Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
                            VIII D/12/1  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Invalidenversicherung  Vom 1. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2023)  1. Invalidenversicherungs-Stelle (IV-Stelle)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechtsform und Sitz der IV-Stelle
                            1  Als Organ der eidgenössischen Invalidenversicherung besteht unter dem  Namen «IV-Stelle Glarus» eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt  mit Sitz in Glarus. Sie ist dem zuständigen Departement administrativ zuge  -  wiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sitz der IV-Stelle Glarus befindet sich am Sitz der Ausgleichskasse  Glarus, der die administrative Geschäftsführung der IV-Stelle Glarus obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die IV-Stelle Glarus wird zusammen mit der Ausgleichskasse Glarus und  der Familienausgleichskasse Glarus als «Sozialversicherungen Glarus» be  -  zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1  Die IV-Stelle Glarus nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die ihr gemäss den  Bundesvorschriften übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann der IV-Stelle Glarus mit Genehmigung des Bundes  weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufsicht
                            1  Die IV-Stelle Glarus steht unter der direkten und unmittelbaren Aufsicht des  Bundes und seinen Weisungen, soweit sie nicht übertragene kantonale Auf  -  gaben wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Aufsicht obliegt der Aufsichtskommission, die Oberaufsicht  dem Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechnungslegung richtet sich nach den Bundesvorschriften. Die Be  -  stimmungen des Finanzhaushaltsrechts sind nicht anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufsichtskommission
                            1  Unter Wahrung der Aufsicht des Bundes verbleibt der Aufsichtskommissi  -  on der Ausgleichskasse Glarus insbesondere die Regelung der Organisation  der IV-Stelle Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammenarbeit mit andern IV-Stellen
                            1  Die IV-Stelle Glarus kann zum Vollzug ihrer Aufgaben mit IV-Stellen anderer  Kantone  zusammenarbeiten.   Eine  entsprechende   Vereinbarung  ist   durch  das Bundesamt für Sozialversicherung zu genehmigen.  SBE XII/2 113  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII D/12/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kostenvergütung
                            1  Die Betriebs- und Verwaltungskosten der IV-Stelle Glarus gehen gemäss  den Bundesvorschriften zulasten der Invalidenversicherung, soweit Bundes  -  aufgaben wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für übertragene kantonale Aufgaben sind durch den Kanton zu  vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Direktion und Geschäftsleitung
                            1  Die Direktion der Ausgleichskasse Glarus ist gleichzeitig die Direktion der  IV-Stelle Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion ist geschäftsführendes Organ der IV-Stelle Glarus und erfüllt  alle Aufgaben, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion sorgt bei der Durchführung der Aufgaben für eine wirkungs  -  volle Zusammenarbeit mit der Ausgleichskasse Glarus. Beide Anstalten ha  -  ben auf ihre Bedürfnisse gegenseitig Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion der IV-Stelle Glarus vertritt die IV-Stelle Glarus nach aussen  und verkehrt direkt mit den Bundesbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der IV-Stelle Glarus ist Mit  -  glied der Geschäftsleitung der Ausgleichskasse Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Personal
                            1  Die Direktion stellt das für die Erfüllung der Aufgaben der IV-Stelle Glarus  notwendige Personal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personal der IV-Stelle Glarus wird öffentlich-rechtlich nach den Be  -  stimmungen des kantonalen Personalgesetzes angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Haftung
                            1  Der Kanton haftet weder für Verbindlichkeiten noch für allfällige Verwal  -  tungskostendefizite der IV-Stelle Glarus. Vorbehalten bleibt die Haftung für  Schäden gemäss Artikel  66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche  -  rung (IVG) in Verbindung mit Artikel  70 des Bundesgesetzes über die Alters-  und Hinterlassenenversicherung und Artikel  78 des Bundesgesetzes über  den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts aufgrund bundesrecht  -  licher Tätigkeiten der IV-Stelle Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gilt das kantonale Recht für die Haftung des Kantons und für  allfällige Rückgriffsrechte auf die verantwortlichen Organe oder das Perso  -  nal der IV-Stelle Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII D/12/1  2. Rechtsschutz und Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechtsschutz
                            1  Soweit die Bundesvorschriften keine abweichenden Bestimmungen enthal  -  ten, ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Paritätisches Schiedsgericht
                            1  Das Schiedsgericht gemäss den Artikeln  26  Absatz  4 und 27  bis   IVG besteht  aus dem Verwaltungsgerichtspräsidenten als Vorsitzendem und je zwei Ver  -  tretern   der   beteiligten   Parteien   als   Schiedsrichter,   die   im   Kanton   nicht  stimmberechtigt sein müssen. Es führt vorgängig auch das Vermittlungsver  -  fahren gemäss Artikel  27  bis  Absatz  5 IVG durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsgerichtspräsident ernennt fallweise die jeweiligen Mitglie  -  der des Schiedsgerichts auf Vorschlag der Parteien und bezeichnet den Se  -  kretär. Die Entschädigung der Schiedsrichter richtet sich nach der Verord  -  nung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und  Lehrpersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten sinngemäss die Bestim  -  mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Strafverfahren
                            1  Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz und dessen Ausführungserlas  -  se   werden   durch   die   ordentlichen   Strafverfolgungs-,   Strafgerichts-   und  Strafvollzugsbehörden geahndet.  3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Bundes auf  den 1.  Januar 2012 in Kraft.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Vor  -  schriften des kantonalen Rechts, insbesondere das Einführungsgesetz vom  2.  Mai 1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung aufgehoben.  1)  EDI 25.08.2011  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII D/12/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  01.05.2022  01.01.2023  Art. 3 Abs. 3  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII D/12/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 3 Abs. 3  01.05.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 30  5