindestens 4,50 Meter frei zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Raum über Routen der sanften Mobilität, mit Ausnahme von offiziellen  Freizeitrouten, ist bis auf eine Höhe von 4 Metern frei zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Bauabstand zu Velowegen
                            1  Der Mindestabstand von einem getrennten Veloweg, der von Gebäuden und  Anlagen eingehalten werden muss, beträgt 5 Meter ab dem Fahrbahnrand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen der Artikel 138-140 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Bauabstand zu Strassen – Grundsatz
                            1  Die ab dem Fahrbahnrand der Strasse gemessenen Mindestabstände, die für  Bauten, Anlagen, Pflanzungen oder sonstige Gegenstände entlang einer öf  -  fentlichen Strasse unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen zu beachten  sind, betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für eine Hauptverkehrsstrasse oder eine Verbindungsstrasse ausserorts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Meter für eine Fahrbahn mit einer Breite von 11 Metern oder mehr.  Bei einer Fahrbahnbreite von weniger als 11 Metern erhöht sich der Ab  -  stand um 1 Meter für jeden Meter weniger Fahrbahnbreite, darf aber 10  Meter nicht überschreiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für eine Hauptverkehrsstrasse oder eine Verbindungsstrasse innerorts:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  7 Meter bei einer Fahrbahnbreite von 6 Metern oder weniger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  6 Meter bei einer Fahrbahnbreite von 7 Metern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  5 Meter bei einer Fahrbahnbreite von 8 Metern oder mehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  5 Meter bei einer Sammel- oder Erschliessungsstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Bauabstand zu Strassen – Pflanzungen
                            1  Landwirtschaftliche Anpflanzungen mit einer maximalen Höhe von 0,60  Meter über dem Niveau der Fahrbahn und Hecken mit einer maximalen Höhe  von 0,90 Meter sind innerhalb des Bauabstands zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf Erschliessungsstrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf anderen Strassenarten, sofern ein Mindestabstand von 1,65 Meter  zum Fahrbahnrand eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überschreiten die Pflanzungen diese Höhe, so müssen sie um das Mass der  Überschreitung zurückgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innerhalb des Bauabstands und unabhängig von der Strassenart sind zuläs  -  sig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bepflanzungen, die im Rahmen von städtebaulichen Arbeiten und Aus  -  bauten vorgenommen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wälder bis zu einem Abstand von 6 Metern vom Fahrbahnrand; die eid  -  genössischen und kantonalen Bestimmungen zur Rodung bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Bauabstand zu Strassen – Mauern und Einfriedungen
                            1  Mauern und Einfriedungen dürfen nur in einem Abstand von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,65 Metern vom Fahrbahnrand der öffentlichen Strassen erstellt, wiederher  -  gestellt oder erhöht werden, sofern ihre Höhe 1 Meter ab dem Fahrbahnrand  nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stacheldrahtzäune sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leichte oder provisorische Einfriedungen können entlang von Gemeinde  -  strassen sowie privaten Strassen in öffentlicher Nutzung bis 0,75 Meter an  den Fahrbahnrand hin erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Bauabstand zu Strassen – Reklametafeln
                            1  Die Reklame in Strassennähe wird durch die Spezialgesetzgebung des Bun  -  des und des Kantons geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 Bauabstand zu Strassen – Verhältnis zum Zonennutzungsplan
                            1  Die Mindestabstände nach Artikel 137 sind bei der Revision der Ortspläne  in den Zonennutzungsplan zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sieht der Zonennutzungsplan geringere Bauabstände vor, so gehen die in  diesem Gesetz festgelegten Abstände vor. Eine Ausnahme von diesem Prin  -  zip gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in den Fällen, in denen eine geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  falls ein Gesamtkonzept zur Ortsdurchfahrt existiert; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in einem bestimmten Sektor, wenn dies durch eine Studie belegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grössere Abstände aufgrund des Zonennutzungsplans bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 Besitzstand – Bauten und Anlagen
                            1  Die Garantie des Besitzstands für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen  richtet sich nach den Vorschriften der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 Besitzstand – Pflanzungen und andere kleine Objekte
                            1  Vorschriftswidrige Pflanzungen und andere kleine Objekte sind den gelten  -  den Vorschriften anzupassen, selbst wenn sie zur Zeit ihrer Planung, ihres  Anbaus oder ihrer Errichtung rechtmässig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz bleibt vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Unterhalt
                            1  Mauern, Einfriedungen, Pflanzen, Bauten und anderen Anlagen längs der  Mobilitätsroute müssen in Übereinstimmung mit dem Natur- und Land  -  schaftsschutz und den Gemeindereglementen in gutem Zustand gehalten und  unterhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellen sie eine Gefahr dar, so hat die Eigentümerschaft oder die oder der  verantwortliche Dritte sofort entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die  Sicherheit der Mobilitätsroute zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Ausnahmen
                            1  Die   Direktion,   für   kantonale   Mobilitätsrouten   auf   Grundstücken   im  Eigentum des Staates, und die Gemeinde, für die anderen Mobilitätsrouten,  können:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Mindestabstände und -profile nach den Artikeln 135–139 durch die  Bewilligung einer Ausnahme verringern, sofern dies nicht dem öffentli  -  chen Interesse zuwiderläuft und keine Beeinträchtigung der Nachbar  -  schaft zur Folge hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Mindestabstände und -profile nach den Artikeln 135–139 erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigentümerschaften und die betroffenen Dritten werden zuvor angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steht die Ausnahmebewilligung im Zusammenhang mit einem Bauvorha  -  ben, so wird diese gemeinsam mit der Baubewilligung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die gewährte Ausnahmenbewilligung ist auf Antrag der zuständigen Behör  -  de im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird für die Verbreiterung einer Mobilitätsinfrastruktur der Erwerb von  Grund und Boden innerhalb der Baugrenze oder des freien Raums erforder  -  lich, so sind auf Aufforderung der Eigentümerschaft der Mobilitätsinfrastruk  -  tur hin allfällige in diesem Streifen seit dessen Bestehen erstellte Bauten und  Anlagen, einschliesslich der Leitungen, auf Kosten ihrer Eigentümerschaften  den neuen Verhältnissen anzupassen oder zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Ersatzvornahme
                            1  Kommt die Eigentümerschaft oder die oder der verantwortliche Dritte nach  Mahnung den Verpflichtungen aus den Artikeln 135 ff. nicht nach, so lässt  die Behörde, die den Entscheid getroffen hat, die notwendigen Arbeiten aus  -  führen oder die betreffenden Objekte auf deren oder dessen Kosten entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dringenden Fällen trifft die Behörde sofort die notwendigen Vorkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Kosten können durch ein im Grundbuch eingetragenes gesetzliches  Grundpfandrecht sichergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.3 Private Zufahrten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147
                            1  Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf Mobi  -  litätsinfrastrukturen, ihre Erweiterung und ein gesteigerter Gemeingebrauch  bedürfen einer Baubewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anzahl der motorisierten Zugänge zu einer Mobilitätsinfrastruktur ist  auf das strikte Minimum zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten eines neuen oder geänderten Anschlusses und die Anpassung  der Infrastruktur trägt die betroffene Grundeigentümerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Interesse der Verkehrssicherheit kann die Zufahrt zu einem Grundstück  durch ein Fahrverbot oder eine Änderung der Mobilitätsinfrastruktur aufge  -  hoben oder eingeschränkt werden. Im Falle einer Aufhebung muss die Infra  -  struktureigentümerschaft sicherstellen, dass ein alternativer Netzzugang si  -  chergestellt wird. Ist dies nicht der Fall, muss sie einen ausreichenden Zu  -  gang schaffen oder eine angemessene Abgeltung leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Öffentlicher Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Bestellerinnen und Besteller
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Allgemeines
                            1  Bestellerinnen und Besteller von Angeboten des öffentlichen Personenver  -  kehrs sind der Bund, der Staat und die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie organisieren in Zusammenarbeit mit den anderen Kantonen den öffentli  -  chen Personenverkehr und, wo Abstimmungsbedarf besteht, mit dem Schie  -  nengüterverkehr auf dem Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149 Regionalverbunde
                            1  Gemeinden können sich ohne Rücksicht auf die Bezirks- oder Kantonszuge  -  hörigkeit zu Regionalverbunden zusammenschliessen, um in einem bestimm  -  ten Perimeter auftretende Probleme zu lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regionalverbunde können die den Gemeinden übertragenen Befugnisse  ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit es die Gemeinden nicht anders bestimmen, ist der regionale Ver  -  kehrsverbund ein Gemeindeverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat kann, sofern ein bedeutendes regionales Interesse es erfordert,  eine Änderung des Perimeters verfügen und namentlich das Gebiet einer  Gemeinde ganz oder teilweise in den festgelegten Perimeter einschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Bestellung von Angeboten des öffentlichen Verkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Grundsatz
                            1  Die Bestellerinnen oder Besteller bestellen die Verkehrsangebote von den  Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und gelten das Betriebsdefizit ge  -  mäss einer Angebotsvereinbarung in Übereinstimmung mit der Bundesge  -  setzgebung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit bundesrechtliche Vorschriften nichts anderes vorsehen und dem kein  öffentliches Interesse entgegensteht, können die von den Unternehmen des  öffentlichen Verkehrs zu erbringenden Leistungen auf den Linien des öffent  -  lichen Personenverkehrs ausgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Ausführungsreglement wird das Nähere geregelt, insbesondere wann  Transportleistungen auszuschreiben sind, wie die Verfahren zu koordinieren  sind und in welchen Fällen auf eine Ausschreibung verzichtet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 Zielvereinbarung
                            1  Die Bestellerin oder der Besteller kann für die bestellten Transportleistun  -  gen, die nicht ausgeschrieben werden, mit dem betroffenen Unternehmen  eine Zielvereinbarung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zielvereinbarung kann namentlich Ziele zu den Leistungen, zur Quali  -  tät, zur Quantität, zu Einnahmen und Kosten sowie zu den Umweltvorgaben  und sozialen Gesichtspunkten des Verkehrsangebots enthalten, die das Unter  -  nehmen in einem bestimmten Zeitraum erreichen muss. Sie kann Massnah  -  men für den Fall vorsehen, dass die Ziele nicht erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann ein Bonus-Malus-System für die Qualität und die finanziellen  Kennzahlen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Bestellung von Angeboten des regionalen Personenverkehrs
                            1  Der Staat bestellt zusammen mit dem Bund die Angebote des regionalen  Personenverkehrs gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und  gemäss diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat kann selbstständig Linien des Personenverkehrs von kantonalem  Interesse bestellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Linien des Ortsverkehrs auf eigenen Trassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Linien, die es ermöglichen, die Ziele des kantonalen Verkehrsplans zu  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Bestellverfahren gelten die Bestimmungen für die Bestellung von  regionalem Personenverkehr sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staat berücksichtigt die Interessen der Gemeinden bei der Bestellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Ausführungsreglement werden die entsprechenden Bedingungen festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 Bestellung von lokalem Personenverkehr – Grundsatz
                            1  Die Gemeinden können Angebote für den lokalen Personenverkehr auf ih  -  rem Gebiet bestellen, sofern diese die Linien des regionalen Personenver  -  kehrs nicht konkurrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat als Mitbesteller beteiligt sich an der Bestellung eines Angebots  des lokalen Personenverkehrs, sofern dieses:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ermöglicht, die Ziele des kantonalen Verkehrsplans zu erreichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit, so wie sie  im Ausführungsreglement präzisiert werden, erfüllt; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit den von der Gemeinde oder vom Regionalverbund festgelegten  Leitgrundsätzen übereinstimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 Bestellung von lokalem Personenverkehr – Verfahren für die
                            gemeinsame Bestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei einer gemeinsamen Bestellung verständigen sich der Staat und die  Gemeinde oder der Verkehrsverbund über die Grundsätze und den Inhalt des  zu bestellenden Angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde oder der Verkehrsverbund holt die Offerten ein, prüft sie und  unterbreitet dem Staat ihre oder seine Vorschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn sie sich einigen, schliessen der Staat und die Gemeinde oder der Ver  -  kehrsverbund die Angebotsvereinbarung mit dem Unternehmen des öffentli  -  chen Verkehrs ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 Angebotsvereinbarung
                            1  Die Vereinbarung mit dem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs beinhal  -  tet die zu erbringenden Leistungen und die Qualitätsziele, insbesondere den  Fahrplan, das Tarifsystem, den minimalen Auslastungs- und Kostende  -  ckungsgrad sowie die Fahrzeugstandards.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können weitere Anforderungen gestellt werden, insbesondere zugunsten  des Fernverkehrs oder der nachhaltigen Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarung kann ein Bonus-Malus-System für die Qualität und die fi  -  nanziellen Kennzahlen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Zuweisung des Ertragsüberschusses
                            1  Die Regelungen des Bundes über die Zuweisung und die Obergrenze des  Überschusses aus dem regionalen Personenverkehr gelten sinngemäss für den  Personenverkehr von kantonalem Interesse und den lokalen Personenverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Bewilligung zum Betrieb einer Seilbahn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157
                            1  Der Betrieb einer Seilbahn, für den es keine Konzession gemäss Bundesge  -  setzgebung braucht, namentlich von Skiliften und Kleinseilbahnen, bedarf ei  -  ner Bewilligung der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Verkehrsangebote von geringerer Bedeutung bedürfen einer kanto  -  nalen Bewilligung gemäss Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Konkordat vom 15. Oktober 1951 über die nicht eidgenössisch konzes  -  sionierten Seilbahnen und Skilifte bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Ausführungsreglement werden das Vernehmlassungsverfahren und das  Verfahren zur Gewährung von Bewilligungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Grundsätze der Subventionierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 Formen und Koordination der Subventionen
                            1  Der Staat gewährt im Rahmen der dafür bewilligten Mittel die Subventio  -  nen für die Mobilität gemäss diesem Abschnitt 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Subventionen können als nicht rückzahlbare Beiträge, als Darlehen zu  Vorzugskonditionen oder als Bürgschaften gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Subventionen, die aufgrund der verschiedenen Bestimmungen dieses  Gesetzes und die vom Bund oder aufgrund anderer kantonaler Bestimmungen  gewährt werden, sind aufeinander abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Beitragsberechtigte
                            1  Beitragsberechtigt sind Gemeinden, Unternehmen des öffentlichen Ver  -  kehrs, Nutzerinnen und Nutzer von Mobilitätsinfrastrukturen und des öffent  -  lichen Verkehrs sowie weitere Personen oder Organisationen, die mobilitäts  -  bezogene Aktivitäten durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen, die den Kreis der Berechtigten bestimmter Subventi  -  onsarten festlegen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160 Berechnung, Vergabe, Verwaltung und Überwachung der Sub -
                            ventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Berechnungsgrundlage und die Modalitäten der Subventionsgewährung  werden vom Staatsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Subventionen werden gemäss den Bestimmungen der Subventionsge  -  setzgebung verwaltet und überwacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161 Dauer
                            1  Bei der Dauer einer Subvention wird die für die Durchführung des Projekts  erforderliche Zeit berücksichtigt; besondere Bestimmungen, die von den  Bundesbehörden in Anwendung der Bundesgesetzgebung festgelegt werden,  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Fonds für die Sicherheit des Mobilitätsnetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162
                            1  Es wird ein Fonds für die Sicherheit des Mobilitätsnetzes (der Fonds) einge  -  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds bezweckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Sicherheit des Mobilitätsnetzes durch kantonale Präventionskam-  pagnen zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit des Mobilitätsnetzes zu  fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Mobilitäts- und Verkehrssicherheitserziehung, insbesondere in den  Schulen, zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fonds wird gespiesen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen Zwanzigstel des jährlichen Erlöses aus den Ordnungsbussen, die  der Staat aufgrund des Ordnungsbussengesetzes des Bundes einnimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu seinen Gunsten ausgerichtete Vermächtnisse, Schenkungen und  Spenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  alle anderen Ressourcen, die ihm zugewiesen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Fonds wird von einer Kommission für die Sicherheit des Mobilitätsnet  -  zes verwaltet, deren Zusammensetzung im Ausführungsreglement geregelt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion und die für die Sicherheit und die Justiz zuständige Direktion  entscheiden auf Vorschlag der Kommission hin gemeinsam über die Zweck  -  bestimmung der verfügbaren Mittel bis zu einer Höhe von 100 000 Franken.  Über diesen Betrag hinaus liegt die Zuständigkeit beim Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Über die Zweckbestimmung der verfügbaren Mittel wird grundsätzlich jähr  -  lich entschieden. Die Direktion kann aber die Verwendung aufschieben,  wenn der verfügbare Betrag für eine wirksame Verwendung nicht ausreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen dürfen den im Fonds ver  -  fügbaren Betrag nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Nachhaltige Mobilität
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 Umweltfreundliche und geteilte Mobilität
                            1  Der Staat fördert die Benutzung von Fahrzeugen mit geringeren Auswirkun  -  gen auf die Umwelt, indem er insbesondere die Elektrifizierung oder eine  andere erneuerbare Energieform und die geteilte Mobilität finanziell unter  -  stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 Innovation
                            1  Der Staat fördert im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung, die Sicher  -  heit und den Umweltschutz Forschungsvorhaben und Initiativen zur Mobilität  sowie zum Bau und Unterhalt von Mobilitätsinfrastrukturen und unterstützt  sie finanziell.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4 Mobilitätsinfrastrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4.1 Kostenaufteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165
                            1  Sind mehrere Parteien an einem Bau- oder Ausbauprojekt beteiligt, insbe  -  sondere verschiedene Gemeinwesen, Unternehmen des öffentlichen Verkehrs  oder weitere Private, so werden die Kosten unter den Beteiligten nach Mass  -  gabe ihres Interesses und des Verursacherprinzips aufgeteilt, wobei die fol  -  genden Bestimmungen vorbehalten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ausführungsreglement werden die Kriterien für die Kostenaufteilung  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Parteien können ihren Anteil an den Kosten der Mobilitäts  -  infrastruktur in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4.2 Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166 Grundsatz
                            1  Die Bau- und Ausbaukosten sowie die Kosten der Bestandteile der Strassen  werden von der Strasseneigentümerschaft getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Kosten gehören insbesondere die Ausgaben für die Studien zur  Projektierung, den Grundstückserwerb, die Bauarbeiten, die Bauaufsicht und  die Vermarkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Raumplanungsrecht, insbesondere die Beteiligung der Eigentümer  -  schaften an den Erschliessungskosten, bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 Städtebauliche Objekte
                            1  Die Bau- und Ausbaukosten von städtebaulichen Objekten gehen zu Lasten  der Gemeinde oder allfälligen betroffenen privaten Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat beteiligt sich an den Bau- und Ausbaukosten städtebaulicher Ob  -  jekte, die er fordert, weil sie durch die Verkehrsentwicklung auf der Kantons  -  strasse notwendig geworden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Ausführungsreglement werden die Bedingungen für die Beteiligung des  Staates festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden   verkehrs-   oder   geschwindigkeitsberuhigende   Massnahmen   auf  Kantonsstrassen   innerhalb   von   Ortschaften   hauptsächlich   aufgrund   des  Durchgangsverkehrs notwendig, subventioniert der Staat diese Massnahmen  nach Massgabe des Durchgangsverkehrs. Im Ausführungsreglement werden  die Modalitäten für die Berechnung des Durchgangsverkehrs bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168 Beteiligung anderer Gemeinden
                            1  Wird eine Gemeindestrasse in besonderer Weise für den Verkehr aus ande  -  ren Gemeinden benutzt, vereinbaren die beteiligten Gemeinden ihre jeweili  -  gen Kostenanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind sich die Gemeinden nicht einig, so bezeichnet die Direktion nach An  -  hörung derselben diejenigen, die sich an den Kosten zu beteiligen haben, und  bestimmt deren Kostenanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 Strassenkreuzungen
                            1  Die Baukosten neuer Kreuzungen fallen zu Lasten der Eigentümerschaft der  neuen Strasse, darin inbegriffen sind die erforderlichen Anpassungen der be  -  stehenden Strasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ausführungsreglement werden die Details dazu festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4.3 Sanfte Mobilitätsinfrastrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170 Wege der sanften Mobilität für Fussgängerinnen und Fussgänger
                            1  Die Bau- und Ausbaukosten für Wege der sanften Mobilität für Fussgänge  -  rinnen und Fussgänger tragen die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel 167 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 Wege der sanften Mobilität, die von Velowegen genutzt werden
                            1  Die Kosten für den Bau und Ausbau von Wegen der sanften Mobilität, die  von kantonalen Velowegen genutzt werden, trägt der Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für den Bau und Ausbau von Wegen der sanften Mobilität, die  von kommunalen Velowegen genutzt werden, trägt die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172 Kantonale gemischte Rad- und Fusswege
                            1  Die Kosten für den Bau und den Ausbau von kantonalen  gemischten Rad-  und Fusswegen ausserorts trägt der Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für den Bau und den Ausbau von kantonalen gemischten Rad-  und Fusswegen innerorts tragen zu zwei Dritteln der Staat und zu einem Drit  -  tel die betreffende Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 173 Für die Freizeit bestimmte Wege der sanften Mobilität
                            1  Die Kosten für den Bau und Ausbau von Wegen der sanften Mobilität, die  für die Freizeit bestimmt sind, tragen die Gemeinden oder interessierte Dritte,  mit Ausnahme derjenigen die für den Velotourismus bestimmt sind. Letztere  werden vom Staat finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer einen Freizeitweg anlegen will, der nicht von einer offiziellen Freizeit  -  route genutzt wird, die im kantonalen Plan enthalten ist, finanziert diesen  selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die finanzielle Unterstützung gemäss Tourismusgesetzgebung bleibt vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4.4 Öffentlicher Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Grundsatz
                            1  Die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Infrastrukturen als Bestandteil  der Strasse werden vom Besteller des Personenverkehrsangebots finanziert.  Bestellt der Staat gemeinsam mit dem Bund oder einem anderen Gemeinwe  -  sen, so gilt der Staat als Besteller.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den sonstigen öffentlichen Verkehrsinfrastrukturen verständigen sich  die Gemeinwesen mit den betroffenen Transportunternehmen, den betroffe  -  nen Eigentümerschaften und gegebenenfalls Dritten über die Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 Bahninfrastrukturfonds
                            1  Der Staat und die Gemeinden tragen gemeinsam den Anteil des Kantons an  der jährlichen Einlage in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden beteiligen sich zu 13,78 % am kantonalen Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anteil zulasten der Gemeinden wird gemäss der Zahl der zivilrechtli  -  chen Bevölkerung unter ihnen aufgeteilt. Im Ausführungsreglement werden  die entsprechenden Details festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Beteiligung des Staates
                            1  Der Staat kann einen finanziellen Beitrag leisten an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Studien zum Bau und Ausbau der Bahninfrastruktur, die nicht über den  Bahninfrastrukturfonds des Bundes finanziert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Bau und Ausbau von anderen Infrastrukturen, die dem öffentlichen  Verkehr von regionaler Bedeutung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4.5 Andere finanzielle Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 Mobilitätsinfrastrukturen in den Agglomerationen
                            1  Der Staat unterstützt Studien zur Ausarbeitung von Agglomerationspro  -  grammen finanziell in der Höhe von 30 % der Gesamtkosten und bis zu ei  -  nem Betrag von höchstens 300 000 Franken pro Planungsperiode. Die Ge  -  samt-Referenzkosten werden gegebenenfalls nach Abzug der Bundesbeiträge  und der in anderen Gesetzen vorgesehenen kantonalen Subventionen be  -  stimmt. Der Staatsrat legt die weiteren Kriterien für die Gewährung dieser fi  -  nanziellen Unterstützung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat kann den Einheiten, die für die Umsetzung der Massnahmen von  Agglomerationsprogrammen verantwortlich sind, einen zusätzlichen finanzi  -  ellen Beitrag für die Massnahmen der Mobilitätsinfrastrukturen und zur Neu  -  gestaltung des öffentlichen Raums gewähren, gegebenenfalls nach Abzug der  Bundessubventionen und der in anderen Gesetzen vorgesehenen kantonalen  Subventionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Ausführungsreglement werden das Verfahren zur Anerkennung von  Massnahmen sowie die Modalitäten für die Gewährung und der Anteil des fi  -  nanziellen Beitrags bestimmt. Der Staatsrat legt den Höchstbeitrag der finan  -  ziellen Unterstützung für jede Agglomerationsprogrammgeneration fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Lärmschutzmassnahmen
                            1  Der Staat gewährt finanzielle Beiträge für Sanierungen, Schalldämmungen  und Schallschutzmassnahmen  der öffentlichen Strassen und an bestehenden  Gebäuden entlang öffentlicher Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeiten werden unter der Voraussetzung subventioniert, dass diese in einer  Programmvereinbarung vorgesehen sind und dass mit ihnen die in der Ver  -  einbarung definierten Ziele erreicht werden können. Werden Mittel frei, weil  Arbeiten aufgeschoben oder aufgegeben werden, so kann mit diesen Mitteln  zu Arbeiten beigetragen werden, die in der Programmvereinbarung zwar  nicht vorgesehen sind, aber ähnliche Ziele verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Beiträge darf den in der Programmvereinbarung festgelegten  Betrag nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Multimodale Plattformen
                            1  Der Staat beteiligt sich finanziell am Bau und Ausbau von multimodalen  Plattformen von regionaler Bedeutung, die es den Benutzerinnen und Benut  -  zern ermöglichen, von einem Verkehrsmittel auf ein anderes umzusteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5 Abgeltungen für den Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5.1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 Betriebsdefizit
                            1  Der öffentliche Verkehr wird durch die Gebühren der Benutzerinnen und  Benutzer sowie die Entschädigungen von Bund, Staat und Gemeinden für das  Betriebskostendefizit der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, das den  ungedeckten Kosten in der Planrechnung entspricht, finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Personenverkehr von kantonalem Interesse und den lokalen Perso  -  nenverkehr gelten die Vorschriften des Bundes über die Berechnung der un  -  gedeckten Kosten nach der Planrechnung für den regionalen Personenverkehr  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat kann nach Massgabe der folgenden Bestimmungen den Unterneh  -  men des öffentlichen Verkehrs, den Regionalverbunden oder den Gemeinden  sowie Privaten einen finanziellen Beitrag an die Investitionen und den  Betrieb gewähren, um die öffentlichen Dienstleistungen im Sinne dieses Ge  -  setzes sicherzustellen und namentlich ein Dienstleistungsangebot des öffent  -  lichen Verkehrs, das den wirtschaftlichen und sozialpolitischen Belangen ge  -  nügt, bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181 Beteiligung Dritter
                            1  Sind wegen verkehrserzeugender Gebäude oder Anlagen, insbesondere  Einkaufszentren und Sport- oder Freizeitanlagen, besondere Massnahmen für  den öffentlichen Personenverkehr erforderlich, so sind die dadurch entstehen  -  den Kosten ganz oder teilweise von der Verkehrserzeugerin oder vom Ver  -  kehrserzeuger zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Details dazu werden im Ausführungsreglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beteiligung der Verkehrserzeugerin oder des Verkehrserzeugers wird in  einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182 Voraussetzungen für Beiträge an die Unternehmen des öffentli -
                            chen Verkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat gewährt finanzielle Beiträge an Unternehmen des öffentlichen  Verkehrs nur dann, wenn diese effizient geführt werden und über ein den  Zielen der Verkehrspolitik angepasstes Tarifsystem verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann seine Beiträge davon abhängig machen, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs die Grundlagen ihrer Ver  -  kehrsleistung und die notwendigen Angaben zur Überprüfung von de  -  ren Rentabilität, insbesondere den Benutzungs- und den Kostende  -  ckungsgrad der Linien, darlegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die keine Bundesbeiträge  erhalten, die von ihm vorgegebenen Buchhaltungsprinzipien eingehal  -  ten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ihm die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sämtliche Auskünfte  und Dokumente, insbesondere Buchhaltungsunterlagen und Belege, so  -  wie sämtliche Daten über die Benutzung der Linien zur Verfügung stel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5.2 Ordentliche Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183 Abgeltung für den Betrieb – regionaler Personenverkehr
                            1  Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs werden für Betriebsdefizite  von Linien des regionalen Personenverkehrs, die vom Staat gemeinsam mit  dem Bund bestellt werden, nach Massgabe der Bundesgesetzgebung entschä  -  digt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden beteiligen sich zu 45 % an den vom Staat gewährten Abgel  -  tungen für den Betrieb für den Regionalverkehr und den Personenverkehr  von kantonalem Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeindeanteil wird wie folgt auf die Gemeinden aufgeteilt: zu 20 %  gemäss der zivilrechtlichen Bevölkerungszahl und zu 80 % gemäss dieser  Zahl gewichtet mit dem Angebot des öffentlichen Verkehrs. Im Ausführungs  -  reglement werden die Einzelheiten dazu bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 Abgeltung für den Betrieb – Lokaler Personenverkehr
                            1  Die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des Ortsverkehrs werden von  der Gemeinde getragen, die sie bestellte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Staat die Linie des Ortsverkehrs mitbestellt, leistet er einen Beitrag  von 57,5 % der ungedeckten Kosten für den Betrieb einer Linie des Ortsver  -  kehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestellen mehrere Gemeinden eine Linie des Ortsverkehrs, bestimmt sich  ihr Anteil an den ungedeckten Betriebskosten sinngemäss nach Artikel 183  Abs. 3; eine abweichende Vereinbarung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5.3 Ausserordentliche Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185 Neue Linien oder Leistungen
                            1  Wird eine neue Linie des öffentlichen Verkehrs für den Regional- oder  Ortsverkehr eröffnet, die einem allgemeinen Bedürfnis entspricht, so kann  der Staat den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs einen finanziellen Bei  -  trag an die Deckung der Betriebskosten gewähren. Er kann, sofern er dies als  notwendig erachtet, verlangen, dass vorgängig eine Zweckmässigkeitsstudie  erstellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag wird für eine Versuchsperiode von höchstens fünf Jahren  gewährt. Sofern der Versuch überzeugend verläuft, wird nach Ablauf dieser  Frist die Unterstützung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Geset  -  zes oder, bei einer Beteiligung des Bundes, gemäss der Bundesgesetzgebung  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe des während der Versuchsperiode vom Staat bezahlten finanziel  -  len Prozentsatzes darf 55 % der ungedeckten Kosten nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entsprechend kann der Staat für neue Dienstleistungen auf einer bereits be  -  stehenden Linie des öffentlichen Verkehrs einen Beitrag für eine Dauer bis  zu höchstens fünf Jahren gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion bestimmt die zu erfüllenden Minimalkriterien der Versuchsli  -  nien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186 Transport von Menschen mit Beeinträchtigungen
                            1  Der Staat kann Einrichtungen, deren Zweck die Beförderung von Menschen  mit Beeinträchtigungen ist, finanzielle Beiträge für die Anschaffung von  Spezialfahrzeugen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 187 Tarifverbunde und Tarifmassnahmen
                            1  Der Staat kann Tarifverbunden finanzielle Beiträge gewähren und andere  Tarifmassnahmen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind Verwaltungskosten der Verbunde, die durch Abgeltun  -  gen der Bestellerinnen und Besteller abgedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat und die Gemeinden können Massnahmen ergreifen, um bestimm  -  ten Personengruppen wie Schülerinnen und Schülern, Jugendlichen, Personen  in bescheidenen Lebensverhältnissen oder Rentnerinnen und Rentner einen  ermässigten oder kostenlosen Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln zu er  -  möglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 188 Investitionshilfe
                            1  Der Staat kann namentlich zur Förderung und Entwicklung von innovativen  Lösungen finanzielle Beiträge an Unternehmen des öffentlichen Verkehrs  gewähren, insbesondere für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Erwerb von Fahrzeugen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Umsetzung von Umweltschutzmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verwendung eines anderen rationelleren oder ressourcenschonende  -  ren Verkehrsträgers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Pilotprojekte von übergeordnetem öffentlichem Interesse, insbesondere  zur Analyse der Nachfrage (Marktforschungsstudien) oder zur Erpro  -  bung neuer Verkehrsträger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Bau von Anlagen für den Gütertransport, sofern diese Anlagen  einen Wechsel des Transportmittels erwarten lassen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Massnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Digitalisie  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Personentransport mit Taxis und Limousinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 Bewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189 Grundsatz
                            1  Für den berufsmässigen Personentransport mit als solchen gekennzeichne  -  ten Taxis ist eine Bewilligung für das Führen eines Taxis (Taxiausweis) und  für das Fahrzeug (Taxifahrzeugbewilligung) sowie, wenn nötig, eine Bewilli  -  gung der jeweiligen Gemeinde für die Nutzung der Taxistandplätze auf öf  -  fentlichem Grund (Taxiplatzbewilligung) erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den sonstigen berufsmässigen Personentransport mit Personenwagen ist  eine Bewilligung für das Führen des Fahrzeugs (Limousinenausweis) erfor  -  derlich. Der Personenwagen ist mit einer entsprechenden Vignette auszustat  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die berufsmässige Vermittlung von Fahraufträgen ist, wenn sie auf dem  Kantonsgebiet des Staates Freiburg ausgeübt wird, eine Vermittlungsbewilli  -  gung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Ausnahmen
                            1  Von dieser Bewilligungspflicht sind insbesondere ausgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Transporte von Menschen mit Beeinträchtigungen, Schülerinnen und  Schülern, Arbeitnehmerinnen  und Arbeitnehmern, Ambulanz- oder  ähnliche Transporte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen ein  -  gerechnet ist oder Teil einer umfassenderen Reisedienstleistung ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mitfahrgelegenheiten, bei denen mitfahrende Personen höchstens den  auf sie entfallenden Anteil an den Fahrzeugkosten für die Fahrt decken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nicht gewerbsmässige und gelegentliche Personentransporte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaberinnen oder Inhaber eines ausserkantonalen Ausweises oder einer  gleichwertigen ausserkantonalen Bewilligung dürfen im Kanton Fahrgäste  absetzen und auf der direkten Rückfahrt neue Fahrgäste mit Zielort ausser  -  halb des Kantons aufnehmen sowie den Kanton durchfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 Personendaten
                            1  Die Erfassung und Verarbeitung von Personendaten der Fahrerinnen und  Fahrer, die für die Erteilung von Bewilligungen oder die Einhaltung von  Betriebsvorschriften erforderlich sind, müssen der Datenschutzgesetzgebung  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ausführungsreglement werden die entsprechenden Bedingungen festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192 Zuständigkeit
                            1  Der Staat ist zuständig für die Erteilung der Bewilligungen gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            189.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ausführungsreglement werden die Details dazu festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Bewilligungsarten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193 Taxiausweis
                            1  Der Taxiausweis wird auf Antrag ausgestellt an Personen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die im Besitz eines Führerausweises zum berufsmässigen Personen  -  transport sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die in den letzten 5 Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht Ge  -  genstand eines Verwaltungsentscheids waren und sich keine Verfehlun  -  gen zuschulden kommen liessen, die mit der Ausübung des Taxifahrer  -  berufs unvereinbar sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die keine Strafregistereinträge haben für Widerhandlungen, die mit der  Ausübung des Taxifahrerberufs unvereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Taxisausweis ist personengebunden und nicht übertragbar. Er ist fünf  Jahre gültig und wird auf Antrag hin erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 194 Taxifahrzeugbewilligung
                            1  Taxifahrzeuge werden bewilligt, wenn das Fahrzeug:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den bundesrechtlichen Vorschriften für den berufsmässigen Personen  -  transport entspricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit einem den bundesrechtlichen Vorschriften entsprechenden Taxame  -  ter ausgestattet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gut sichtbar als Taxi gekennzeichnet ist (Taxilampe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ausführungsreglement werden die Einzelheiten geregelt, insbesondere  die Platzierung und den Einbau des Taxameters, dessen Kontrolle, zulässige  Alternativen zum Taxameter sowie die Anforderungen an die Taxilampe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 Taxiplatzbewilligung
                            1  Die Gemeinden können für die Benutzung ihres öffentlichen Grunds im ge  -  steigerten Gemeingebrauch eine Bewilligungspflicht für Taxiplätze vorsehen  und hierfür Gebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standplätze sind diskriminierungsfrei und transparent zuzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 196 Limousinenausweis
                            1  Der Limousinenausweis wird Personen unter den gleichen Voraussetzungen  erteilt wie der Taxiausweis sowie aufgrund der Meldung folgender Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Fahrzeuge, mit denen die Fahrten ausgeführt werden, sowie deren  Eigentümerschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gegebenenfalls die Person, in deren Auftrag die Fahrten erfolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gegebenenfalls Plattformen oder Vermittlerinnen oder Vermittler, wel  -  che die Fahrten organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Limousinenausweis ist personengebunden und nicht übertragbar. Er ist  fünf Jahre gültig und wird auf Gesuch hin erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Limousinenausweis wird für jedes Fahrzeug eine Vignette ausge  -  stellt, die gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 197 Vermittlungsbewilligung für Fahrten
                            1  Jede natürliche oder juristische Person, die berufsmässig Fahraufträge zwi  -  schen Fahrerinnen und Fahrern sowie Kundinnen und Kunden vermittelt, be  -  darf einer Vermittlungsbewilligung, die erteilt wird, wenn die Zuverlässigkeit  und Qualität des Fahrdienstes gesichert erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss die Einzelheiten der Fahrtenvermittlung angeben, wie z.  B. die mögliche Nutzung elektronischer Plattformen und die Liste der Fahre  -  rinnen und Fahrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung ist 5 Jahre gültig und wird auf Gesuch hin erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3 Betriebsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198 Informationspflicht
                            1  Der Taxi- oder Limousinenausweis ist mit einem Foto der Fahrerin oder des  Fahrers gut sicht- und lesbar im Fahrzeug anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zur Berufsausübung notwendigen Bewilligungen sind mitzuführen und  auf Verlangen den Behörden oder dem Fahrgast vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Änderung der Umstände, die für die Erteilung von Bewilligungen ge  -  mäss den Artikeln 193–197 massgeblich sind, muss der zuständigen Behörde  mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 Fahrtenbuch
                            1  Fahrerinnen und Fahrer  von Limousinen ohne Fahrtschreiber müssen ein  Fahrtenbuch in Papier- oder elektronischer Form führen, in dem für jeden  Personentransport Datum, Anfangs- und Endzeit, Abfahrts- und Zielort und  Fahrpreis protokolliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Fahrtenbuch gelten die entsprechenden Vorschriften des Bundes  über die Fahrtenschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Tarife
                            1  Die Fahrten sind, um Transparenz zu gewährleisten, anhand von im Voraus  bestimmten und einsehbaren Tarifen anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ausführungsreglement wird festgelegt, auf welche Weise der Tarif den  Kundinnen und Kunden bekannt gemacht wird, und es werden darin Höchst  -  tarife festgelegt, um Missbräuche zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201 Pflichten bei der Vermittlung von Fahrtaufträgen
                            1  Die berufsmässigen Vermittlerinnen und Vermittler von Fahrtaufträgen dür  -  fen nur Fahrerinnen oder Fahrer vermitteln, die über einen Taxi- oder Limou  -  sinenausweis verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führen zur Vereinfachung der Kontrollen der Behörden ein Register der  vermittelbaren Fahrerinnen und Fahrer sowie der benutzten Fahrzeuge. Das  Register ist laufend zu aktualisieren und den Behörden zugänglich zu ma  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie treffen die notwendigen Massnahmen im Hinblick auf die soziale Si  -  cherheit der vermittelten Fahrerinnen und Fahrer und sorgen dafür, dass die  Fahrerinnen und Fahrer ihre Betriebsverpflichtungen einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4 Massnahmen und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202 Administrative und strafrechtliche Massnahmen
                            1  Die Bewilligungen werden entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren  Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungen können vorübergehend oder dauerhaft entzogen werden,  wenn wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Pflichten im Zu  -  sammenhang mit der Personenbeförderung verstossen wird oder der korrekte  und gefahrlose Personentransport nicht mehr sichergestellt erscheint. In  leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer ohne die erforderlichen Bewilligungen berufsmässigen Personentrans  -  port vermittelt oder durchführt wird mit einer Busse bis zu 5000 Franken be  -  straft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Gebühren
                            1  Die Gebühren für die Erteilung der Bewilligungen für den Personentrans  -  port mit Personenwagen, die Vignette und allfällige Verwaltungsmassnah  -  men werden im Ausführungsreglement festgelegt. Inhaberinnen und Inhaber  eines Taxiausweises sind von der Gebühr für die Vignette befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat kann den berufsmässigen Personentransport mit umweltfreundli  -  chen Fahrzeugen unterstützen, insbesondere indem er sie von der Gebühren  -  pflicht ausnimmt oder die Gebühren reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 204 Plan des Kantonsstrassennetzes
                            1  Der Plan des Kantonstrassennetzes, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens  des Gesetzes in Kraft ist, wird als feststehend betrachtet. Er wird ergänzt mit  den Abschnitten, die in der Botschaft zu diesem Gesetz aufgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abschnitt der Route de Chésalles wird bis zum Bau der Verbindungs  -  strasse Marly-Matran zur Kantonsstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat beschliesst den im Anhang enthaltenen Plan des Kantonstras  -  sennetzes für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Eigentumsübertragungen aufgrund des neuen Planes des Kantonsstras  -  sennetzes erfolgen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 205 Etablierung der Mobilitätsstrategie
                            1  Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der kantonalen Mo  -  bilitätsstrategie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 Erstellung kantonaler Pläne
                            1  Die Direktion hat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes drei Jahre Zeit, um das  kantonale Strassenbauprogramm, den kantonalen Freizeitroutenplan, den  kantonalen Radwegnetzplan, das kantonale Radwegbauprogramm und den  kantonalen Plan des öffentlichen Verkehrs zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 Erstellung kommunaler Pläne
                            1  Nach der Verabschiedung der kantonalen Mobilitätsstrategie durch den  Staatsrat haben die Gemeinden sechs Jahre Zeit, ihren kommunalen Strassen  -  netzplan, ihren Fusswegnetzplan, ihren kommunalen Velowegplan und ihren  kommunalen Plan des öffentlichen Verkehrs zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208 Baubewilligungsgesuche
                            1  Baubewilligungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes öffent  -  lich aufgelegt wurden, werden auf der Grundlage des Raumplanungs- und  Baugesetzes bearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Plangenehmigungsgesuche
                            1  Plangenehmigungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes öf  -  fentlich aufgelegt wurden, werden nach altem Recht bearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 Bewilligungsanträge
                            1  Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind Taxi- und  Limousinenfahrerinnen und -fahrer sowie Fahrtenvermittlerinnen und -ver  -  mittler verpflichtet, die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Un  -  terlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 211 Koordination mit dem Tourismusgesetz
                            1  Bei der Festlegung des Datums für das Inkrafttreten dieses Gesetzes sorgt  der Staatsrat, soweit erforderlich, für die Koordination zwischen seinen Be  -  stimmungen über die sanften Mobilitätsrouten und den Bestimmungen der  Totalrevision des Tourismusgesetzes, welche die offiziellen Wanderwege  betreffen. Zu diesem Zweck kann er die erforderlichen Änderungen an einem  oder an beiden Gesetzen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betreffenden Änderungen werden dem Büro des Grossen Rates zur Ge  -  nehmigung vorgelegt und sind Gegenstand einer amtlichen Publikation.  ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE  Anhang 1:  Plan des Kantonsstrassennetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Erlass  Grunderlass  01.01.2023  2021_147  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  05.11.2021  01.01.2023  2021_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übersichtskarte