Standeskommissionsbeschluss über Aussenreklamen und Anschlagstellen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über  Aussenreklamen und Anschlagstellen  *  vom 21. März 1989 (Stand 16. September 2014)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 23 der Verordnung zum Baugesetz vom 22.  Oktober 2012  (BauV)  *  beschliesst:  A. Bewilligungspflicht und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bewilligungspflicht
                            1  Aussenreklamen und Anschlagstellen dürfen nur mit baupolizeilicher Bewil  -  ligung erstellt oder verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Aussenreklamen gelten alle im Freien oder in allgemein zugänglichen  Durchgängen   angebrachten   Firmenanschriften,   Eigen-   und   Fremdrekla  -  men.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Anschlagstellen im Sinne von Art. 23 BauV gelten Einrichtungen wie  Plakatwände oder -säulen, welche dem Anbringen von Fremdreklamen die  -  nen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Entfernung von Aussenreklamen bleibt Art. 88 des Baugesetzes  vom 29.  April 2012 (BauG) vorbehalten, wonach die zuständige Behörde  Aussenreklamen und andere Werbeeinrichtungen auf Kosten des Säumigen  entfernen kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Abgrenzung der Bewilligungspflicht
                            1  Ohne baupolizeiliche Bewilligung darf unter Einhaltung der Bestimmungen  von Art.  6–11 dieses Beschlusses je Geschäft oder Betrieb eine unbeleuch  -  tete Firmenanschrift oder Eigenreklame von höchstens 1  m² Fläche aufge  -  stellt bzw. angebracht werden. Veränderungen von unbeleuchteten Firmen  -  anschriften oder Eigenreklamen, die eine Vergrösserung der Fläche über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  m² zur Folge haben, unterstehen der Bewilligungspflicht im Sinne dieses  Beschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an der Errichtung einer Baute beteiligten Unternehmungen dürfen ab  Beginn der Bauarbeiten bis zu deren Beendigung auf der Baustelle Werbung  für ihre Unternehmung anbringen. Diese hat den Anforderungen der Sicher  -  heit zu genügen und darf zudem den Strassenverkehr nicht behindern. Frei  -  stehende Werbung hat insbesondere die Abstandsvorschriften von Art. 9  und 10 dieses Beschlusses einzuhalten. Die Werbung ist nach Beendigung  der Bauarbeiten durch die Unternehmung unverzüglich zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werbung für örtliche (einheimische) Veranstaltungen sowie für spezielle  Unterhaltungen in Gaststätten (Metzgete etc.) bis Format A2 bedürfen keiner  Bewilligung. Die Plakate dürfen drei Wochen vor Abhaltung der Veranstal  -  tung angebracht werden und sind nach deren Beendigung zu entfernen. Das  Anbringen von Werbung an Bäumen, Verkehrssignalen etc. ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werbung für auswärtige Veranstaltungen, Wahlplakate und dergleichen be  -  darf einer Bewilligung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes (nach  -  folgend Departement genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werbung im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels im Format grösser als A2 be  -  darf ebenfalls einer Bewilligung des Departementes.  Art.  2a  *  Beleuchtete Werbung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beleuchtete, selbstleuchtende oder bewegte Werbung im Sinne von Art. 2  Abs. 2–5 dieses Beschlusses ist zulässig. Laserstrahlen und dergleichen  sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Betriebswegweiser
                            1  Betriebswegweiser gemäss Art. 54 Abs. 1 der Signalisationsverordnung  vom 5.  Dezember 1979 (SSV) gelten nicht als Aussenreklamen im Sinne  dieses Beschlusses und bedürfen einer Bewilligung des Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht zulässig sind mehr als drei Betriebswegweiser am gleichen Standort.  Bei mehr als drei Betriebswegweisern hat der Strasseneigentümer auf seine  Kosten an deren Stelle mit Bewilligung des Departementes eine Signalisati  -  on gemäss Art. 64 SSV (bspw. Symbol mit Gebietsname) anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Aussenreklamen Anschlagstellen
                            1  Für die Bewilligung von Aussenreklamen und Anschlagstellen sind die  Baubewilligungsbehörden zuständig. Art. 81 BauV bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich von Strassen dürfen Aussenreklamen und Anschlagstellen nur  mit Zustimmung des Departementes bewilligt werden (Art. 99 Abs. 1 SSV).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Strassentransparente
                            1  Über Strassen gespannte Transparente können vom Departement nur in  -  nerorts und nur befristet bewilligt werden. Solche Transparente haben über  Fahrbahnen eine Höhe von mindestens 5 m einzuhalten.  B. Bauvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schutz des Objekt-, Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes
                            1  Aussenreklamen   und   Anschlagstellen   haben   sich   bezüglich   Standort,  Grösse, Farbgebung, Material usw. so in das Objekt-, Orts-, Strassen- und  Landschaftsbild einzuordnen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung er  -  zielt wird. Sie dürfen zudem die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Dachreklamen
                            1  Auf Dächern dürfen keine Reklamen angebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Flachdächern sind rechtwinklig am Dachrand montierte Reklamen zu  -  gelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Beleuchtung
                            1  Die Anwendung von reflektierenden Stoffen ist bei Aussenreklamen und  Anschlagstellen im Sichtbereich von öffentlichen Strassen verboten. Blen  -  dende oder blinkende Beleuchtungen und Lichtreklamen sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde legt in der Bewilligung die Betriebsdauer der Be  -  leuchtung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Strassenabstände
                            1  Freistehende Reklamen und Anschlagstellen haben gegenüber dem äus  -  seren Fahrbahnrand in der Regel einen Abstand von 3 m einzuhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei auskragenden Reklamen hat die minimale lichte Höhe in der Regel  über Fahrbahnen 4,5 m zu betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grenzabstände
                            1  Gegenüber Nachbargrundstücken haben freistehende Reklamen und An  -  schlagstellen einen Grenzabstand von 2  m einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen den Nachbarn bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Verfahren
Art. 11 Gesuchseinreichung
                            1  Gesuche für die Errichtung von Aussenreklamen und Anschlagstellen sind  mit den für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen der zuständigen Be  -  willigungsbehörde einzureichen. Bei Gesuchen in Ortsbildschutz- und Kern  -  zonen sowie an Kulturobjekten oder in deren Umgebung können die Behör  -  den die Einreichung von Fotos oder Fotomontagen sowie das Anbringen  oder Aufstellen von Mustern verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bewilligungsverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach Art. 78  ff. BauG und Art. 80 ff. BauV.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Entfernung
                            1  Das Verfahren bezüglich Abänderung oder Entfernung vorschriftswidrig er  -  stellter Aussenreklamen und Anschlagstellen richtet sich nach Art. 88 BauG.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
Art. 13 * Bisherige Einrichtungen
                            1  Bereits bestehende Aussenreklamen, Anschlagstellen, Betriebswegweiser  und Baustellenwerbung, die im Widerspruch zu den Vorschriften dieses Be  -  schlusses stehen, sind innert Jahresfrist seit dem Inkrafttreten entsprechend  anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * ...
Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                21.03.1989 21.03.1989 Erlass Erstfassung -
11.08.2000 11.08.2000 Art. 3 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Erlasstitel geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 3 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 4 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 8 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 14 aufgehoben -
31.08.2004 31.08.2004 Art. 4 Abs. 1 geändert -
10.10.2006 10.10.2006 Art. 1 Abs. 4 eingefügt -
10.10.2006 10.10.2006 Art. 2 geändert -
10.10.2006 10.10.2006 Art. 2a eingefügt -
10.10.2006 10.10.2006 Art. 3 geändert -
10.10.2006 10.10.2006 Art. 4 Abs. 2 geändert -
10.10.2006 10.10.2006 Art. 5 geändert -
10.10.2006 10.10.2006 Art. 8 geändert -
10.10.2006 10.10.2006 Art. 9 Abs. 1 geändert -
10.10.2006 10.10.2006 Art. 13 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 1 Abs. 2 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 1 Abs. 3 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 1 Abs. 4 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 4 Abs. 1 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 11 Abs. 2 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 12 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  21.03.1989  21.03.1989  Erstfassung  -  Erlasstitel  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -  Ingress  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -  Ingress  16.09.2014  16.09.2014  geändert  -  Art. 1 Abs. 2  16.09.2014  16.09.2014  geändert  -  Art. 1 Abs. 3  16.09.2014  16.09.2014  geändert  -  Art. 1 Abs. 4  10.10.2006  10.10.2006  eingefügt  -  Art. 1 Abs. 4  16.09.2014  16.09.2014  geändert  -  Art. 2  10.10.2006  10.10.2006  geändert  -  Art. 2a  10.10.2006  10.10.2006  eingefügt  -  Art. 3  11.08.2000  11.08.2000  geändert  -  Art. 3  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -  Art. 3  10.10.2006  10.10.2006  geändert  -  Art. 4  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -  Art. 4 Abs. 1  31.08.2004  31.08.2004  geändert  -  Art. 4 Abs. 1  16.09.2014  16.09.2014  geändert  -  Art. 4 Abs. 2  10.10.2006  10.10.2006  geändert  -  Art. 5  10.10.2006  10.10.2006  geändert  -  Art. 8  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -  Art. 8  10.10.2006  10.10.2006  geändert  -  Art. 9 Abs. 1  10.10.2006  10.10.2006  geändert  -  Art. 11 Abs. 2  16.09.2014  16.09.2014  geändert  -  Art. 12  16.09.2014  16.09.2014  geändert  -  Art. 13  10.10.2006  10.10.2006  geändert  -  Art. 14  16.08.2004  16.08.2004  aufgehoben  -