Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals
                            II C/1/1  Verordnung über die Entlöhnung der  Behördenmitglieder sowie des Staats- und  Lehrpersonals  (Lohnverordnung, LohnV)  Vom 28. Juni 2017 (Stand 1. Januar 2023)  Der Landrat,  gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe f der Kantonsverfassung  1  )  , Arti  -  kel  17 des Personalgesetzes  2  )   und Artikel 74 des Bildungsgesetzes  3  )  ,  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen  1.1. Gegenstand und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Entlöhnung der Behördenmitglieder, Ange  -  stellten und Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt den Auslagenersatz der Behördenmitglieder fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Angestellten des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Richterinnen und Richter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Mitglieder des Regierungsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Mitglieder des Landrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  weitere, ausdrücklich bezeichnete Behördenmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Angestellte des Kantons gemäss Absatz 1 Buchstabe a gelten die nach  Personalgesetz angestellten Personen der Verwaltung, der Gerichte sowie  der öffentlich-rechtlichen kantonalen Anstalten und Körperschaften, soweit  nicht besondere Bestimmungen etwas anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sind berechtigt, die Ansprüche ihrer Lehrpersonen auf Prä  -  mien, Zulagen, Inkonvenienzentschädigungen sowie Leistungen im Todes  -  fall abweichend festzusetzen. Die entsprechenden Bestimmungen dieser  Verordnung sind soweit anwendbar, als die Gemeinden keine eigenen Be  -  stimmungen erlassen.  1)  GS  I  A/1/1  2)  GS  II  A/6/1  3)  GS  IV  B/1/3  SBE 2018 14  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II C/1/1  1.2. Lohnpolitik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Die Lohnpolitik richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Lohnpolitik ist frei von Diskriminierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Löhne sind arbeitsmarktfähig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Lohn folgt der Funktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Lohngestaltung berücksichtigt die Diversität der Funktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das Lohnsystem bildet Teil eines Gesamtführungssystems;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Lohnentwicklung richtet sich nach den finanziellen Möglichkei  -  ten des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Leistung ist ein wesentlicher Faktor für die individuelle Lohnent  -  wicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  besondere Leistungen werden honoriert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die nutzbare Erfahrung wird bei der Festlegung des Anfangslohns  berücksichtigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  die Lohnfestlegung ist Führungsaufgabe.  1.3. Lohnbänder und Lohnsumme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Lohnbänder der Angestellten
                            1  Die Lohnskala umfasst 16 Lohnbänder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Lohnband umfasst eine Bandbreite von 100 bis 145 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Differenz vom Minimum eines Lohnbands zum Minimum des nächsthö  -  heren Lohnbands beträgt zwischen den Lohnbändern 1 und 12 je 7,3 Pro  -  zent und zwischen den Lohnbändern 12 und 16 je 6,6 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   minimale   Jahreslohn   des   Lohnbands   1   beträgt   mindes  -  tens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            989  Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Landrat passt das betragsmässige Minimum jedes Lohnbands mindes  -  tens   alle   vier   Jahre   und   unter   Mitberücksichtigung   der   Finanzlage   des  Kantons an die Arbeitsmarktentwicklung der Löhne an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Lohnskala ist öffentlich und im Anhang verfügbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Lohnbänder der Lehrpersonen
                            1  Die Lohnskala für die Lehrpersonen umfasst drei Lohnbänder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im ersten Lohnband beträgt der Jahreslohn mindestens 79  560  Franken  und maximal 121  680  Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im zweiten Lohnband beträgt der Jahreslohn mindestens 92  456  Franken  und maximal 147  680  Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im dritten Lohnband beträgt der Jahreslohn mindestens 101  920  Franken  und maximal 159  120  Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Landrat  passt   das  betragsmässige   Minimum  und Maximum   jedes  Lohnbands mindestens alle vier Jahre und unter Mitberücksichtigung der  Finanzlage des Kantons an die Arbeitsmarktentwicklung der Löhne an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Lohnsumme
                            1  Der Regierungsrat beantragt dem Landrat mit dem Budget die erforderli  -  chen Mittel für die Lohnanpassungen, die Stellenbewirtschaftung sowie für  die Ausrichtung von Leistungsprämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Budgetantrag und den Budgetbeschluss sind insbesondere zu be  -  rücksichtigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Gesamtheit der zu erfüllenden Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die personal- und lohnpolitischen Grundsätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Finanzlage des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die allgemeine Wirtschaftslage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Entwicklung der Lebenshaltungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und in der  Privatwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Verwendung der bewilligten Lohnsumme entscheidet der Regie  -  rungsrat.  2. Entlöhnung der Angestellten und Lehrpersonen  2.1. Einreihung der Stellen und Lohnfestsetzung der Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einreihung der Stellen, Einreihungsplan
                            1  Jede Stelle wird einer analytisch bewerteten, objektiven Funktion zugeord  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewertung der Funktion bestimmt die Einreihung der Stelle in die  Lohnbänder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einreihung aller Stellen in die Lohnbänder nach Funktionen ergibt den  Einreihungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ändern sich die Aufgaben einer Stelle wesentlich und unbefristet, ist die  Zuordnung zu überprüfen und die Einreihung nötigenfalls anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat  beziehungsweise die Verwaltungskommission der Ge  -  richte bestimmen die Kriterien der Funktionsbewertung und sind zuständig  für die Zuordnung und Einreihung der Stellen sowie deren Überprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Einreihungsplan ist im Anhang der Lohnverordnung zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Besitzstand
                            1  Wird eine Stelle ohne Einfluss der oder des Angestellten tiefer eingereiht,  wird der betragsmässige Besitzstand des Lohns gewährt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Befristung des Besitzstands und die Möglich  -  keit der Lohnentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Lohnfestsetzung
                            1  Für die Lohnfestsetzung der Angestellten ist die Einreihung der Stelle in die  Lohnbänder massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfüllt die oder der Angestellte die Anforderungen der Stelle noch nicht,  kann der Lohn unterhalb des massgebenden Lohnbands liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsinstanz legt den Anfangslohn im Einvernehmen mit dem  Personaldienst fest. Sie trägt dabei den beruflich wie ausserberuflich erwor  -  benen, relevanten Erfahrungen und Kenntnissen angemessen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständigen Instanzen legen den Lohn ihrer Angestellten nach den  finanziellen Vorgaben und unter Berücksichtigung der Kriterien und Vorga  -  ben des Regierungsrates jährlich neu fest.  2.2. Einreihung der Stellen und Lohnfestsetzung der Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Einreihung der Lehrpersonen
                            1  Die Lehrpersonen  der Primarstufe werden in das erste Lehrpersonenlohn  -  band eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Lehrpersonen  der  Sekundarstufe   (Oberstufe)   werden  in  das  zweite  Lehrpersonenlohnband eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einreihung der kantonalen Lehrpersonen in ein Lehrpersonenlohnband  erfolgt gemäss Artikel 7 Absatz 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entspricht die Ausbildung einer Lehrperson nicht der Stufe, auf der sie tä  -  tig ist, wird ihr Lohn sieben Prozent tiefer festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Besoldung der kantonalen Lehrpersonen ohne  entsprechende Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Lohnfestsetzung bei Lehrpersonen
                            1  Für die Lohnfestsetzung kantonaler Lehrpersonen gilt Artikel 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden befinden in eigener Kompetenz über die Lohnfestsetzung  ihrer Lehrpersonen.  2.3. Lohnbestandteile
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Lohn
                            1  Die Angestellten haben für ihre Arbeit Anspruch auf einen Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lohn setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dem vertraglich geschuldeten Jahreslohn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Leistungsprämien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Arbeitsmarktzulagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Inkonvenienzentschädigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Sozialzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der vertraglich geschuldete Lohn nach Absatz 2 Buchstabe a wird entwe  -  der in 13 gleichen Teilen oder als Stundenlohn ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Leistungsprämie
                            1  Eine Leistungsprämie kann ausgerichtet werden für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Leistungen, die über die in der entsprechenden Funktion erwarte  -  ten Resultate hinausgehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Leistungen, die mit einem überdurchschnittlichen Aufwand oder  besonderem Engagement erbracht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämien können einzeln oder als Gruppenprämie ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die Höhe der Leistungsprämien fest, die Angestell  -  ten höchstens ausgerichtet werden dürfen. Anstelle von Prämien kann er die  Gewährung von zusätzlichen bezahlten Urlaubstagen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Arbeitsmarktzulage
                            1  Zur   Gewinnung   oder   Erhaltung   hervorragend   qualifizierter   Angestellter  kann der Regierungsrat beziehungsweise die Verwaltungskommission der  Gerichte eine Zulage von maximal 20  000  Franken pro Jahr gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkonvenienzentschädigung
                            1  Besondere Arbeitsleistungen wie Arbeit an Feiertagen, Sonntags-, Nacht-,  Schicht- oder Bereitschaftsdienst oder zusätzliche Dienstleistungen werden  durch Inkonvenienzentschädigungen abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die weiteren Voraussetzungen der Inkonvenienz  -  entschädigung und legt deren Höhe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Sozialzulagen
                            1  Die Kinder- und Ausbildungszulagen richten sich nach dem Einführungsge  -  setz zum Bundesgesetz über Familienzulagen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ausmass ihrer Anspruchsberechtigung auf Kinder- oder Ausbildungszu  -  lagen nach Absatz 1 haben die Angestellten Anspruch auf eine besondere  Familienzulage von 70  Franken pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Treueprämie
                            1  Langjährige Angestellte haben ab dem vollendeten  zehnten Dienstjahr alle  fünf Jahre einen Anspruch auf eine Treueprämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese beträgt 1,5 Prozent des Maximums des Lohnbands 16.  1)  GS  VIII  D/5/1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Berechnung der Treueprämie bei schwankendem Beschäfti  -  gungsumfang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Umwandlung der Treueprämie in Urlaubstage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die anteilmässige Ausrichtung bei Beendigung des Arbeitsverhält  -  nisses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Anrechnung früherer Dienstjahre bei einem Wiedereintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Leistungen im Todesfall
                            1  Beim Tod einer oder eines Angestellten wird der Lohn inklusive Zulagen  und Inkonvenienzentschädigungen für den Sterbemonat ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hinterbliebenen, gegenüber denen der Angestellte unterstützungspflichtig  war, wird der Lohn ohne Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen für wei  -  tere drei und ab vollendetem 15.  Dienstjahr für weitere sechs Monate ausge  -  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen werden  an den Lohnnachge  -  nuss nach Absatz 2 angerechnet.  3. Entlöhnung von Behördenmitgliedern  3.1. Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Jahreslohn
                            1  Der Jahreslohn beträgt 216  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Landammann und Landesstatthalter beziehen zusätzlich zum Jahreslohn  eine Zulage, die sich in Prozenten desselben berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für den Landammann:  8 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für den Landesstatthalter:  3 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Auslagenersatz
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates haben Anspruch auf Auslagenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Ersatz   ordentlicher   Auslagen   erfolgt   durch   eine   Pauschale   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserordentliche Auslagen werden separat nach effektivem Aufwand ver  -  gütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod
                            1  Wird ein Mitglied des Regierungsrates nicht wieder gewählt, hat es An  -  spruch auf eine Lohnfortzahlung von sechs Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verstirbt ein Mitglied des Regierungsrates im Amt, wird den Hinterbliebe  -  nen, gegenüber denen es unterstützungspflichtig war, der Lohn über den  Sterbemonat hinaus für weitere sechs Monate ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen werden  an den Lohnnachge  -  nuss nach Absatz 2 angerechnet.  3.2. Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Präsidium
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Jahreslohn für die vollamtlichen Präsidien beträgt 210  120  Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Pensum  des  Obergerichtspräsidiums  umfasst  mindestens  50   Pro  -  zent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a *
                            Teilamtliches Vizepräsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Jahreslohn für die teilamtlichen Vizepräsidien beträgt im Rahmen ihres  Pensums 90 Prozent desjenigen der vollamtlichen Präsidien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Pensum des teilamtlichen Obergerichtsvizepräsidiums umfasst min  -  destens 50 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Pensum   des   teilamtlichen   Kantonsgerichtsvizepräsidiums   umfasst  mindestens 80 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Richterinnen und Richter
                            1  Nebenamtliche Richterinnen und Richter haben Anspruch auf ein Sitzungs  -  geld von 200  Franken, präsidierende nebenamtliche Richterinnen und Rich  -  ter auf ein solches von 250  Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonders aufwändigen Streitsachen können zusätzliche Sitzungsgelder  ausgerichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Richterinnen oder Richter durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark  beansprucht, kann die Verwaltungskommission der Gerichte ihnen eine aus  -  serordentliche Vergütung ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a *
                            Auslagenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Reiseentschädigung richtet sich nach Artikel 28.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ersatz weiterer Auslagen und deren Ansätze richten sich nach den per  -  sonalrechtlichen Vorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod
                            1  Die Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod richten sich nach Artikel 21.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II C/1/1  3.3. Landrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Sitzungsgeld
                            1  Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 150 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sitzungsgeld wird ausgerichtet für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Landratssitzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sitzungen des Büros;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sitzungen der Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Landratspräsidium und die Kommissionspräsidien haben für die von  ihnen geleiteten Sitzungen Anspruch auf das doppelte Sitzungsgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Präsidien
                            1  Das Landratspräsidium und die Präsidien der ständigen Kommissionen  werden mit einer Pauschale vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütung beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  für das Landratspräsidium:  12 000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für das Präsidium ständiger Kommissionen:  6000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Ausserordentliche Vergütung
                            1  Werden Präsidien oder Mitglieder von Kommissionen durch eine Aufgabe  ungewöhnlich stark beansprucht, kann das Büro ihnen eine ausserordentli  -  che Vergütung ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Reiseentschädigung
                            1  Die Reiseentschädigung für Sitzungen des Landrates, des Büros und der  Kommissionen wird jedem Ratsmitglied ausgerichtet, das an der betreffen  -  den Sitzung teilgenommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pro Tag wird nur eine Reiseentschädigung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Landratspräsidium und die Mitglieder des Büros erhalten die Reiseent  -  schädigung ebenfalls für die Vertretung des Landrates an Veranstaltungen,  zu denen sie aufgrund ihrer Funktion eingeladen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Höhe der Reiseentschädigung richtet sich nach den personalrechtli  -  chen Vorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kontrolle und Auszahlung
                            1  Die Präsidien des Landrates und der Kommissionen sind für die Kontrolle  der Sitzungsgelder und der Reiseentschädigung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszahlung erfolgt zweimal jährlich im Januar und im Juni.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II C/1/1  3.4. Weitere Behörden und Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Kantonale Schlichtungsbehörde
                            1  Die Mitglieder der Kantonalen Schlichtungsbehörde haben Anspruch auf  ein Sitzungsgeld von   200  Franken, das vorsitzende Mitglied auf ein solches  von 250  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Studium umfangreicher Akten oder Rechtsschriften kann ein zu  -  sätzliches Sitzungsgeld  und in besonders aufwändigen  Streitsachen  ein  doppeltes Sitzungsgeld ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Mitglieder durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht,  kann ihnen die Verwaltungskommission der Gerichte eine ausserordentliche  Vergütung ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das dem Personalgesetz unterstellte Präsidium und Vizepräsidium haben  keinen Anspruch auf ein Sitzungsgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Ansätze für Auslagenersatz richten sich nach den personalrechtlichen  Vorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Rekurs- und An
                            -  waltskommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder der Rekurskommissionen, der Anwaltskommission, der An  -  waltsprüfungskommission und die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 200  Franken, die  nicht vollamtlichen Präsidien auf ein solches von 250  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Studium umfangreicher Akten oder Rechtsschriften kann ein zu  -  sätzliches Sitzungsgeld  und in besonders aufwändigen  Streitsachen  ein  doppeltes Sitzungsgeld ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die Präsidien oder Mitglieder durch eine Aufgabe ungewöhnlich  stark beansprucht, kann ihnen der Regierungsrat oder die Verwaltungskom  -  mission der Gerichte eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Übrige Kommissionen
                            1  Die Mitglieder der übrigen Kommissionen haben Anspruch auf ein Sit  -  zungsgeld von 150  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei ungewöhnlich starker Beanspruchung kann ihnen der Regierungsrat  -  gütung ausrichten.  A1. Anhang 1: Lohnbänder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II C/1/1  Lohnband  LB Minimum  LB Maximum  Lohnband 1  50 989  *  73 934  *  Lohnband 2  54 735  *  79 366  *  Lohnband 3  58 755  *  85 194  *  Lohnband 4  63 072  *  91 454  *  Lohnband 5  67 704  *  98 171  *  Lohnband 6  72 676  *  105 381  *  Lohnband 7  78 016  *  113 123  *  Lohnband 8  83 746  *  121 432  *  Lohnband 9  89 897  *  130 350  *  Lohnband 10  96 501  *  139 926  *  Lohnband 11  103 589  *  150 204  *  Lohnband 12  111 198  *  161 237  *  Lohnband 13  118 508  *  171 837  *  Lohnband 14  126 298  *  183 132  *  Lohnband 15  134 600  *  195 170  *  Lohnband 16  143 448  *  208 000  *  A2. Anhang 2: Einreihungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Leitungsfunktionen
                            1  Lohnband  Funktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Hauptabteilungsleiterin, Hauptabteilungsleiter 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Hauptabteilungsleiterin, Hauptabteilungsleiter 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Hauptabteilungsleiterin, Hauptabteilungsleiter 2; Abteilungsleiterin,  Abteilungsleiter 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Hauptabteilungsleiterin, Hauptabteilungsleiter 1; Abteilungsleiterin,  Abteilungsleiter 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 2; Fachstellenleiterin, Fachstellen  -  leiter 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 1; Fachstellenleiterin, Fachstellen  -  leiter 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 4; Gruppenleiterin, Gruppenleiter  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 3; Gruppenleiterin, Gruppenleiter  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 2; Gruppenleiterin, Gruppenleiter  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 1; Gruppenleiterin, Gruppenleiter  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-2 Verwaltung
                            1  Lohnband  Funktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Ingenieurin, Ingenieur 3; Juristin, Jurist / Ökonomin, Ökonom 3;  Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 5; Techn. Fachspezialistin,  Fachspezialist 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Psychologin, Psychologe; Ingenieurin, Ingenieur 2; Juristin, Jurist /  Ökonomin, Ökonom 2; Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 4;  Techn. Fachspezialistin, Fachspezialist 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Ingenieurin, Ingenieur 1; Juristin, Jurist / Ökonomin, Ökonom 1;  Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 3; Techn. Fachspezialistin,  Fachspezialist 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 2; Techn. Fachspezialistin,  Fachspezialist 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 1; Techn. Fachspezialistin,  Fachspezialist 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Kaufm. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 3; Techn. Sachbearbeiterin,  Sachbearbeiter 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kaufm. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 2; Techn. Sachbearbeiterin,  Sachbearbeiter 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kaufm. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 1; Techn. Sachbearbeiterin,  Sachbearbeiter 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kaufm. Angestellte, Angestellter; Techn. Angestellte, Angestellter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betriebsangestellte, Betriebsangestellter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-3 Sicherheit
                            1  Lohnband  Funktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Kommandantin, Kommandant; Erste Staatsanwältin, Erster Staatsan  -  walt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Leitende Staatsanwältin, Leitender Staatsanwalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter Polizei; Staats- und Jugendanwäl  -  tin, Staats- und Jugendanwalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter Polizei; Gruppenleiterin, Grup  -  penleiter Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 3 Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 2 Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 1 Polizei  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II C/1/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  29.06.2022  01.07.2022  Art. 22  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 34  29.06.2022  01.07.2022  Art. 22 Abs. 1  geändert  SBE 2022 34  29.06.2022  01.07.2022  Art. 22 Abs. 2  geändert  SBE 2022 34  29.06.2022  01.07.2022  Art. 22a  eingefügt  SBE 2022 34  29.06.2022  01.07.2022  Art. 23 Abs. 1  geändert  SBE 2022 34  29.06.2022  01.07.2022  Art. 23 Abs. 2  geändert  SBE 2022 34  29.06.2022  01.07.2022  Art. 23 Abs. 4  aufgehoben  SBE 2022 34  29.06.2022  01.07.2022  Art. 23a  eingefügt  SBE 2022 34  23.11.2022  01.01.2023  Art. 4 Abs. 4  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. 5 Abs. 2  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. 5 Abs. 3  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. 5 Abs. 4  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. 22 Abs. 1  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. 26 Abs. 2, a.  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 1" / "LB Mini  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 1" / "LB Maxi  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 2" / "LB Mini  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 2" / "LB Maxi  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 3" / "LB Mini  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 3" / "LB Maxi  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 4" / "LB Mini  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 4" / "LB Maxi  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 5" / "LB Mini  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 5" / "LB Maxi  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  -  mum"  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 6" / "LB Maxi  -  mum"  geändert  SBE 2022 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II C/1/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 7" / "LB Mini  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 7" / "LB Maxi  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 8" / "LB Mini  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 8" / "LB Maxi  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 9" / "LB Mini  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 9" / "LB Maxi  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 10" / "LB Mini  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 10" / "LB Maxi  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 11" / "LB Mini  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 11" / "LB Maxi  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 12" / "LB Mini  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 12" / "LB Maxi  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 13" / "LB Mini  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 13" / "LB Maxi  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 14" / "LB Mini  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 14" / "LB Maxi  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 15" / "LB Mini  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 15" / "LB Maxi  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 16" / "LB Mini  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  23.11.2022  01.01.2023  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 16" / "LB Maxi  -  mum"  geändert  SBE 2022 51  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II C/1/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 4 01.01.2023
                            geändert  SBE 2022 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2 01.01.2023
                            geändert  SBE 2022 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 3 01.01.2023
                            geändert  SBE 2022 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 4 01.01.2023
                            geändert  SBE 2022 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 01.07.2022
                            Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 34
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1 01.07.2022
                            geändert  SBE 2022 34
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1 01.01.2023
                            geändert  SBE 2022 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 2 01.07.2022
                            geändert  SBE 2022 34
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a 01.07.2022
                            eingefügt  SBE 2022 34
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1 01.07.2022
                            geändert  SBE 2022 34
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2 01.07.2022
                            geändert  SBE 2022 34
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 4 01.07.2022
                            aufgehoben  SBE 2022 34
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a 01.07.2022
                            eingefügt  SBE 2022 34
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 2, a. 01.01.2023
                            geändert  SBE 2022 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 1" / "LB Mini -
                            mum"  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 1" / "LB Maxi -
                            mum"  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 2" / "LB Mini -
                            mum"  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 2" / "LB Maxi -
                            mum"  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 3" / "LB Mini -
                            mum"  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 3" / "LB Maxi -
                            mum"  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 4" / "LB Mini -
                            mum"  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 4" / "LB Maxi -
                            mum"  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 5" / "LB Mini -
                            mum"  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 5" / "LB Maxi -
                            mum"  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51  -  mum"
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 6" / "LB Maxi -
                            mum"  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            II C/1/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 7" / "LB Mini  -  mum"  23.11.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 7" / "LB Maxi  -  mum"  23.11.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 8" / "LB Mini  -  mum"  23.11.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 8" / "LB Maxi  -  mum"  23.11.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 9" / "LB Mini  -  mum"  23.11.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 9" / "LB Maxi  -  mum"  23.11.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 10" / "LB Mini  -  mum"  23.11.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 10" / "LB Maxi  -  mum"  23.11.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 11" / "LB Mini  -  mum"  23.11.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 11" / "LB Maxi  -  mum"  23.11.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 12" / "LB Mini  -  mum"  23.11.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 12" / "LB Maxi  -  mum"  23.11.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 13" / "LB Mini  -  mum"  23.11.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 13" / "LB Maxi  -  mum"  23.11.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 14" / "LB Mini  -  mum"  23.11.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 14" / "LB Maxi  -  mum"  23.11.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 15" / "LB Mini  -  mum"  23.11.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 15" / "LB Maxi  -  mum"  23.11.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 16" / "LB Mini  -  mum"  23.11.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 16" / "LB Maxi  -  mum"  23.11.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 51  15