Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
                            Gegenstand  Anwendbare  Bestimmungen  Vorbereitungs-  und Aus-  schaffungshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            länderrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Über  die  Rechtmässigkeit  und  Angemessenheit  der  angeordneten  Haft  entscheidet der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichts  im Verfahren gemäss Art. 13c Abs. 2 ANAG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  oder  sie  entscheidet  auch  über  die  Zulässigkeit  einer  allfälligen  Ver-  längerung  der  Ausschaffungshaft  gemäss  Art.  13b  Abs.  2  ANAG  sowie  über Haftentlassungsgesuche gemäss Art. 13c Abs. 4 ANAG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gegen  die  Entscheide  der  richterlichen  Behörden  gemäss  Abs.  1  und  2  kann  beim  Obergericht  Beschwerde  nach  den  Art.  327  ff.  StPO  geführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Anordnung  einer  Ein-  oder  Ausgrenzung  gemäss  Art.  13e  ANAG  hat durch das Departement des Innern zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Durchsuchung  einer  Wohnung  oder  anderer  Räume  gemäss  Art.  14  Abs.  4  ANAG  muss  vom  Einzelrichter  oder  von  der  Einzelrichterin  des  Kantonsgerichts angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Ausländer  oder  die  Ausländerin  kann  gegen  die  Anordnung  einer  Ein- oder Ausgrenzung sowie gegen Entscheide der richterlichen Behörde  gemäss  Abs.  2  Beschwerde  ans  Obergericht  im  Sinne  von  Art.  327  ff.  StPO führen.  III.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Polizei kann Personen ausländischer Nationalität, deren Identität und  Aufenthaltsberechtigung  nicht  sofort  festgestellt  werden  kann,  zur  Vor-  nahme  der  notwendigen  Abklärungen  anhalten  und  auf  einen  Polizeipos-  ten verbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ergibt  sich  aufgrund  der  Ermittlungen  und  nach  der  Befragung  der  an-  gehaltenen  Person,  dass  ein  Haftgrund  im  Sinne  von  Art.  13a  oder  13b  ANAG vorliegt, so kann die betreffende Person auf Anordnung eines Of-  fizieres  oder  eines  vom  Regierungsrat  hiezu  ermächtigten  Unteroffizieres  der Kantonspolizei während höchstens 24 Stunden festgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kantonspolizei  orientiert  unverzüglich  das  Ausländeramt  über  fest-  gehaltene Personen.  Richterliche  Behörde  Andere  Anordnungen  Anhaltung durch  die Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorläufige  Festnahme  Haftanordnung  nach Anhaltung  oder vorläufiger  Festnahme  Richterliche  Überprüfung der  Vorbereitungs-  und Ausschaf-  fungshaft  Verfahren vo  r  der richterlichen  Behörde  Antrag auf  Haftverlängerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            länderrecht  Einzelrichterin des Kantonsgerichts. Darüber wird nach Durchführung ei-  ner mündlichen Verhandlung entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Ausländeramt  hört  die  inhaftierte  Person  vor  der  Beantragung  der  Haftverlängerung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Antrag  des  Ausländeramtes  zur  Verlängerung  der  Ausschaffungs-  haft  ist  mindestens  vier  Arbeitstage  vor  Ablauf  der  bewilligten  Haft  bei  der zuständigen richterlichen Behörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  mündliche  Verhandlung  betreffend  Haftüberprüfung  und  Haftver-  längerung wird in Anwesenheit der inhaftierten Person und deren allfälli-  gen Rechtsbeistandes sowie des Ausländeramtes durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verhandlung  ist  öffentlich.  Auf  Antrag  der  von  der  Zwangsmass-  nahme  betroffenen  Personen  kann  die  Öffentlichkeit  zum  Schutz  erhebli-  cher privater Interessen ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem mündlich eröffneten und schriftlich begründeten Entscheid ist eine  Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Haftentlassungsgesuche  sind  gemäss  Art.  13c  Abs.  4  ANAG  schriftlich  beim Ausländeramt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieses  leitet  sämtliche  Gesuche  unverzüglich  an  den  Einzelrichter  oder  die  Einzelrichterin  des  Kantonsgerichts  weiter  und  reicht  innert  vier  Ar-  beitstagen seit Gesuchseingang seine Stellungnahme ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Einzelrichter  oder  die  Einzelrichterin  entscheidet  innert  acht  Ar-  beitstagen  nach  Einreichung  beim  Ausländeramt  über  den  Antrag  auf  Haftentlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Verfahren richtet sich nach Art. 12 des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ein- und Ausgrenzung, Durchsuchung von Personen und       Sachen,     Hausdurchsuchung  Soweit  die  Voraussetzungen  des  ANAG  erfüllt  sind,  kann  das  Departe-  ment des Innern gegenüber einer ausländischen Person in einer schriftlich  begründeten Verfügung die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet  nicht zu verlassen (Eingrenzung) oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu be-  treten (Ausgrenzung).  Haftüberprüfung  und Entscheid  über Haftver-  längerung  Haftentlassungs-  gesuche  Ein- und  Ausgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchsuchung  von Personen und  Sachen  Durchsuchung  einer Wohnung  oder anderer  Räume  Grundsatz  Garantierte  Mindestrechte  Rechtsschutz im  Rahmen des  Haftvollzuges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            länderrecht  V.    Verfahrenskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  erstinstanzliche  Verfahren,  eingeschlossen  die  obligatorische  Haft-  überprüfung  durch  den  Einzelrichter  oder  die  Einzelrichterin,  ist  unent-  geltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Haftentlassungsgesuchen und in Beschwerdeverfahren kann von der  Erhebung  von  Verfahrenskosten  abgesehen  werden,  wenn  die  Einbring-  lichkeit der Forderung zum vornherein unmöglich erscheint.  VI.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Nie-
                            derlassung  der  Ausländer  vom  26.  März  1931  (Kantonale  Fremdenpoli-  zeiverordnung) vom 22. März 1956 wird wie folgt geändert:  §§ 12-14  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  tritt  unter  dem  Vorbehalt  des  fakultativen  Referendums  gemäss  Art.  42  bis  der  Kantonsverfassung  auf  einen  vom  Regierungsrat  festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  in  die  kantonale  Gesetzes-  sammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    In Kraft getreten am 1. Febr  uar 1997 (Amtsblatt 1997, S. 305).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Amtsblatt 1996, S. 1707.  Verfahrenskosten  Ä  nderung des  geltenden Rechts  Inkrafttreten