Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Zweck  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010  Zusammen-  arbeit mit dem  Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zusammenarbeit  mit  dem  Bund  erfolgt  insbesondere  in  den  Bereichen  a)  Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife),  b)   Anerkennung  der  Fachmaturität  im  Besonderen  und  der  Fach-  hochschulreife im Allgemeinen,  c)   Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,  d)   Festlegung  der  Grundsätze  für  das  Angebot  an  Diplomstudien-  gängen im Fachhochschulbereich und  e)   Mitsprache  und  Mitwirkung  der  Kantone  in  internationalen  An-  gelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Absatz 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erzie- hungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberu-
                            fe  ist  die  Gesundheitsdirektorenkonferenz  (GDK)  in  die  Verhand-  lungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Anerkennungsbehörde  ist  die  EDK.  Die  GDK  anerkennt  Ausbil-  dungsabschlüsse  in  ihrem  Zuständigkeitsbereich,  sofern  nicht  der  Bund zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kanton, der der Vereinbarung  beitritt, hat eine Stimme. Die  übrigen Kantone haben beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  arbeitet  dabei  zusammen  mit  dem  Bund  und  mit  der  Schwei-  zerischen  Universitätskonferenz  in  allen  Fragen  der  universitären  Ausbildungsabschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in  ihrem  Zuständigkeitsbereich.  Sie  kann  den  Vollzug  an  Dritte  über-  tragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Anerkennungsreglemente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    legen  für  einzelne  Ausbildungsab-  schlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse ins-  besondere fest:  a)  die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7),  b)  das Anerkennungsverfahren und  c)   die  Voraussetzungen  für  die  Anerkennung  ausländischer  Aus-  bildungsabschlüsse.  Anerkennungs-  behörde  Vollzug der  Vereinbarung  Anerkennungs-  reglemente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  für diese Qualifikation.  hren  den  Inhabern  und  Inhabe-  Kantons.  Vorbehalten  bleiben  nes  anerkannten  Ausbildungsab-  Anerkennungs-  voraus-  setzungen  Wirkungen der  Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Erziehungsdirektorenkonferenz  führt  eine  Dokumentation  ü-  ber die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vereinbarungskantone  verpflichten  sich,  die  Anerkennungs-  reglemente  in  den  amtlichen  Pub  likationsorganen  zu  veröffentli-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Über  die  Anfechtung  von  Reglementen  und  Entscheiden  der  An-  erkennungsbehörden durch einen  Kanton  und über andere Strei-  tigkeiten  zwischen  den  Kantonen  en  tscheidet  auf  staatsrechtliche  Klagen hin das Bundesgericht gemäss Artikel 83 lit. b des Bundes-  gesetzes  über  die  Organisation  der  Bundesrechtspflege  vom  16.  Dezember 1943.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  Entscheide  der  Anerkennungsbehörden  kann  von  betrof-  fenen  Privaten  binnen  30  Tagen  se  it  Eröffnung  bei  einer  vom  Vor-  stand  der  jeweiligen  Konferenz  eingesetzten  Rekurskommission  schriftlich  und  begründet  Beschwerde  erhoben  werden.  Die  allge-  meinen  Verfahrensgrundsätze  des  Bundesgesetzes  über  das  Ver-  waltungsverfahren  vom  20.  Dezember  1968  finden  sinngemäss  Anwendung. Entscheide der Rekurskommissionen können gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 84 Absatz 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Orga- nisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 beim
                            Bundesgericht  mit  staatsrechtlic  her  Beschwerde  angefochten  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Vorstand  der  jeweiligen  Konferenz  regelt  die  Zusammenset-  zung und die Organisation der Rekurskommission in einem Regle-  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt,
                            ohne  über  einen  anerkannten  Ausbildungsabschluss  zu  verfügen,  oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe  einen  anerkannten  Ausbildungsabschluss  erworben,  wird  mit  Haft  oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit  ist strafbar. Die  Strafverfolgung  obliegt den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kosten,  die  sich  aus  dieser  Vereinbarung  ergeben,  werden  unter  Vorbehalt  von  Absatz  2  und  3  von  den  Vereinbarungskanto-  nen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.  Dokumentation,  Publikation  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Stra  f  -  bestimmung  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Unterrichtsberechtigung oder die  en. Das Einsichtsrecht der be-  ze  des  Datenschutzrechtes  des  Liste über  Lehrpersonen  ohne  Unterrichts-  berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008  Register über  Gesundheits-  fachpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Zentralsekretariat  der  GDK  passt  den  Anhang  jeweils  dem  neuesten Stand an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Register  dient  dem  Schutz  und  der  Information  von  Patien-  tinnen  und  Patienten,  der  Information  von  in-  und  ausländischen  Stellen, der Qualitätssicherung so  wie zu statistischen Zwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Register  enthält  die  Pers  onendaten  (Name,  Mädchenname,  Geburtsdatum  und  Geburtsort,  Nati  onalität)  der  Diplominhaberin-  nen und -inhaber. Es enthält ausserdem die Diplomart, das Datum  und  den  Ort  der  Diplomausstellung  sowie  Angaben  zu  allfälligen  von  den  zuständigen  Behörden  erteilten  Berufsausübungsbewilli-  gungen einschliesslich deren Erlöschen. Entzug, Verweigerung und  Änderungen  der  Bewilligungen  sowie  andere  rechtskräftige  auf-  sichtsrechtliche  Massnahmen  we  rden  unter  Nennung  der  verfü-  genden  Behörde  und  Angabe  des  Verfügungsdatums  im  Register  eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  für  die  Diplomerteilung  zuständigen  und  die  in  den  Kantonen  mit der Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens betrauten  Stellen sorgen für die unverzügliche Übermittlung der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Bei  Nachweis  eines  berechtigten  Interesses  werden  auf  schriftli-  che  Anfrage  Auskünfte  über  konkrete  Einträge  gemäss  Absatz  4  Satz 1 und 2, insbesondere an kantonale und ausländische Behör-  den,  Krankenversicherer  und  Arbeitgeber  erteilt.  Auskünfte  über  Einträge  betreffend  aufsichtsr  echtliche  Massnahmen  werden  nur  den für die Erteilung von Berufsausübungsbewillligungen zuständi-  gen Behörden erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale  Stellen wird eine Kanzleigebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Alle Eintragungen zu einer Person werden mit Vollendung des 70.  Lebensjahres  oder  wenn  eine  Behörde  deren  Ableben  meldet  aus  dem  Register  entfernt.  Verwarnungen,  Verweise  und  Bussen  wer-  den fünf Jahre nach deren Anordnung, der Eintrag von Einschrän-  kungen  der  Berufsausübung  fünf  Jahre  nach  deren  Aufhebung  im  Register mit dem Vermerk "gelöscht" versehen. Beim Eintrag eines  befristeten Berufsausübungsverbot  es wird zehn Jahre nach dessen  Aufhebung der Vermerk "gelöscht" angebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Das  Einsichtsrecht  der  betro  ffenen  Gesundheitsfachpersonen  ist  jederzeit gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10    Im  Übrigen  finden  die  Grundsät  ze  des  Datenschutzrechtes  des  Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  wird  dem  Vorstand  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  Beitritt/  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  tens  17  Kantone  bei  getreten  sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   beschlossen.  d  der  Schweizerischen  Konfe-  rektorinnen  und  -direktoren  im    kantonalen  Sozialdirektoren  nd am 1. Januar 2008 in Kraft  In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Anhang  Anhang gemäss Art. 12  ter   Abs. 1  Chiropraktorinnen und Chiropraktoren  Osteopathinnen und Osteopathen  Pflegefachfrauen und -fachmänner  Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege  Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege  Krankenschwestern  und  -pfleger  in    Kinderkrankenpflege,  Wochen-  und Säuglingspflege  Krankenschwestern und -pfleger in   integrierter Krankenpflege  Pflegefachfrauen un  d -fachmänner DNI  Krankenpflegerinnen und -pfleger FA SRK  Gesundheitsschwester  n und -pfleger  Technische Operationsfachfrauen und -fachmänner  Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter  Hebammen  Medizinische Laborantinnen und Laboranten  Podologinnen und Podologen  Medizinische Masseurinnen und Masseure  Fachleute in medizinisch-technischer Radiologie  Orthoptistinnen und Orthoptisten  Ernährungsberaterinnen und -berater  Ergotherapeutinnen un  d Ergotherapeuten  Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten  Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker  Fachangestellte Gesundheit  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Fassung gemäss B vom 16. Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Publiziert unter www.edk.ch.