Allgemeine Geschäftsordnung des Studentenrates der Universität Basel
                            Allgemeine Geschäftsordnung des Studentenrates  der Universität Basel  Vom 18. Februar 1985  Vom Erziehungsrat genehmigt am 13. Mai 1986  Der Studentenrat der Universität Basel beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  Funktion des SR
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Der Studentenrat (SR) der Universität Basel vertritt die Studie-
                            renden und ihre Interessen gegenüber den Behörden und der Öffent-  lichkeit.  Sitzungsbesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
                            2  Sind sie verhindert, so haben sie sich beim Ausschuss abzumelden.  II. Mitwirkung der immatrikulierten Studierenden  Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Sitzungen des SR sind für die immatrikulierten Studierenden
                            öffentlich.  Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die Akten des SR und seiner Organe können von den immatri-
                            kulierten Studierenden jederzeit eingesehen werden.  Antragsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die immatrikulierten Studierenden haben das Antrags- und In-
                            terpellationsrecht, sofern diese Ordnung dies nicht anders festlegt.  Nicht traktandierte Anträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Referendum und Initiative
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Der SR verabschiedet ein Reglement, das den Studierenden er-
                            möglicht, ein Referendum gegen Beschlüsse des SR zu ergreifen, oder  eine Initiative zu lancieren.  III. Konstituierung / Beschlussfähigkeit des SR  Stimmenzähler/Stimmenzählerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Der SR wählt am Anfang jeder Sitzung zwei Stimmenzähler/
                            Stimmenzählerinnen.  Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. nach dem Wahltag stattfinden. Sie wird vom vorigen Ausschuss einbe-
                            rufen und geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der SR wählt an dieser Sitzung seinen Ausschuss, die SR-Kommis-  sionen, die studentischen Regentialen und die studentischen Mitglie-  der der Universitätskommissionen.  Einberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Ausser der konstituierenden Sitzung sollen pro Semester noch
                            mindestens  zwei  weitere  Sitzungen  durch  den  Ausschuss  einberufen  werden.  Beschlussfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Der SR ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an-
                            wesend ist. Die Beschlussfähigkeit geht jederzeit aus der Präsenzliste  der Geschäftsprüfungskommission (GPK) hervor, in die sich jedes Mit-  glied des SR zu Beginn einer Sitzung einzutragen bzw. beim vorzeitigen  Verlassen der Sitzung abzumelden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GPK hat ein Eintreten der Beschlussunfähigkeit unverzüglich zu  melden.  Vertagung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Der beschlussfähige SR kann Vertagung beschliessen.
                            Fortsetzungssitzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. In der Fortsetzungssitzung ist der SR in jedem Falle beschlussfä-
                            hig, kann aber nur über Geschäfte beschliessen, die schon in der Ur-  sprungsitzung traktandiert waren. Für die Fortsetzungssitzung werden  die Mitglieder des SR ordnungsgemäss eingeladen.  Traktandenliste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Die Traktandenliste wird vom Ausschuss erstellt und vom SR
                            genehmigt. Der SR kann die ihm vorgelegte Traktandenliste einschrän-  ken. Zu einer Erweiterung bedarf es einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrheit der Stimmen-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Normale Traktandenliste:  Formalitäten  –  Prüfen der Beschlussfähigkeit,  –  Wahl des Protokollführers/der Protokollführerin,  –  Wahl der Stimmenzähler/Stimmenzählerinnen,  –  Genehmigung der Traktandenliste,  –  Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung,  –  Mitteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die weiteren Geschäfte werden vom Ausschuss vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Der SR ist berechtigt, für die Traktandenliste der nächsten SR-
                            Sitzung verbindliche Anweisungen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Unter dem Traktandum «Varia» dürfen keine Beschlüsse gefällt
                            werden.  Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Das Protokoll der SR-Sitzung soll mindestens enthalten:
                            –  die Zahl der Anwesenden und die Namen der Abwesenden (un)ent-  schuldigten Mitglieder, ebenfalls die Namen eventueller Gäste;  –  die neu eingegangenen Geschäfte und die entsprechend bereinigte  Traktandenliste;  –  die dem SR gestellten Anträge und die darauf gefassten Beschlüsse;  –  Abstimmungsergebnisse;  –  Wahlresultate;  –  den groben Verlauf der Diskussion, die wichtigsten Argumente;  –  die zu Protokoll gegebenen Erklärungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Protokoll wird jeweils allen Mitgliedern des SR zugestellt sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Gang der Verhandlungen  Vorsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Vorsitzender/Vorsitzende des SR ist der Präsident/die Präsiden-
                            tin  bei  dessen/deren  Verhinderung  der  Vizepräsident/die  Vizepräsi-  dentin, bei Abwesenheit beider ein/eine vom SR zu bestimmender Ta-  gespräsident/bestimmende Tagespräsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorsitzende/die Vorsitzende teilt das Wort zu und sorgt für Ruhe  und Ordnung am SR.  Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Will der Vorsitzende/die Vorsitzende bei irgend einem Traktandum  zur Sache sprechen, erteilt er/sie für die Dauer seines Votums/ihres Vo-  tums den Vorsitz an den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin, bei des-  sen Abwesenheit/deren Abwesenheit an einen/eine vom SR zu bestim-  menden Stellvertreter/bestimmende Stellvertreterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vorsitzende/die Vorsitzende gibt die Wahl- und Abstimmungs-  Antrag und Interpellation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Die SR-Mitglieder sind berechtigt, durch das Mittel des Antrags
                            und der Interpellation im SR eigene Initiativen zu ergreifen.  Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Mit dem Antrag wird die Behandlung einer materiellen Frage
                            durch den SR oder ein bestimmtes, dem Text des Antrags entsprechen-  des Tätigwerden des SR verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anträge müssen auf die Traktandenliste gesetzt werden. Eine  einmalige Verschiebung auf die nächste Sitzung ist dem SR gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der SR kann auf Ordnungsantrag Nichteintreten beschliessen.  Interpellation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Mit der Interpellation wird vom Ausschuss Auskunft über die im
                            Interpellationstext frageweise umschriebenen Gegenstände verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Begründung der Interpellation durch den Interpellanten/  die Interpellantin erteilt der Ausschuss eine mündliche Auskunft, wor-  auf durch Mehrheitsbeschluss des SR eine Diskussion stattfinden kann.  Beschlüsse dürfen nicht gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Einreichung einer Interpellation sind alle Antragsberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Worterteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Das Wort wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden in der
                            Reihenfolge der Rednerliste erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorsitzende/die Vorsitzende kann das Wort an Referenten und  Antragssteller auch ausserhalb der Rednerliste erteilen.  Redezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Die Redezeit kann durch Beschluss des SR generell beschränkt
                            werden.  Verhandlungsdisziplin
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Entfernt sich ein Redner/eine Rednerin zu sehr von dem in Be-
                            ratung stehenden Gegenstand, so ermahnt ihn/sie der Vorsitzende/ die  Vorsitzende, zur Sache zu sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Missachtet  ein  Redner/eine  Rednerin  die  Mahnungen  und  Ord-  nungsrufe des Vorsitzenden/der Vorsitzenden, so entzieht ihm/ihr die-  ser/diese das Wort. Im Einsprachefall entscheidet der SR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anwesende, die fortgesetzt die Verhandlungsdisziplin verletzen oder  Ruhe  und  Ordnung  stören,  können  vom  SR  von  der  weiteren  Teil-  nahme an den Verhandlungen ausgeschlossen werden.  Abänderungs-, Zusatz- und Gegenanträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. Die SR-Mitglieder sind berechtigt, zu den auf der Traktandenli-
                            ste aufgeführten Anträgen Abänderungs-, Zusatz- oder Gegenanträge  zu stellen. Es darf nur über schriftlich vorliegende Anträge abgestimmt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anträge können nur vor der Abstimmung über den Abschluss der  Diskussion eingebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Alle zur betreffenden Sache gehö-  renden Anträge müssen vor dieser Abstimmung bekannt sein.  Ordnungsanträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28. Anträge zur Verhandlungs-, Abstimmungs- oder Wahlordnung
                            können jederzeit ausserhalb der Rednerliste von SR-Mitgliedern oder  der GPK gestellt und begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ordnungsanträge können gestellt werden:  a) über die Reihenfolge der Traktanden,  b) über den Abschluss einer Sitzung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückkommensanträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. Rückkommensanträge auf schon gefasste Beschlüsse müssen
                            bis zu derjenigen Sitzung gestellt werden, die auf die SR-Sitzung folgt,  an der der Beschluss gefasst wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rückkommensanträge brauchen die Zustimmung von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  der anwesenden SR-Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehältlich Ordnungsantrag kann auf die Genehmigung der Trak-  tandenliste nicht mehr zurückgekommen werden.  Abschluss der Diskussion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. Auf Ordnungsantrag hin kann die Diskussion jederzeit ge-
                            schlossen  werden.  Vor  der  Abstimmung  über  den  Ordnungsantrag  wird der Abbruch der Diskussion vom SR beschlossen; so kommen nur  noch die eingeschriebenen Redner/Rednerinnen, die Referenten/Re-  ferentinnen  sowie  ein  Vertreter/eine  Vertreterin  des  Ausschusses  zu  Wort.  V. Beschlussfassung  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31. Aktives Stimm- und Wahlrecht haben nur Mitglieder des SR.
                            Niemand kann sich bei der Stimmabgabe vertreten lassen.  Geheime Wahl/Abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32. Der SR kann geheime Wahl/Abstimmung beschliessen. Dazu
                            antragsberechtigt sind nur Mitglieder des SR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfahren: Beschliesst der SR geheime Wahl, so findet eine Listen-  wahl mit offiziellen, gestempelten und numerierten Stimmzetteln statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stimmzettel,  die  mehr  Namen  enthalten,  als  Vertreter  zu  wählen  sind, sind ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jedes Mitglied hat seinen Stimmzettel eigenhändig auszufüllen. Das  Wahlergebnis ermittelt sich wie bei der offenen Wahl.  VI. Organe des SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, Vizepräsidenten/Vizepräsidentin  und Kassier/Kassierin
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34. Der Studentenrat wählt aus der Mitte des Ausschusses auf ein
                            Jahr  einen  Präsidenten/eine  Präsidentin,  Vizepräsidenten/Vizepräsi-  dentin und Kassier/Kassierin.  Kompetenzen und Pflichten im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35. Der Ausschuss des Studentenrates erledigt die laufenden Ge-
                            schäfte. Er bereitet die Geschäfte des Studentenrates vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er pflegt den Kontakt mit den Universitätsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ohne Ermächtigung durch den Studentenrat ist er nicht befugt, Reso-  lutionen im Namen des Studentenrates an die Öffentlichkeit zu tragen.  Ressorts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36. Mindestens folgende Ressorts hat der Ausschuss in seiner er-
                            sten Sitzung zu besetzen:  –  Hochschulpolitik,  –  Soziales,  –  Information.  Sitzungen, Anzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37. Während des Semesters ist mindestens zweimal monatlich eine
                            Sitzung abzuhalten.  Einberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38. Der Ausschuss wird durch den Vizepräsidenten/die Vizepräsi-
                            dentin oder auf Begehren zweier Mitglieder einberufen.  Beschlussfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglie-  der anwesend ist.  Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
                            Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist den Fraktionen zuzu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sekretariat, Büro
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41. Der Ausschuss beaufsichtigt das Sekretariat und das Büro des
                            Studentenrates.  Zeitungslesesaal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42. Der Ausschuss beaufsichtigt den Zeitungslesesaal. Er erlässt ein
                            diesbezügliches Reglement.  Budget, Arbeitsprogramm
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43. Am Anfang des Sommersemesters legt der Ausschuss dem Stu-
                            dentenrat Budget und Arbeitsprogramm zur Genehmigung vor.  Rechnung, Rechenschaftsbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am Ende des Wintersemesters legt der Ausschuss dem Studentenrat  Rechnung und Rechenschaftsbericht zur Genehmigung vor.  Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/Vizepräsidentin
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44. Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin ver-
                            treten Ausschuss und Studentenrat nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sitzungen des Ausschusses leitet der Vizepräsident/die Vizeprä-  sidentin. Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin ko-  ordinieren ihre Tätigkeit und vertreten sich gegenseitig.  geschäftsprüfungskommission  Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45. Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) setzt sich aus drei
                            Mitgliedern  zusammen,  wovon  mindestens  zwei  an  der  Universität  Basel immatrikuliert sein müssen. Sie werden auf zwei Jahre gewählt.  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46. Die GPüberprüft die Geschäftsführung der Organe des SR auf
                            ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen. Sie er-  stattet dem SR Bericht über ihre Wahrnehmungen. Zu diesem Zweck  verfügt sie über das Recht, jederzeit und uneingeschränkt in die Akten  und Bücher des SR Einblick zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorgehen bei Unkorrektheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49. Stellt die GPK Unkorrektheiten fest, so informiert sie umge-
                            hend den Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50. Reagiert der Ausschuss nicht auf entsprechende Informationen
                            oder lässt er sich selbst Unkorrektheiten zuschulden kommen, gelangt  die GPK an den SR.  Tätigkeit am SR
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51. An den Sitzungen des SR prüfen die anwesenden Vertreter/
                            Vertreterinnen  der  GPlaufend  die  Korrektheit  der  Verhandlungen.  Stellen sie Unkorrektheiten fest, haben sie umgehend zu intervenieren.  VII. Fraktionen  Charakterisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52. Eine Fraktion wird durch mindestens fünf SR-Mitglieder gebil-
                            det.  Fraktionsliste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53. Jede Fraktion gibt eine Liste ihrer Mitglieder zuhanden des
                            Ausschusses ab.  Kontaktperson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindung zwischen dem Ausschuss und den Fraktionen sollen  Kontaktpersonen gewährleisten, die jede Fraktion unter ihren Mitglie-  dern wählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Mutationen sind dem Ausschuss unverzüglich mitzuteilen.  VIII. Studentische Vertretung in den öffentlichen Kommissionen  der Universität und in anderen Gremien  SR als Wahlorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54. treterinnen in der Regenz, in den öffentlichen Kommissionen und all-
                            Information an den SR-Ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56. Die studentischen Vertreter/Vertreterinnen informieren den
                            SR-Ausschuss regelmässig über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit möglich umfasst diese Information auch Termine und Inhalte.  Berichterstattung gegenüber dem SR
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57. Die studentischen Vertreter/Vertreterinnen erstatten dem SR
                            einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschuss ist für die Einholung dieser Berichte verantwortlich.  IX. Schlussbestimmungen  Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58. Diese Ordnung kann jederzeit ganz oder teilweise mit einem
                            Mehr von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  der Mitglieder des SR revidiert werden.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59. Diese Ordnung wird mit der Genehmigung durch den Erzie-
                            hungsrat wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)