Verordnung über die Festsetzung der Pauschalbeiträge für die Kinderbetreuung
                            IV B/1/14  Verordnung über die Festsetzung der Pauschalbeiträge  für die Kinderbetreuung  (Pauschalbeitragsverordnung, PauBV)  Vom 7. Dezember 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Der Landrat,  gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des Kinderbetreuungsgesetzes  1  )  ,  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese   Verordnung   legt   in   Ergänzung   zu   den   gesetzlichen   Bestimmungen  die Maximalwerte für die Pauschalbeiträge der öffentlichen Hand an die An  -  bieter von Betreuungsangeboten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Normkosten
                            1  Der Ausgangspunkt für die Berechnung der Betreuungskosten für ein Kind  während eines Tages beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Alter der Vorschulpflicht  100.— Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  im Alter der Schulpflicht  53.50 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Elternbeitrag
                            1  Die  Zielgrösse  für  den  Elternbeitrag beträgt  pro  Tag  und  Kind von  Eltern  mit geringstem Einkommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Alter der Vorschulpflicht  20.— Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  im Alter der Schulpflicht  15.— Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben die Eltern für mehrere Kinder Beiträge zu leisten, so gilt eine redu  -  zierte Zielgrösse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Pauschalbeitrag
                            1  Der Maximalwert der Pauschalbeiträge beträgt pro Tag und Kind von Eltern  mit geringstem Einkommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Alter der Vorschulpflicht  80.— Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  im Alter der Schulpflicht  38.50 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben die Eltern für mehrere Kinder Beiträge zu leisten, so wird der Maxi  -  malwert um fünf Prozent erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Teuerung
                            1  Erhöht   sich   der   Landesindex   der   Konsumentenpreise   um   zehn   Punkte,  kann der Regierungsrat die Pauschalbeiträge in gleichem Umfang erhöhen.  1)  GS  IV  B/1/13  SBE 2022 62  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Landesindex der Konsumenten  -  preise, Basis Dezember 2020, auf dem Stand 104.0 ausgeglichen.  Mit dem Erlass dieser Verordnung ist die bisherige Bestimmung auf Stufe  Landrat (Art. 22 der Volksschulverordnung, IV B/31/1) aufzuheben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2