Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche  Beschaffungswesen (IVöB)  vom 15.11.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. K  APITEL  Gegenstand, Zweck und Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            Diese  Vereinbarung  findet  auf  die  Vergabe  öffentlicher  Aufträge  durch  unterstellte        Auftraggeber        innerhalb        und        ausserhalb        des  Staatsvertragsbereichs Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            Diese Vereinbarung bezweckt:  a)   den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial  nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;  b)   die Transparenz des Vergabeverfahrens;  c)   die   Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;  d)   die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern,  insbesondere         durch         Massnahmen         gegen         unzulässige  Wettbewerbsabreden und Korruption.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            In dieser Vereinbarung bedeuten:  a)   Anbieter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  :   natürliche   oder   juristische   Person   des   privaten   oder  öffentlichen  Rechts  oder    Gruppe  solcher  Personen,  die  Leistungen  anbieten,  si  ch  um  die  Teilnahme  an  einer  öffentlichen  Ausschreibung,  die  Übertragung  einer  öffentlichen  Aufgabe  oder  die  Erteilung  einer  Konzession bewerben;  b)   öffentliches  Unternehmen:  Unternehmen,  auf  das  staatliche  Behörden  aufgrund  von  Eigentum,     finanzieller   Beteiligung  oder  der  für  das  Unternehmen  einschlägigen  Vorschriften    unmittelbar  oder  mittelbar  __________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser  Vereinbarung  nur  die  männliche  Form  verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen  beherrschenden  Einfluss  ausüben  können;  ein  beherrschender  Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den  Staat oder durch andere öffentli  che Unternehmen finanziert wird, wenn  es  hinsichtlich    seiner  Leitung  der  Aufsicht  durch  den  Staat  oder  durch  andere    öffentliche    Unternehmen  unterliegt    oder    wenn    dessen  Verwaltungs  -,    Leitungs  -  oder    Aufsichtsorgan    mehrheitlich  aus  Mitgliedern  besteht,  die  vo  m  Staat  oder  von  anderen  öffentlichen  Unternehmen ernannt   worden sind;  c)   Staatsvertragsbereich:         Geltungsbereich         der         internationalen  Verpflichtungen der   Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;  d)   Arbeitsbedingungen:  zwingende  Vorschriften  des  Obligationenrechts  vom 30. März   1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen  der Gesamtarbeitsverträge   und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese  fehlen, die orts  - und branchenüblichen   Arbeitsbedingungen;  e)   Arbeitsschutzbestim  mungen:        Vorschriften        des        öffentlichen  Arbeitsrechts,  einschliesslich    der  Bestimmungen  des  Arbeitsgesetzes  vom 13. März 1964  3   und des zugehörigen Ausführungsrechts   sowie der  Bestimmungen zur Unfallverhütung.  f)    Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Ein  richtung, die  -  zum   besonderen   Zweck   gegründet   wurde,   im   öffentlichen  Interesse liegende Aufgaben   nicht gewerblicher Art zu erfüllen;  -  Rechtspersönlichkeit besitzt; und  -  überwiegend  vom  Staat,  von  Gebietskörperschaften  oder  von  anderen  Einrichtungen    des  öffentlichen  Rechts  finanziert  wird,  hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht   durch Letztere unterliegt  oder    deren    Verwaltungs  -,    Leitungs  -    oder    Aufsichtsorgan  mehrheitlich  aus  Mitgliedern  besteht,  die  vom  Staat,  von  den  Gebietskörperschaften     oder   von   andere  n   Einrichtungen   des  öffentlichen Rechts ernannt worden sind;  g)   staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen  des öffentlichen   Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser  Körperschaften oder   Einrichtungen des öffentli  chen Rechts bestehen.  __________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR 822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. K  APITEL  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsberiech
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Auftraggeber
                            1    Im  Staatsvertragsbereich  unterstehen  dieser  Vereinbarung  die  staatlichen  Behörden     sowie  zentrale     und     dezentrale     Verwaltungseinheiten,  einschliesslich  der  Einrichtungen  des  öffentlichen  Rechts  auf  Kantons  -,  Bez  irks  -  und  Gemeindeebene  im  Sinne  des  kantonalen  und  kommunalen  Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche  Behörden   sowie     öffentliche   und   private   Unternehmen,   die  öffentliche  Dienstleistungen  erbringen  und    die  mit  ausschliesslichen  oder  besonderen  Rechten ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten   in einem der nachfolgenden  Sektoren in der Schweiz ausüben:  a)   Bereitstellen    oder    Betreiben    fester    Netze    zur    Versorgung    de  r  Öffentlichkeit  im  Zusammenhang    mit  der  Produktion,  dem  Transport  oder der Verteilung von Trinkwasser oder    die Versorgung dieser Netze  mit Trinkwasser;  b)   Bereitstellen    oder    Betreiben    fester    Netze    zur    Versorgung    der  Öffentlichkeit  im  Zusammenhang    mit  der  Produktion,  der  Fortleitung  oder der Verteilung von elektrischer Energie   oder die Versorgung dieser  Netze mit elektrischer Energie;  c)   Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des  Verkehrs   durch  Stadtbahn,    automatische    Systeme,    Str  assenbahn,  Trolleybus, Bus oder Kabelbahn;  d)   Versorgung    von    Beförderungsunternehmen    im    Luftverkehr    mit  Flughäfen oder anderen   Verkehrsendeinrichtungen;  e)   Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit  Häfen oder anderen   Verkehrsendeinrichtungen;  f)    Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf  durchgeführten   Verkehrs;  g)   Bereitstellen    oder    Betreiben    fester    Netze    zur    Versorgung    der  Öffentlichkeit  im  Zusammenhang    mit  der  Produktion,  dem  Transport  oder der Verteilung von Gas oder Wärme   oder Versorgung dieser Netze  mit Gas oder Wärme; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)   Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche  oder Förderung   von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei  Beschaffungen für   den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre  übrigen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ausserhalb  des  Staatsvertragsbereichs  unterstehen  dieser  Vereinbarung  überdies:  a)   andere  Träger  kantonaler  und  kommun  aler  Aufgaben,  mit  Ausnahme  ihrer gewerblichen   Tätigkeiten;  b)   Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten  mit öffentlichen   Geldern subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Führt  eine  Drittperson  die  Vergabe  eines  öffentlichen  Auftrags  für  einen  oder  mehrere  Auftraggeber    durch,  so  untersteht  diese  Drittperson  dieser  Vereinbarung wie der von ihm vertretene   Auftraggeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anwendbares Recht
                            1     Beteiligen   sich   mehrere   dem   Bundesrecht   u  nd   dieser   Vereinbarung  unterstellte   Auftraggeber     an   einer   Beschaffung,   so   ist   das   Recht   des  Gemeinwesens  anwendbar,  dessen  Auftraggeber    den  grössten  Teil  an  der  Finanzierung   trägt.   Überwiegt   der   kantonale   Anteil   insgesamt     den  Bundesanteil, so kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an  einer Beschaffung,   so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar, der den  grössten Anteil an der Finanzierung  trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Mehrere    an    einer    Beschaffung      beteiligte    Auftraggeber    sind    im  gegenseitigen   Einvernehmen     befugt,   eine   gemeinsame   Beschaffung   in  Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen  dem Recht eines beteiligten  Auftraggebers zu unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Eine   Beschaffung,   deren   Ausführung   nicht   im   Rechtsge  biet   des  Auftraggebers   erfolgt,   untersteht     wahlweise   dem   Recht   am   Sitz   des  Auftraggebers  oder  am  Ort,  wo  die  Leistungen  hauptsächlich  erbracht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Eine  Beschaffung  durch  eine  gemeinsame  Trägerschaft  untersteht  dem  Recht am Sitz der Trägerschaft.   Hat  diese keinen Sitz, findet das Recht am  Ort Anwendung, wo die Leistungen  hauptsächlich erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6     Öffentliche   oder   private   Unternehmen   mit   ausschliesslichen   oder  besonderen Rechten, die    ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die  Aufgaben  im  nat  ionalen  Interesse  erbringen,    können  wählen,  ob  sie  ihre  Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht   unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anbieter
                            1    Nach  dieser  Vereinbarung  sind  Anbieter  aus  der  Schweiz  zum  Angebot  zugelassen  sowie  Anbieter    aus  Staaten,  denen  gegenüber  die  Schweiz  sich  vertraglich  zur  Gewährung  des  Marktzutritts    verpflichtet  hat,  Letzteres  im  Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausserhalb  des  Staatsvertragsbere  ichs  werden  ausländische  Anbieter  aus  Staaten  zum  Angebot    zugelassen,  soweit  diese  Gegenrecht  gewähren  oder  soweit der Auftraggeber dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz  zur   Gewährung  des   Marktzutritts   v  erpflichtet   haben.   Die   Liste   wird  periodisch nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Kantone   können   Vereinbarungen   mit   den   Grenzregionen   und  Nachbarstaaten abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Befreiung von der Unterstellung
                            1    Herr  scht  in  einem  Sektorenmarkt  nach  Artikel  4  Absatz  2  wirksamer  Wettbewerb,    kann    das  Interkantonale    Organ    für    das    öffentliche  Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen,   die entsprechenden  Beschaffungen  ganz  oder  teilweise  von  der  Unterstellung  unter     diese  Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber  sind   berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Eine  Befreiung  gilt  für  die  entsprechenden  Beschaffungen  aller  im  betroffenen Sektorenmarkt   tätigen Auftraggeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Objektiver Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Öffentlicher Auftrag
                            1    Ein  öffentlicher  Auftrag  ist  ein  Vertrag,  der  zwischen  Auftraggeber  und  Anbieter abgeschlossen    wird  und  der  Erfüllung  einer  öffentlichen  Aufgabe  dient. Er ist gekennzeichnet durch  seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch  von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische   Leistung durch  den Anbieter erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es werden folgende Leistungen unterschieden:  a)   Bauleistungen (Bauhaupt  - und Baunebengewerbe);  b)   Lieferungen;  c)   Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gemischte  Aufträge  setzen  sich  aus  unterschiedlichen  Leistungen  nach  Absatz 2 zusammen    und  bilden  ein  Gesamtgeschäft.  Die  Qualifikation  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtgeschäfts  folgt  der  finanziell    überwiegenden  Leistung.  Leistungen  dürfen nicht mit der Abs  icht oder Wirkung gemischt   oder gebündelt werden,  die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von
                            Konzessionen  Die  Übertragung  einer  öffentlichen  Aufgabe  oder  die  Verleihung  einer  Konzession  gilt  als    öffentlicher  Auftrag,  wenn  dem  Anbieter  dadurch  ausschliessliche  oder  besondere  Rechte  zukommen,  die  er  im  öffentlichen  Interesse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indirekt   ein Entgelt o  der eine  Abgeltung  zukommt.  Spezialgesetzliche  Bestimmungen  des  Bundesrechts  und des kantonalen Rechts gehen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausnahmen
                            1   Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf:  a)   die  Beschaffung  von  Leistungen  im  Hinblick  auf  den  gewerblichen  Verkauf  oder  Wiederverkauf    oder  im  Hinblick  auf  die  Verwendung  in  der Produktion oder im Angebot von  Leistungen für einen gewerblichen  Verkauf oder Wiederverkauf;  b)   den  Erwerb,  die  Miete  oder  die  Pacht  von  Grundstücken,  Bauten  und  Anlagen sowie der   entsprechenden Rechte daran;  c)   die Ausrichtung von Finanzhilfen;  d)   Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe,  Ankauf, Verkauf,   Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder  anderen Finanzinstrumenten sowie   Dienstleistungen der Zentralbanken;  e)   Aufträge       an       Behinderteninstitutionen,       Organisationen       der  Arbeitsintegration, Wohltätigkeitseinrichtungen   und Strafanstalten;  f)    die Verträge des Personalrechts;  g)   die   öffentlich  -recht  lichen   Vorsorgeeinrichtungen   der   Kantone   und  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung  von Leistungen:  a)   bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher  Leistungen zusteht;  b)   bei  anderen,  rec  htlich  selbständigen  Auftraggebern,  die  ihrerseits  dem  Beschaffungsrecht    unterstellt  sind,  soweit  diese  Auftraggeber  diese  Leistungen nicht im Wettbewerb   mit privaten Anbietern erbringen;  c)   bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der  Kontrolle  über    seine  eigenen  Dienststellen  entspricht,  soweit  diese  Unternehmen  ihre  Leistungen  im    Wesentlichen  für  den  Auftraggeber  erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Diese  Vereinbarung  findet  sodann  keine    Anwendung  auf  öffentliche  Aufträge,  a)   wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder  inneren   Sicherheit     oder   der   öffentlichen   Ordnung   als   erforderlich  erachtet wird;  b)   soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des   Lebens  von Menschen  oder zum Schutz der Tier  - und Pflanzenwelt;  c)   soweit  deren  Ausschreibung  Rechte  des  geistigen  Eigentums  verletzen  würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. K  APITEL  Allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verfahrensgrundsätze
                            Bei  der  Vergabe  öffentlicher  Aufträge  beachtet  der  Auftraggeber  folgende  Verfahrensgrundsätze:  a)   er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch;  b)   er     trifft     Massnahmen     gegen     Interessenkonflikte,     unzulässige  Wettbewerbsabreden und   Korruption;  c)   er  achtet  in  allen  Phasen  des  Verfahrens  auf  die  Gleichbehandlung  der  Anbieter;  d)   er verzichtet auf Abgebotsrunden;  e)   er wahrt den ve  rtraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der
                            Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  im  Inland  zu  erbringe  nden  Leistungen  vergibt  der  Auftraggeber  einen   öffentlichen     Auftrag   nur   an   Anbieter,   welche   die   im   Inland  massgeblichen  Arbeitsschutzbestimmungen  und  Arbeitsbedingungen,  die  Melde  -  und  Bewilligungspflichten  nach  dem  Bundesgesetz    vom  17.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   gegen die Schwarzarbeit (BGSA), sowie die Bestimmungen über die  __________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR 822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichbehandlung  von  Frau  und  Mann  in  Bezug  auf  die  Lohngleichheit  einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber  einen   öffentlichen     Auftrag   nur   an   Anbieter,   welc  he   mindestens   die  Kernübereinkommen  der  Internationalen  Arbeitsorganisation  (ILO)  nach  Massgabe  von  Anhang  3  einhalten.  Der  Auftraggeber  kann  darüber hinaus  die   Einhaltung   weiterer   wesentlicher   internationaler   Arbeitsstandards  fordern      und    entsprechende    Nac  hweise    verlangen    sowie    Kontrollen  vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Auftraggeber  vergibt  einen  öffentlichen  Auftrag  nur  an  Anbieter,  welche   mindestens     die   am   Ort   der   Leistung   geltenden   rechtlichen  Vorschriften  zum  Schutz  der  Umwelt  und  zur    Erhaltung  der  natürlichen  Resso  urcen  einhalten;  dazu  gehören  im  Inland  die  Bestimmungen  des  schweizerischen   Umweltrechts   und   im   Ausland   die   vom   Bundesrat  bezeichneten internationalen   Übereinkommen zum Schutz der Umwelt nach  Massgabe von Anhang 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die  Subunternehmer  sind  verpflichtet,  die  Anforderungen  nach  den  Absätzen   1   bis   3   einzuhalten.     Diese   Verpflichtungen   sind   in   die  Vereinbarungen   zwischen   den   Anbietern   und   den     Subunternehmern  aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Auftraggeber  kann  die  Einhaltung  der  Anforderungen  nach  den  Absätzen 1 bis 3 kontrol  lieren   oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit  diese  Aufgabe  nicht  einer  spezialgesetzlichen    Behörde  oder  einer  anderen  geeigneten   Instanz,   insbesondere   einem   paritätischen      Kontrollorgan,  übertragen   wurde.   Für   die   Durchführung   dieser   Kontrollen   kann  der  Auftraggeber   der   Behörde   oder   dem   Kontrollorgan   die   erforderlichen  Auskünfte erteilen   sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen  hat der Anbieter die erforderlichen   Nachweise zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  mit  der  Einhaltung  der  Anforderungen  nach  den  Absätzen  1  bis  3  befassten Behörden  und Kontrollorgane erstatten dem Auftraggeber Bericht  über   die   Ergebnisse   der   Kontrollen  und   über   allfällige   getroffene  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausstand
                            1    Am  Vergabeverfahren  dürfen  auf  Seiten  des  Auftraggebers  oder  eines  Expertengremiums   keine Personen mitwirken, die:  a)   an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;  b)   mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch  Ehe oder eingetragene   Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische  Lebensgemeinschaft führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   mit  einem  Anbieter  oder  mit  einem  Mitglied  eines  seiner  Organe  in  gerader Linie oder   bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder  verschwägert sind;  d)   Vertrete  r  eines  Anbieters  sind  oder  für  einen  Anbieter  in  der  gleichen  Sache tätig waren;   oder  e)   aufgrund   anderer   Umstände   die   für   die   Durchführung   öffentlicher  Beschaffungen erforderliche  Unabhängigkeit vermissen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes  vorzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Über    Ausstandsbegehren    entscheidet    der    Auftraggeber    oder    das  Expertengremium unter   Ausschluss der betreffenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die  bei  Wettbewerb  en  und  Studienaufträgen  in  einem  ausstandsbegründenden  Verhältnis  zu  einem  Jurymitglied    stehen,  vom  Verfahren  ausgeschlossen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vorbefassung
                            1   Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren,  sind  zum  Angebot    nicht  zugelassen,  wenn  der  ihnen  dadurch  entstandene  Wettbewerbsvorteil nicht mit   geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann  und wenn der Ausschluss den wirksamen    Wettbewerb unter den Anbietern  nicht gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Geeignete   Mittel,   um   den   Wettbewerbsvorteil   auszugleichen,   sind  insbesondere:  a)   die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;  b)   die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;  c)   die Verlängerung der Mindestfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  der  öffentlichen  Ausschreibung  vorgelagerte  Marktabklärung  durch  den  Auftraggeber    führt  nicht  zur  Vorbefassung  der  angefragten  Anbieter.  Der   Auftraggeber   gibt   die   Ergebnisse     der   Marktabklärung   in   den  Ausschreibungsunterlagen bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts
                            1   Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  öffentlicher  Auftrag  darf  nicht  aufgeteilt  werden,  um  Bestimmungen  dieser Vereinbarung  zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Für    die    Schätzung    des    Auftragswerts    ist    die    Gesamtheit    der  auszuschreibenden  Leistungen     oder   Entgelte,   soweit   sie   sachlich   oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtlich  eng  zusammenhängen,  zu  berücksichtigen.    Alle  Bestandteile  der  Entgelte   sind   einzurechnen,   einschliesslich   Verlängerungsoptionen     und  Optionen  auf  Folgeaufträge  sowie  sämtliche  zu  erwartenden  Prämien,  Gebühren, Kommissionen  und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Verträgen  mit  bestimmter  Laufzeit  errechnet  sich  der  Auftragswert  anhand der kumulierten  Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich  allfälliger Verlängerungsoptionen.   Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Jahre nicht übersteigen. In be  gründeten Fällen  kann eine längere Laufzeit  vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert  anhand des monatlichen   Entgelts multipliziert mit 48.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet   sich der  Auftragswert     aufgrund   des   geleisteten   Entgelts   für   solche   Leistungen  während der letzten 12 Monate oder,   bei einer Erstbeauftragung, anhand des  geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel  Vergabeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Schwellenwerte
                            1    Die  Wahl  des  Verfahrens  richtet  sich  danach,  ob  ein  Auftrag  einen  Schwellenwert  nach  den    Anhängen  1  und  2  erreicht.  Das  InöB  pass  t  die  Schwellenwerte nach Konsultation des Bundesrates    periodisch gemäss den  internationalen Verpflichtungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der  Schwellenwerte   garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung eines  Bauwerks  den  Schwellenwert  des  Staatsvertragsbereichs,  so  finden  die  Bestimmungen       dieser       Vereinbarung  für       Beschaffungen       im  Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte   der einzelnen  Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser  Leistungen  zusammengerechnet  nicht  20  Prozent  des  Gesamtwerts  des  Bauwerks,   so   finden  für   diese   Leistungen   die   Bestimmungen   für  Beschaffungen     ausserhalb     des     Staatsvertragsbereichs  Anwendung  (Bagatellklausel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für  Bauleistungen   anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ve rfahrensarten
                            In   Abhängigkeit   vom   Auftragswert   und   der   Schwellenwerte   werden  öffentliche  Aufträge    nach  Wahl  des  Auftraggebers  entweder  im  offenen  Verfahren,   im   selektiven   Verfahren,   im     Einladungsverfahren   oder   im  freihändigen Verfahren vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Offenes Verfahren
                            1   Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Selektives Verfahren
                            1   Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich  aus  und  fordert    die  Anbieter  auf,  vorerst  einen  Antrag  auf  Teilnahme  zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der Au  ftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen,  aufgrund ihrer Eignung  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter  so weit beschränken,   als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es  werden wenn möglich mindestens   drei Anbieter zum Angebot zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Einladungsverfahren
                            1    Das  Einladungsverfahren  findet  Anwendung  für  öffentliche  Aufträge  ausserhalb  des  Staatsvertragsbereichs    nach  Massgabe  der  Schwellenwerte  von Anhang 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Einladungsverfahren  bestimmt  der  Auftraggeber,  we  lche  Anbieter  er  ohne  öffentliche    Ausschreibung  zur  Angebotsabgabe  einladen  will.  Zu  diesem   Zweck   erstellt   er   Ausschreibungsunterlagen.     Es   werden   wenn  möglich mindestens drei Angebote eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Freihändiges Verfahren
                            1    Im  freihändigen  Verfahren  vergibt  der  Auftraggeber  einen  öffentlichen  Auftrag   direkt   ohne     Ausschreibung.   Der   Auftraggeber   ist   berechtigt,  Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen  durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Auftraggeber  k  ann  einen  Auftrag  unabhängig  vom  Schwellenwert  freihändig vergeben,   wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt  ist:  a)   es  gehen  im  offenen  Verfahren,  im  selektiven  Verfahren  oder  im  Einladungsverfahren  keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ei  n,  kein    Angebot    entspricht    den    wesentlichen  Anforderungen    der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es   erfüllt kein  Anbieter die Eignungskriterien;  b)   es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren,  im  selektiven    Verfahren  oder  im  Einladungsverfahren  eingegangenen  Angebote auf einer unzulässigen  Wettbewerbsabrede beruhen;  c)   aufgrund   der   technischen   oder   künstlerischen   Besonderheiten   des  Auftrags oder aus   Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur  ein Anbieter in Frage, und es gibt   keine angemessene Alternative;  d)   aufgrund   unvorhersehbarer   Ereignisse   wird   die   Beschaffung   so  dringlich, dass selbst mit   verkürzten Fristen kein offenes oder selektives  Verfahren und kein Einladungsverfahren   durchgeführt werden ka  nn;  e)   ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder  Erweiterung    bereits  erbrachter  Leistungen  ist  aus  wirtschaftlichen  oder  technischen  Gründen  nicht    möglich,  würde  erhebliche  Schwierigkeiten  bereiten oder  substanzielle Mehrkosten mit   sich bringen;  f)    der    Auftraggeber    beschafft    Erstanfertigungen    (Prototypen)    oder  neuartige   Leistungen,     die   auf   sein   Verlangen   im   Rahmen   eines  Forschungs  -,    Versuchs  -,    Studien  -  oder    Neuentwicklungsauftrags  hergestellt oder entwick  elt werden;  g)   der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen;  h)   der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich  befristeten  Gelegenheit    zu  einem  Preis  beschaffen,  der  erheblich  unter  den üblichen Preisen liegt (insbesondere   bei   Liquidationsverkäufen);  i)  der  Auftraggeber  vergibt  den  Folgeauftrag  an  den  Gewinner  eines  Planungs  -  oder        Gesamtleistungswettbewerbs  oder        eines  Auswahlverfahrens  zu  Planungs  -  oder  Gesamtleistungsstudien;    dabei  müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt  sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   das  vorausgehende  Verfahren  wurde  in  Übereinstimmung  mit  den  Grundsätzen   der Vereinbarung durchgeführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die     Lösungsvorschläge     wurden     von     einem     unabhängigen  Expertengremium   beurteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   der  Auftraggeber  hat  sich  in  der  Ausschreibung  vorbehalten,  den  Folgeauftrag   oder die Koordination freihändig zu vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der  Auftraggeber  erstellt  über  jeden  nach  Massgabe  von  Absatz  2  vergebenen Auftrag eine   Dokumentation mit folgendem Inhalt:  a)   Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters;  b)   Art und Wert der beschafften Leistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des  freihändigen  Verfahrens rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge
                            Der  Auftraggeber,  der  einen  Planungs  -  oder  Gesamtleistungswettbewerb  veranstaltet oder Studienaufträge    erteilt,  regelt  im  Rahmen  der  Grundsätze  dieser Vereinbarung das Verfahren im    Einzelfall. Er kann auf einschlägige  Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Elektronische Auktionen
                            1   Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im  Rahmen  eines    Verfahrens  nach  dieser  Vereinbarung  eine  elektronische  Auktion   durchführen  .   Dabei   werden     die   Angebote   nach   einer   ersten  vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels   elektronischer Hilfsmittel  und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung  ist darauf hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die elektronische Auktion erstreckt sich:  a)   auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt  wird; oder  b)   auf  die  Preise  und  die  Werte  für  quantifizierbare  Komponenten  wie  Gewicht,    Reinheit  oder    Qualität,    wenn    der    Zuschlag    für    das  vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die  Angebote  die  technischen    Spezifikationen  erfüllen.  Er  nimmt  anhand  der  Zuschlagskriterien   und   der   dafür     festgelegten   Gewichtung   eine   erste  Bewertung  der  Angebote  vor.  Vor  Beginn  der  Auktion  stellt  er  jedem  Anbieter zur Verfügung:  a)   die   automatische   Bewertungsmethode,   einschliesslich   der   auf   den  genannten Zuschlagskriterien   beruhenden mathematischen Formel;  b)   das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und  c)   alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Alle  zugelassenen  Anbieter  werden  gleichzeitig  und  auf  elektronischem  Weg aufgefordert,   neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen.  Der  Auftra  ggeber  kann  die  Zahl    der  zugelassenen  Anbieter  beschränken,  sofern er dies in der Ausschreibung oder in den  Ausschreibungsunterlagen  bekannt gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge  umfassen.  Der    Auftraggeber  in  formiert  alle  Anbieter  in  jedem  Durchgang  über ihren jeweiligen Rang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Dialog
                            1   Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der  Beschaffung  innovativer    Leistun  gen  kann  ein  Auftraggeber  im  Rahmen  eines offenen oder selektiven Verfahrens   einen Dialog durchführen mit dem  Ziel,  den  Leistungsgegenstand  zu  konkretisieren  sowie  die  Lösungswege  oder  Vorgehensweisen  zu  ermitteln  und  festzulegen.  Auf  den  Dialog    ist  in  der   Ausschreibung hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise  zu verhandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Auftraggeber   formuliert   und   erläutert   seine   Bedürfnisse   und  Anforderungen in der Ausschreibung  oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt ausserdem bekannt:  a)   den Ablauf des Dialogs;  b)   die möglichen Inhalte des Dialogs;  c)   ob   und   wie   die   Teilnahme   am   Dialog   und   die   Nutzung   der  Immaterialgüterrechte   sowie     der   Kenntnisse   und   Erfahrungen   des  Anbieters entschädigt werden;  d)   die Friste  n und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Der   Auftraggeber   kann   die   Zahl   der   teilnehmenden   Anbieter   nach  sachlichen und transparenten   Kriterien reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und  nachvo  llziehbarer   Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rahmenverträge
                            1     Der   Auftraggeber   kann   Vereinbarungen   mit   einem   oder   mehreren  Anbietern  ausschreiben,    die  zum  Ziel  haben,  die  Bedingungen  für  die  Leistungen,  die  im  L  aufe  eines  bestimmten    Zeitraums  bezogen  werden  sollen,    festzulegen,    insbesondere    in    Bezug    auf    deren    Preis    und  gegebenenfalls  die  in  Aussicht  genommenen  Mengen.  Gestützt  auf  einen  solchen  Rahmenvertrag    kann  der  Auftraggeber  während  dessen  Laufzeit  Einzelver  träge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwendet  werden, den  Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  automatische  Verlängerung    ist  nicht  möglich.  In  begründeten  Fällen  kann  eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem Anbieter abgeschlossen, so werden  die auf diesem   Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprechend den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedingungen  des  Rahmenvertrags    abgeschlossen.  Für  den  Abschluss  der  Einzelverträge   kann   der   Auftraggeber   den  jeweiligen   Vertragspartner  schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5      Werden  auszureichenden      Gründen    Rahmenverträge    mit    mehreren  Anbietern abgesch  lossen,   so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen nach  Wahl  des  Auftraggebers  entweder    nach  den  Bedingungen  des  jeweiligen  Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zur Angebotseinreichung  oder  nach  folgendem Verfahren:  a)   vor   Abschluss   jedes   Einzelvertrags   konsultiert   der   Auftraggeber  schriftlich die Vertragspartner   und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit;  b)   der Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine angemessene Frist für  die Abgabe der   Angebote für jeden Einzelvertrag;  c)   die Angebote sind schriftlich  einzureichen  und  während  der  Dauer,  die  in der Anfrage   genannt ist, verbindlich;  d)   der    Auftraggeber    schliesst    den    Einzelvertrag    mit    demjenigen  Vertragspartner ab, der gestützt   auf die in den Ausschreibungsunterlagen  oder   im   Rahmenvertrag   defin  ierten   Kriterien     das   beste   Angebot  unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. K  APITEL  Vergabeanforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Teilnahmebedingungen
                            1    Der  Auftraggeber  stellt  im  Rahmen  des  Vergabeverfahrens  und  bei  der  Erbringung  der  zugeschlagenen  Leistungen  sicher,  dass  der  Anbieter  und  seine    Subunternehmer    die    Teilnahmebedingungen,  namentlich    die  Voraussetzungen   nach   Artikel   12,   erfüllen,   die   fälligen   Steuern     und  Sozi  alversicherungsbeiträge     bezahlt     haben     und     auf     unzulässige  Wettbewerbsabreden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Er   kann   vom   Anbieter   verlangen,   dass   dieser   die   Einhaltung   der  Teilnahmebedingungen  insbesondere    mit  einer  Selbstdeklaration  oder  der  Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  gibt  in  der  Ausschreibung  oder  in  den  Ausschreibungsunterlagen  bekannt, zu welchem   Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Eignungskriterien
                            1  Der    Auftraggeber    legt    i  n    der    Ausschreibung    oder    in    den  Ausschreibungsunterlagen   die   Kriterien      zur   Eignung   des   Anbieters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abschliessend    fest.    Die    Kriterien    müssen    im    Hinblick    auf    das  Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Eignungskriterien  können  insbesondere  die  fachliche,  finanzielle,  wirtschaftliche,  technische    und  organisatorische  Leistungsfähigkeit  sowie  die Erfahrung des Anbieters betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der    Auftraggeber    gibt    in    der    Ausschreibung    oder    in    den  Ausschreibungsu  nterlagen    bekannt,  zu    welchem    Zeitpunkt    welche  Nachweise einzureichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder  mehrere   öffentliche  Aufträge   eines   dieser   Vereinbarung   unterstellten  Auftraggebers erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verzeichnisse
                            1     Der  Auftraggeber  oder  die  nach  gesetzlicher  Anordnung  zuständige  Behörde  kann  ein  Verzeichnis    der  Anbieter  führen,  die  aufgrund  ihrer  Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme   öffentlicher Aufträge erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen  zu veröffentlichen:  a)   Fundstelle des Verzeichnisses;  b)   Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;  c)   Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;  d)   Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein     transparentes     Verfahren     muss     sicherstellen,     dass     die  Gesuchseinreichung, die Prüfung   oder die Nachprüfung der Eignung sowie  die   Eintragung   eines   Gesuchstellers   in   das   Verzeichnis     ode  r   deren  Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen,  die    nicht    in    einem      Verzeichnis    aufgeführt    sind,    sofern    sie    den  Eignungsnachweis erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Wird  das  Verzeichnis  aufgeh  oben,  so  werden  die  darin  aufgeführten  Anbieter informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Zuschlagskriterien
                            1     Der   Auftraggeber   prüft   die   Angebote   anhand   leistungsbezogener  Zuschlagskriterien. Neben  dem Preis und de  r Qualität einer Leistung kann er  insbesondere  Kriterien  wie  Zweckmässigkeit,    Termine,  technischer  Wert,  Wirtschaftlichkeit,       Lebenszykluskosten,       Ästhetik,       Nachhaltigkeit,  Plausibilität  des  Angebots,  Kreativität,  Kundendienst,  Lieferbedingungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infrastrukt  ur,  Innovationsgehalt,     Funktionalität,     Servicebereitschaft,  Fachkompetenz oder Effizienz  der Methodik berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausserhalb  des  Staatsvertragsbereichs  kann  der  Auftraggeber  ergänzend  berücksichtigen,   inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Ler  nende in  der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze   für ältere Arbeitnehmende oder  eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose  anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der  Ausschreibung   oder     in   den   Ausschreibungsunterlagen   bekannt.   Sind  Lösungen,     Lösungswege     oder     Vorgehensweisen  Gegenstand     der  Beschaffung,  so  kann  auf  eine  Bekanntgabe  der  Gewichtung  verzichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem  Kriterium des   niedrigsten Preises erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Technische Spezifikationen
                            1     Der   Auftraggeber   bezeichnet   in   der   Ausschreibung   oder   in   den  Ausschreibungsunterlagen  die  erforderlichen  technischen  Spezifikationen.  Diese  legen  die  Merkmale  des  Beschaffungsgegenstands    wie  Funktion,  Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Pr  oduktionsverfahren  fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Bei   der   Festlegung   der   technischen   Spezifikationen   stützt   sich   der  Auftraggeber, soweit   möglich und angemessen, auf internationale Normen,  ansonsten   auf   in   der   Schweiz   verwendete     technische   Vorschriften,  anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bestimmte  Firmen  oder  Marken,  Patente,  Urheberrechte,  Designs  oder  Typen  sowie  der    Hinweis  auf  einen  bestimmten  Ursprung  oder  bestimmte  Produzenten sind als techni  sche   Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn,  dass es keine andere hinreichend genaue oder    verständliche Art und Weise  der Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem    Fall in die  Ausschreibungsunterlagen  die  Worte  «oder  gleichwertig»  aufnimmt.  Die  Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Auftraggeber  kann  technische  Spezifikationen  zur  Erhaltung  der  natürlichen Ressourcen   oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmer
                            1    Bietergemeinschaften  und  Subunternehmer  sind  zugelassen,  soweit  der  Auftraggeber       dies  in       der       Ausschreibung       oder       in       den  Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mehrfachbewerbungen  von  Subunternehmern  oder  von  Anbietern  im  Rahmen  von  Bietergemeinschaften    sind  nur  möglich,  wenn  sie  in  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschreibung    oder    in    den    Ausschreibungsunterlagen  ausdrücklich  zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu er  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Lose und Teilleistungen
                            1    Der  Anbieter  hat  ein  Gesamtangebot  für  den  Beschaffungsgegenstand  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen u  nd  an einen oder   mehrere Anbieter vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein Angebot  für mehrere Lose   einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der  Ausschreibung  abweichend  geregelt.    Er  kann  festlegen,  dass  ein  einzelner  Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten   kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammenarbeit  mit Dritten zu   verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Der   Auftraggeber   kann   sich   in   der   Ausschrei  bung   vorbehalten,  Teilleistungen zuzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Varianten
                            1     Den   Anbietern   steht   es   frei,   zusätzlich   zum   Angebot   der   in   der  Ausschreibung   beschriebenen  Leistung   Varianten   vorzuschlagen.   Der  Auftraggeber  kann  diese  Möglichkeit  in  der  Ausschreibung    beschränken  oder ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  Variante  gilt  jedes  Angebot,  mit  dem  das  Ziel  der  Beschaffung  auf  andere Art als vom   Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Formerfordernisse
                            1   Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständi  g und  fristgerecht   gemäss     den   Angaben   in   der   Ausschreibung   oder   in   den  Ausschreibungsunterlagen eingereicht   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   können   elektronisch   eingereicht   werden,   wenn   dies   in   der  Ausschreibung oder in den  Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die  sei  tens des Auftraggebers definierten Anforderungen  eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. K  APITEL   Ablauf des Vergabeverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Inhalt der A usschreibung
                            Die  Veröffentlichung  einer  Ausschreibung  enthält  mindestens  folgende  Informationen:  a)   Name und Adresse des Auftraggebers;  b)   Auftrags  -  und     Verfahrensart     sowie     die     einschlägige     CPV  -  Klassifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ,  bei  Dienstleistungen    zusätzlich  die  einschlägige  CPC  -  Klassifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ;  c)   Beschreibung  der  Leistungen,  einschliesslich  der  Art  und  Menge,  oder  wenn  die  Menge    unbekannt  ist,  eine  diesbezügliche  Schätzung,  sowie  allfällige Optionen;  d)   Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;  e)   gegebenenfal  ls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl  Lose und eine Zulassung   von Teilangeboten;  f)    gegebenenfalls    eine    Beschränkung    oder    einen    Ausschluss    von  Bietergemeinschaften   und Subunternehmern;  g)   gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Aussc  hluss von Varianten;  h)   bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des  Zeitpunktes   der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen  Hinweis, dass die Angebotsfrist   verkürzt wird;  i)    gegebenenfalls    einen    Hinweis,    dass    eine    elek  tronische   Auktion  stattfindet;  j)    gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;  k)   die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;  l)    Formerfordernisse      zur      Einreichung      von      Angeboten      oder  Teilnahmeanträgen,  gegebenenfalls   die Auflage, dass Leistung und Preis  in zwei separaten Couverts anzubieten   sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)    Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;  n)   die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;  o)   bei  einem  selektiven  Verfahren  gegebenenfal  ls  die  Höchstzahl  der  Anbieter, die zur Offertstellung   eingeladen werden;  __________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  CPV  =  «Common  Procurement  Vocabulary»  (Gemeinsames  Vokabular  für  öffentliche  Aufträge der Europäischen Union).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)   die  Zuschlagskriterien  sowie  deren  Gewichtung,  sofern  diese  Angaben  nicht in den Ausschreibungsunterlagen   enthalten sind;  q)   gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschla  gen;  r)    die Gültigkeitsdauer der Angebote;  s)     die      Bezugsquelle      für      die      Ausschreibungsunterlagen      sowie  gegebenenfalls eine kostendeckende   Gebühr;  t)    einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;  u)   gegebenenfalls zum Verfahren zugela  ssene, vorbefasste Anbieter;  v)   eine Rechtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
                            Soweit  diese  Angaben  nicht  bereits  in  der  Ausschreibung  enthalten  sind,  geben die Ausschr  eibungsunterlagen  Aufschluss über:  a)   Name und Adresse des Auftraggebers;  b)   den     Gegenstand     der     Beschaffung,     einschliesslich     technischer  Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen,   Pläne, Zeichnungen  und   notwendiger   Instruktionen   sowie     Angaben   zur   nac  hgefragten  Menge;  c)   Formerfordernisse    und    Teilnahmebedingungen    für    die    Anbieter,  einschliesslich  einer    Liste  mit  Angaben  und  Unterlagen,  welche  die  Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen  einreichen  müssen, sowie eine allfällige Gewichtung d  er Eignungskriterien;  d)   die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;  e)   wenn   der   Auftraggeber   die   Beschaffung   elektronisch   abwickelt:  allfällige Anforderungen  an die Authentifizierung und Verschlüsselung  bei der elektronischen Einreichung von Informationen;  f)    wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die Regeln,  nach   denen   die     Auktion   durchgeführt   wird,   einschliesslich   der  Bezeichnung jener Angebotselemente,   die angepasst werden können und  anhand der Zuschlagskriterien bewerte  t werden;  g)   das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls  die Angebote   öffentlich geöffnet werden;  h)   alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten  und Bedingungen,   insbesondere die Angabe, in welcher Währung (in der  Regel Schweizerfranken) das   Angebot einzureichen ist;  i)    Termine für die Erbringung der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Angebotsöffnung
                            1    Im  offenen  und  im  selektiven  Verfahren  sowie  im  Einladungsverfahren  werden  alle  fristgerecht  eingereichten  Angebote  durch  mindestens  zwei  Vertreter des Auftraggebers geöffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  die  Öffnung  der  Angebote  wird  ein  Protokoll  erstellt.  Darin  sind  mindest  ens die Namen   der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter,  das  Datum  der  Einreichung  ihrer    Angebote,  allfällige  Angebotsvarianten  sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote  festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sind  Leistung  und  Preis  in  separaten  Couverts  anzubieten,  s  o  ist  für  die  Öffnung  der  Couverts    nach  den  Absätzen  1  und  2  vorzugehen,  wobei  im  Protokoll  über  die  Öffnung  der  zweiten  Couverts  nur  die  Gesamtpreise  festzuhalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht  in das Prot  okoll   gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Prüfung der Angebote
                            1   Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der  Formerfordernisse.   Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen  ber  ichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Auftraggeber  kann  von  den  Anbietern  verlangen,  dass  sie  ihre  Angebote erläutern. Er   hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten  ungewöhnlich  niedrig  ersche  int,  so  muss  der  Auftraggeber  beim  Anbieter  zweckdienliche       Erkundigungen  darüber       einholen,       ob       die  Teilnahmebedingungen  eingehalten  sind  und  die  weiteren  Anforderungen  der Ausschreibung verstanden wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sind  Leistung  und  Preis  in  separaten  Couverts  anzubieten,  so  erstellt  der  Auftraggeber  in     einem  ersten  Schritt  eine  Rangliste  entsprechend  der  Qualität   der   Angebote.   In   einem     zweiten   Schritt   bewertet   er   die  Gesamtpreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Bereinigung de r Angebote
                            1    Der  Auftraggeber  kann  mit  den  Anbietern  die  Angebote  hinsichtlich  der  Leistungen  sowie    der  Modalitäten  ihrer  Erbringung  bereinigen,  um  das  vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:  a)   erst  dadurch  de  r Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote  nach  Massgabe    der  Zuschlagskriterien  objektiv  vergleichbar  gemacht  werden können; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   Leistungsänderungen  objektiv  und  sachlich  geboten  sind,  wobei  der  Leistungsgegenstand,    die  Kriterien  und  Spezifi  kationen  nicht  in  einer  Weise angepasst werden dürfen,   dass sich die charakteristische Leistung  oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den  Tatbeständen von  Absatz 2 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  A  uftraggeber  hält  die  Resultate  der  Bereinigung  in  einem  Protokoll  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Bewertung der Angebote
                            1    Sofern  die  Eignungskriterien  und  die  technischen  Spezifikationen  erfüllt  sind, werden di  e Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv,  einheitlich  und  nachvollziehbar    geprüft  und  bewertet.  Der  Auftraggeber  dokumentiert die Evaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erfordert  die  umfassende  Prüfung  und  Bewertung  der  Angebote  einen  erheblichen  Aufwand    und  hat  der  Auftraggeber  dies  in  der  Ausschreibung  angekündigt, so kann er alle Angebote   auf der Grundlage der eingereichten  Unterlagen  einer  ersten  Prüfung  unterziehen  und  rangieren.  Auf  dieser  Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei bestrangierten Angebote    aus  und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und Bewertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Zuschlag
                            Das vorteilhaftes  te Angebot erhält den Zuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Vertragsabschluss
                            1   Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist  für die Beschwerde  gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn,  das   kantonale   Verwaltungsgericht     habe   einer   Beschwerde   gegen   den  Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  ein  Beschwerdeverfahren  gegen  den  Zuschlag  hängig,  ohne  dass  die  aufschiebende   Wirkung  verlangt   oder   gewährt   wurde,   so   teilt   der  Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend  dem Gericht mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Abbruch
                            1    Der  Auftraggeber  kann  das  Vergabeverfahren  abbrechen,  insbesondere  wenn:  absieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   kein   Angebot   die   technischen   Spezifikationen   oder   die   weiteren  Anforderungen erfül  lt;  c)   aufgrund  veränderter  Rahmenbedingungen  vorteilhaftere  Angebote  zu  erwarten sind;  d)   die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben  oder den Kostenrahmen   deutlich überschreiten;  e)   hinreichende  Anhaltspunkte  für  eine  unzulässige  Wettbewerbsabrede  unter den Anbietern  bestehen;  f)    eine  wesentliche  Änderung  der  nachgefragten  Leistungen  erforderlich  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Im  Fall  eines  gerechtfertigten  Abbruchs  haben  die  Anbieter  keinen  Anspruch auf eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
                            1    Der  Auftraggeber  kann  einen  Anbieter  von  einem  Vergabeverfahren  ausschliessen,  aus  einem    Verzeichnis  streichen  oder  einen  ihm  bereits  erteilten  Zuschlag   widerrufen,   wenn   festgestellt     wird,   dass   auf   den  betreffenden  Anbieter,  seine  Organe,  eine  beigezogene  Drittperson  oder  deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:  a)   sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nich  t  oder nicht mehr,   oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens  wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt;  b)   die   Angebote   oder   Anträge   auf   Teilnahme   weisen   wesentliche  Formfehler   auf   oder   weichen     wesentlich   von   den   verbindlichen  Anforderungen einer  Ausschreibung ab;  c)   es  liegt  eine  rechtskräftige  Verurteilung  wegen  eines  Vergehens  zum  Nachteil  des  jeweiligen    Auftraggebers  oder  wegen  eines  Verbrechens  vor;  d)   sie befinden sich in einem Pfändungs  - oder Konkursverfahren;  e)   sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt;  f)    sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;  g)   sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;  h)   sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in  anderer  Weise  erkennen,  keine  ve  rlässlichen  und  vertrauenswürdigen  Vertragspartner zu sein;  i)    sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch  entstehende    Wettbewerbsnachteil  der  anderen  Anbieter  kann  nicht  mit  geeigneten Mitteln ausgeglichen  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)       sie   wurd  en   nach   Artikel   45   Absatz   1   von   künftigen   öffentlichen  Aufträgen rechtskräftig   ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn  hinreichende    Anhaltspunkte  dafür  vorliegen,  dass  auf  den  Anbieter,  seine  Organe, einen be  igezogenen   Dritten oder dessen Organe insbesondere einer  der folgenden Sachverhalte zutrifft:  a)   sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber  dem Auftraggeber   gemacht;  b)   es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen;  c)   sie   re  ichen   ein   ungewöhnlich   niedriges   Angebot   ein,   ohne   auf  Aufforderung   hin   nachzuweisen,     dass   die   Teilnahmebedingungen  eingehalten werden, und bieten keine Gewähr   für die vertragskonforme  Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen;  d)   sie  haben  gegen  anerkannte  Berufsregeln  verstossen  oder  Handlungen  oder  Unterlassungen  begangen,  die  ihre  berufliche  Ehre  oder  Integrität  beeinträchtigen;  e)   sie sind insolvent;  f)    sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen,  die  Bestimmungen    über    die  Gleichbehandlung  von  Frau  und  Mann  in  Bezug   auf   die   Lohngleichheit     oder   die   Bestimmungen   über   die  Vertraulichkeit,  die  Bestimmungen  des  schweizerischen    Umweltrechts  oder  die  vom  Bundesrat  bezeichneten  internationalen  Übereinkommen  zum Schutz der Umwel  t;  g)   sie   haben   Melde-     oder  Bewilligungspflichten  nach  dem  BGSA88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  verletzt;  h)   sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   gegen  den unlauteren   Wettbewerb.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Sanktionen
                            1     Der  Auftraggeber  oder  die  nach  gesetzlicher  Anordnung  zuständige  Behörde  kann  einen  Anbieter  seine Organe in schwerwiegender   Weise einen oder mehrere der Tatbestände  von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben   c und e sowie  Absatz 2 Buchstaben b, f  und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die   Dauer von bis zu  fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der  __________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR 822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SR 241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereinigten   Angebotssumme   auferlegen.   In   leichten   Fällen   kann   ein  e  Verwarnung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen  Schritten gegen  den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe.  Den Verdacht auf unzulässige   Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die   nach gesetzlicher Anordnung  zuständige Behörde der Wettbewerbskommission mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der  Auftraggeber  oder  die  nach  gesetzlicher  Anordnung  zuständige  Behörde meldet einen   rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB.  Das Inö  B führt eine nicht öffentliche   Liste der sanktionierten Anbieter und  Subunternehmer,  unter  Angabe  der  Gründe  für  den  Ausschluss  sowie  der  Dauer  des  Ausschlusses  von  öffentlichen  Aufträgen.  Es  sorgt  dafür,    dass  jeder   Auftraggeber   in   Bezug   auf   einen   bestimmt  en   Anbieter   oder  Subunternehmer  die    entsprechenden  Informationen  erhalten  kann.  Es  kann  zu diesem Zweck ein Abrufverfahren   einrichten. Bund und Kantone stellen  einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen  zur Verfügung.  Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Verstösst  ein  Auftraggeber  gegen  diese  Vereinbarung,  erlässt  die  nach  gesetzlicher  Anordnung    zuständige  Behörde  die  angemessenen  Weisungen  und sorgt für deren Einhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so  können  diese  Beiträge    ganz  oder  teilweise  entzogen  oder  zurückgefordert  werden,  wenn  der  Auftraggeber    gegen  beschaffungsrechtliche  Vorgaben  verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. K  APITEL  Fristen und Veröffentlichungen, Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Fristen
                            1  Bei  der  Bestimmung  der  Fristen  für  die  Einreichung  der  Angebote  oder  Teilnahmeanträge   trägt der Auftraggeber der Komplexität de  s Auftrags, der  voraussichtlichen        Anzahl        von        Unteraufträgen  sowie        den  Übermittlungswegen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:  a)   im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung  für die Einreichung   der Ang  ebote;  b)   im    selektiven    Verfahren:    25    Tage    ab    Veröffentlichung    der  Ausschreibung für die Einreichung  der Teilnahmeanträge und 40 Tage  ab Einladung zur Angebotserstellung für die   Einreichung der Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbiete  rn rechtzeitig anzuzeigen  oder zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung  der   Angebote   in     der   Regel   mindestens   20   Tage.   Bei   weitgehend  standardisierten  Leistungen  kann  die  Frist    auf  nicht  weniger  als  5  Tage  reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
                            1    Der  Auftraggeber  kann  die  Minimalfristen  nach  Artikel  46  Absatz  2  in  Fällen nachgewiesener  Dringlichkeit  auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 um je 5 Tage kürzen, wenn  :  a)   die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;  b)   die   Ausschreibungsunterlagen   zeitgleich   elektronisch   ve  röffentlicht  werden;  c)   Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 auf nicht weniger   als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens 40 Tage bis  höchstens  12  Monate  vor  der  Veröffentlichung    der  Ausschreibung  eine  Vorankündigung mit folgendem Inhalt verö  ffentlicht  hat:  a)   Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;  b)   ungefähre     Frist     für     die     Einreichung     der     Angebote     oder  Teilnahmeanträge;  c)   Erklärung,   dass   die   interessierten   Anbieter   dem   Auftraggeber   ihr  Interesse an der Beschaffung   mitteilen sollen;  d)   Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;  e)   alle  weiteren  zu  diesem  Zeitpunkt  bereits  verfügbaren  Angaben  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35.
                            4   Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 auf nicht weniger   als 10 Tage verkürzen, wenn er wied  erkehrend benötigte  Leistungen   beschafft   und   bei   einer     früheren   Ausschreibung   auf   die  Fristverkürzung hingewiesen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Überdies  kann  der  Auftraggeber  beim  Einkauf  gewerblicher  Waren  oder  Dienstleistungen   oder einer Kombination der beiden in jedem Fall di  e Frist  zur Angebotseinreichung auf nicht   weniger als 13 Tage verkürzen, sofern er  die    Ausschreibungsunterlagen    gleichzeitig    mit    der  Ausschreibung  elektronisch    veröffentlicht.    Nimmt    der    Auftraggeber    Angebote    für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewerbliche  Waren oder Dienstleistungen elek  tronisch entgegen, so kann er  ausserdem die Frist auf   nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Veröffentlichungen
                            1   Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber di  e  Vorankündigung,   die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des  Verfahrens  auf  einer  gemeinsam    von  Bund  und  Kantonen  betriebenen  Internetplattform  für  öffentliche  Beschaffungen.    Ebenso  veröffentlicht  er  Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freih  ändig erteilt  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Ausschreibungsunterlagen   werden   in   der   Regel   zeitgleich   und  elektronisch     zur     Verfügung  gestellt.     Der     Zugang     zu     diesen  Veröffentlichungen ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der  Internetplattform   beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den  Anbietern   sowie   weiteren     Personen,   welche   die   Plattform   oder   damit  verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte   oder Gebühren erheben. Diese  bemessen  sich  nach  der  Anzahl  der  Veröffentlichungen  beziehungsweise  nach dem Umfang der genutzten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache  der Welthandelsorganisation  (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der  Auftraggeber zeitgleich mit    der  Ausschreibung  eine  Zusammenfassung  der  Anzeige  in  einer  Amtssprache  der  WTO.  Die  Zusammenfassung  enthält  mindestens:  a)   den Gegenstand der Beschaffung;  b)   die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge;  c)   die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse  des Gebiets   Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung  gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen zu veröffentlichen.   Die Mitteilung enthält folgende Angaben:  a)   Art des angewandten Verfahrens;  b)   Gegenstand und Umfang des Auftrags;  c)   Name und Adresse des Auftraggebers;  d)   Datum des Zuschlags;  e)   Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;  f)    Gesamtpreis      des      berücksichtigten      Angebots      einschliesslich  Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufbewahrung der Unterlagen
                            1  Die    Auftraggeber    bewahren    die    massgeblichen    Unterlagen    im  Zusammenhang     mit  einem    Vergabeverfahren  während  mindestens  drei  Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:  a)   die Ausschreibung;  b)   die Ausschreibungsunter  lagen;  c)   das Protokoll der Angebotsöffnung;  d)   die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;  e)   die Bereinigungsprotokolle;  f)    Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;  g)   das berücksichtigte Angebot;  h)   Daten  zur  Rückverfolgbarkeit  der  elektronischen  Abwicklung  einer  Beschaffung;  i)    Dokumentationen  über  im  Staatsvertragsbereich  freihändig  vergebene  öffentliche Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Alle  Unterlagen  sind  für  die  Dauer  ihrer  Aufbewahrung  vertraulich  zu  behandeln,  soweit    diese  Vereinbarung  nicht  eine  Offenlegung  vorsieht.  Vorbehalten  bleibt  die  Auskunftspflicht,    soweit  hierfür  eine  gesetzliche  Grundlage besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Statistik
                            1    Die  Kantone  erstellen  innerhalb  von  12  Monaten  nach  Ablauf  jedes  Kalenderjahres zuhanden  des  Staatssekretariats  für  Wirtschaft  (SECO)  eine  elektronisch  geführte  Statistik über  die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:  a)   Anzahl und Gesam  twert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers  gegliedert nach  Bau  -, Liefer-   und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe  der CPC-   oder CPV  -Klassifikation;  b)   Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen  Verfahren vergeben  wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   wenn  keine  Daten  vorgelegt  werden  können:  Schätzungen  zu  den  Angaben gemäss   Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten  Schätzungsmethode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und  der Wahrung von   Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. K  APITEL  Rechtsschutz  Art  . 51  Eröffnung von Verfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch  individuelle Zustellung   an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung  der Verfügung keinen Anspruch  auf rechtliches Gehör.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beschwerdefähige  Verfü  gungen  sind  summarisch  zu  begründen  und  mit  einer Rechtsmittelbelehrung   zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:  a)   die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters;  b)   den Gesamtpreis des  berücksichtigten Angebots;  c)   die   massgebenden   Merkmale   und   Vorteile   des   berücksichtigten  Angebots;  d)   gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch:  a)   gegen  geltendes  Recht  verstossen  würde  oder  öffentliche  Interessen  verletzt würden;  b)   berechtigte   wirtschaftliche   Interessen   der   Anbieter   beeinträchtigt  würden; oder  c)   der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Beschwerde
                            1    Gegen  Verfügungen  der  Auftraggeber  ist  mindestens  ab  dem  für  das  Einladungsverfahren    massgebenden  Auftragswert  die  Beschwerde  an  das  kantonale Verwaltungsgericht als einzig  e kantonale Instanz zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Für    Beschwerden    gegen    Beschaffungen    der    oberen    kantonalen  Gerichtsbehörden ist das   Bundesgericht direkt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländische     Anbieter     sind     bei     Aufträgen     ausserhalb     des  Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde  nur zugelasse  n, soweit der Staat, in  dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Beschwerdeobjekt
                            1     Durch   Beschwerde   anfechtbar   sind   ausschliesslich   die   folgenden  Verfügungen:  a)   die Ausschreibung   des Auftrags;  b)   der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren;  c)   der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis oder  über die Streichung  eines Anbieters aus einem Verzeichnis;  d)   der Entscheid über Ausstandsbege  hren;  e)   der Zuschlag;  f)    der Widerruf des Zuschlags;  g)   der Abbruch des Verfahrens;  h)   der Ausschluss aus dem Verfahren;  i)    die Verhängung einer Sanktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Anordnungen   in   den   Ausschreibungsunterlagen,   deren   Bedeutung  erkennbar   ist,   müssen  zusammen   mit   de  r   Ausschreibung   angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Auf  Beschwerden  gegen  die  Verhängung  einer  Sanktion  finden  die  Bestimmungen     dieser  Vereinbarung     zum     rechtlichen     Gehör     im  Verfügungsverfahren,  zur  aufschiebenden  Wirkung    und  zur  Beschränkung  der Beschwerdegründe keine A  nwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom  Auftragswert durch   Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Im   Übrigen   ist   der   Rechtsschutz   gegen   Verfügungen   nach   dieser  Vereinbarung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25  Absätze 4 und 5   ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Aufschiebende Wirkung
                            1   Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das   kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin  aufschiebende  Wirkung  gewähren,  wenn  die  Beschwerde  als  ausreichend  begründet   erscheint   und   keine     überwiegenden   öffentlichen   Interessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung   findet in der Regel  nur ein Schriftenwechsel statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ein  rechtsmissbräuchliches  oder  treuwidriges  Gesuch  um  aufschiebende  Wirkung  wird  nicht    geschützt.  Schadenersatzansprüche  des  Auftraggebers  und   des   berücksichtigten   Anbieters     sind   von   den   Zivilgerichten  zu  beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Anwendbares Recht
                            Das  Verfügungs  -  und  das  Beschwerdeverfahren  richten  sich  nach  den  Bestimmungen  der    kantonalen  Gesetze  über  die  Verwaltungsrechtspflege,  soweit diese Ve  reinbarung nichts   anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
                            1    Beschwerden  müssen  schriftlich  und  begründet  innert  20  Tagen  seit  Eröffnung der Verfügung  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gelten keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit der Besch  werde können gerügt werden:  a)   Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des  Ermessens; sowie  b)   die  unrichtige  oder  unvollständige  Feststellung  des  rechtserheblichen  Sachverhalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Die    Angemessenheit    einer    Verfügung    kann    im    Rahmen    eines  Beschwerdeverfahrens nicht   überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen,  wer   nachweist,      dass   er   die   nachgefragten   Leistungen   oder   damit  substituierbare Leistungen erbringen kann  und erbringen will. Es kan  n nur  gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt   oder der  Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Akteneinsicht
                            1   Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Im  Beschwerdeverfahren  ist  dem  B  eschwerdeführer  auf  Gesuch  hin  Einsicht in die Bewertung  seines Angebots und in weitere entscheidrelevante  Verfahrensakten  zu  gewähren,  soweit    nicht  überwiegende  öffentliche  oder  private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Beschwerdeentscheid
                            1   Die Beschwer  deinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an  die  Vorinstanz    oder  an  den  Auftraggeber  zurückweisen.  Im  Fall  einer  Zurückweisung hat sie verbindliche   Anweisungen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erweist  sich  die  Beschwerde  als  begründet  und  ist  der  Vertrag  mit    dem  berücksichtigten     Anbieter  bereits     abgeschlossen,     so     stellt     die  Beschwerdeinstanz   fest,   inwiefern   die   angefochtene     Verfügung   das  anwendbare Recht verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gleichzeitig  mit  der  Feststellung  der  Rechtsverletzung  entscheidet  die  Beschwerdeinstanz   über  ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die  dem  Anbieter    im  Zusammenhang  mit  der  Vorbereitung  und  Einreichung  seines Angebots erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Revision
                            Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.
                            9. K  APITEL  Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Kommission Beschaffungswesen Bund -Kantone
                            1    Die  Überwachung  der  internationalen  Verpflichtungen  der  Schweiz  im  Bereich   des   öffentlichen     Beschaffungswesens  obliegt  der  Kommission  Beschaffungswesen Bund  -Kantone   (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus  Vertretern  des  Bundes  und  der  Kantone  zusammen.    Das  Sekretariat  wird  vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:  a)   Ausarbeitung  der  Position  der  Schweiz  in  internationalen  Gremien  zu  Handen      des      Bundesrates  und      Beratung      der      Schweizer  Verhandlungsdelegationen;  b)   Förderung des Informations  - und Erfahrungsaustausches zwischen Bund  und   Kantonen  und   Erarbeitung   von   Empfehlungen   betreffend   die  Umsetzung internationaler Verpflichtungen   in Schweizer Recht;  c)   Pflege der Beziehungen zu ausländi  schen Überwachungsbehörden;  d)   Erteilung   von   Ratschlägen   und   Vermittlung   in   Einzelfällen   bei  Streitigkeiten im Zusammenhang   mit Geschäften nach den Buchstaben a  bis c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bestehen  Anhaltspunkte  dafür,  dass  internationale  Verpflichtungen  der  Schweiz über das    öffentliche  Beschaffungswesen  verletzt  werden,  so  kann  die KBBK bei den Behörden des   Bundes oder der Kantone intervenieren und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie   veranlassen,   den   Sachverhalt   abzuklären     und   bei   festgestellten  Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   K  BBK   kann   Gutachten   erstellen   oder   Sachverständige   damit  beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des  Bundesrates und   des InöB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Interkantonales Organ
                            1    Die  Mitglieder  der  an  der  Vereinbarung  beteiligten  Kantone  in  der  Schweizerischen    Bau  -,  Planungs  -  und    Umweltdirektoren  -Konferenz  (BPUK)     bilden     das     Interkantonale     Organ     für     das  öffentliche  Beschaffungswesen (InöB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das InöB nimmt insbesondere folg  ende Aufgaben wahr:  a)   Erlass dieser Vereinbarung;  b)   Änderungen  dieser  Vereinbarung  unter  Vorbehalt  der  Zustimmung  der  beteiligten Kantone;  c)   Anpassung der Schwellenwerte;  d)   Vorschlag  an  den  Bundesrat  für  die  Befreiung  von  der  Unterstellung  unter  diese Vereinbarung   und Entgegennahme diesbezüglicher Gesuche  der Auftraggeber nach Artikel 7  Absatz 1 (Ausklinkklausel);  e)   Kontrolle  über  die  Umsetzung  dieser  Vereinbarung  durch  die  Kantone  und Bezeichnung  einer Kontrollstelle;  f)    Führen der Liste über sa  nktionierte Anbieter und Subunternehmer nach  Massgabe von   Artikel 45 Absatz 3;  g)   Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung dieser  Vereinbarung;  h)   Tätigkeiten    als    Kontaktstelle    im    Rahmen    der    internationalen  Übereinkommen;  i)    Bezeichnu  ng     der     kantonalen     Delegierten     in     nationalen     und  internationalen   Gremien   sowie     Genehmigung   der   entsprechenden  Geschäftsreglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden,  sofern  mindestens    die  Hälfte  der  beteiligten  Kanton  e  vertreten  ist.  Jeder  beteiligte   Kanton   hat   eine  Stimme,   die   von   einem   Mitglied   der  Kantonsregierung wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  InöB  arbeitet  mit  den  Konferenzen  der  Vorsteher  der  betroffenen  kantonalen Direktionen,   mit den Fachkonferenzen der Kantone und m  it dem  Bund zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Kontrollen
                            1   Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  InöB  behandelt  Anzeigen  von  Kantonen  bezüglich  der  Einhaltung  dieser Vereinbarung  dur  ch andere Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Private  können  Anzeigen  bezüglich  der  Einhaltung  dieser  Vereinbarung  durch  die  Kantone  an  das  InöB  richten.  Die  Anzeige  verleiht  weder  Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. K  APITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
                            1   Jed  er Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB  beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs  Monate im Voraus   dem InöB anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Beitritt  und  der  Austritt  sowie  die  Änderung  oder  Aufhebu  ng  dieser  Vereinbarung  werden    der  Bundeskanzlei  durch  das  InöB  zur  Kenntnis  gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen  der Schweiz Ausführungsbestimmungen   insbesondere zu den Artikeln 10, 12  und 26 erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Übergangsrecht
                            1    Vergabeverfahren,  die  vor  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  eingeleitet  wurden, werden   nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Fall  des  Austrittes  eines  Kantons  gilt  diese  Vereinbarung  für  die  Vergabe von öffentlichen  Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres,  auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Inkrafttreten
                            1   Diese Vereinbarung tritt in K  raft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind.  Das Inkrafttreten  wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin  die Vereinbarung   vom 15. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhänge Kant  one  Anhang 1:   Schwellenwerte Staatsvertragsbereich  Anhang 2:   Schwellenwerte ausserhalb des Staatsvertragsbereichs  Anhang  3:    Kernübereinkommen  der  Internationalen  Arbeitsorganisation  (ILO)  Anhang 4:   Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der  natürlichen   Ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich  a)   Government Procurement Agreement GPA (WTO  -Übereinkommen über  das   öffentliche Beschaffungswesen)  Auftraggeber  Auftragswert CHF  (Auftragswert SZR)  Bauleistungen  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen  Kantones  8'700'000 CHF  (5'000'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (200'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (200'000 SZR)  Behörden              und  öffentliche  Unternehmen in  den Sektoren Wasser,  Energie, Verkehr und  Telekommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (5'000'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (400'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (400'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   Gemäss     Bilateralem     Abkommen     zwischen     der     Europäischen  Gemeinschaft    und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  sind  auch  folgende Auftraggeber   dem  Staatsvertragsbereich unterstellt:  Auftraggeber  Auftragswert CHF  (Auftragswert EURO)  Bauleistungen  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen  Gemeinden / Bezirke  8'700'000 CHF  (6'000'000  EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (240'000  EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (240'000  EURO)  Private  Unternehmen  mit   ausschliesslichen  oder          besonderen  Rechten       in       den  Sektoren         Wasser,  Energie und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (6'000'000  EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (480'000  EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (480'000  EURO)  Öffentliche sowie  aufgrund eines  besonderen oder  ausschliess  lichen  Rechts tätige private  Unternehmen im  Bereich des  Schienenverkehrs und  der Gas  - und  Wärmeversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'000'000 CHF  (5'000'000  EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'000 CHF  (400'000  EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'000 CHF  (400'000  EURO)  Öffentliche         sowie  aufgrund             eines  besonderen          oder  ausschliesslichen  Rechts  tätige  private  Unternehmen          im  Bereich                  der  Telekommunikation*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'000'000 CHF  (5'000'000  EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'000 CHF  (600'000  EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'000 CHF  (600'000  EURO)  *    Ce secteur est exempté (ordonnance du DETEC sur l'exemption du droit  des  marchés publics, spécialement annexe –   RS 172.056.111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Schwellenwerte  und  Verfahren  im  von  Staatsverträgen  nicht  erfassten  Bereich  Verfahrensart  en  Lieferung  en  (Auftrags  wert  CHF)  Dienstleistu  ngen  (Auftragswe  rt  CHF)  Bauleistungen  (Auftragswert CHF)  Baunebenge  werbe  Bauhauptge  werbe  Freihändiges  Verfahren  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150'000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150'000  unter 150'000  unter 300'000  Einladungsverf  ahren  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'000  unter 250'000  unter 500'000  offenes /  selektives  Verfahren  ab  250'000  ab 250'000  ab 250'000  ab 500'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3  Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  -  Übereinkommen   Nr.   29   vom   28.   Juni   1930   über   Zwangs  -   oder  Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9);  -  Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit  und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7);  -  Übereinkommen  Nr.  98  vom  1.  Juli  1949  über  die  Anwendung  der  Grundsätze     des     Vereinigungsrechtes     und     des     Rechtes     zu  Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9);  -  Übereinko  mmen  Nr.  100  vom  29.  Juni  1951  über  die  Gleichheit  des  Entgeltsmännlicher   und   weiblicher   Arbeitskräfte   für   gleichwertige  Arbeit (SR 0.822.720.0);  -  Übereinkommen  Nr.  105  vom  25.  Juni  1957  über  die  Abschaffung  der  Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5);  -  Übereinkom  men Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in  Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1);  -  Übereinkommen  Nr.  138  vom  26.  Juni  1973  über  das  Mindestalter  für  die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8);  -  Übereinkommen  Nr.  182  vom  17.  Juni  1  999  über  das  Verbot  und  unverzügliche  Massnahmen  zur  Beseitigung  der  schlimmsten  Formen  der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).  __________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Als   wesentliche   internationale   Arbeitsstandards   kann   der   Auftraggeber   neben   den  Kernübereinkommen  gemäss  diesem  Anhang    die  Einhaltung  von  Prinzipien  aus  weiteren  Übereinkommen der Internationalen Arbeitso  rganisation (ILO) verlangen,   soweit die Schweiz  sie selbst ratifiziert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 4  Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen  Ressourcen  -  Wiener   Übereinkommen   vom   22.   März   1985  zum   Schutz   der  Ozonschicht (SR 0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens  geschlossene Montrealer  -  Protokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum Abbau der  Ozonschicht führen (SR 0.814.021);  -  Basler  Übereinkommen  vom  22.  März  1989  über  die  Kontrolle  der  grenzüberschreitenden   Verbringung   gefährlicher   Abfälle   und   ihrer  Entsorgung (SR 0.814.05);  -  Stockholmer   Übereinkommen   vom   22.   Mai   2001   über   persistente  organische Schadstoffe (SR 0.814.03);  -  Rotterdamer   Übereinkommen   vom   10.   September   1998   über   das  Verfahren   der   vorherigen   Zustimmung   nach   Inkenntnissetzung   für  bestimmte    gefährliche    Chemikalien    sowie    Pflanzenschutz  -  und  Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21);  -  Übereinkommen  vom  5.  Juni  1992  über  die  Biologisc  he  Vielfalt  (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.451.43);  -  Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen  vom 9.Mai 1992 (SR 0.814.01);  -  Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten  frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453);  -  Übereinkommen         über         weiträumige         grenzüberschreitende  Luftverunreinigung vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses  Übereinkommens  von  der  Schweiz  ratifizierten  acht  Protokolle  (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.814.32).  Beitritt  durch Gesetz vom  01.02.2022  Inkrafttreten   für den   Kanton Freiburg: 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  –   Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2019  Erlass  Grunderlass  01.01.2023  2022_011  Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  15.11.2019  01.01.2023  2022_011