Psychotherapeutenverordnung
                            821.31  Psychotherapeutenverordnung  v  om 13. August 1990  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 27 Abs. 3 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton  Zug vom 21. Mai 1970  2)  ,  in der Fassung vom 30. April 1981  3)  ,  beschliesst:  I. Bewilligungspflicht und -inhalt  § 1  Geltungsbereich  1  Diese  Verordnung  regelt  die  selbstständige  psychotherapeutische  Be-  rufstätigkeit von Personen, die nicht Ärzte sind.  2  Als selbstständig gilt die in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte  psychotherapeutische Berufstätigkeit.  § 2  Bewilligungspflicht  W  er  als  Psychotherapeut  selbstständig  berufstätig  sein  will, hat  bei  der  Gesundheitsdirektion  4)  eine Bewilligung einzuholen.  § 3  Bewilligungsinhalt  1  Die  Bewilligung  berechtigt  ausschliesslich  zur  Behandlung  von  Lei-  denszuständen,  die  sich  nach  anerkannter  wissenschaftlicher  Lehre  mit  psychologischen Methoden behandeln lassen.  2  Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, einen Arzt beizuziehen, wenn  der Zustand des Patienten ärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert.  1)  GS 23, 573  2)  GS 821.1  GS 22, 67  4)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.31  § 4  V  erbotene Tätigkeiten  V  erboten sind:  a)   jede  selbstständige  psychotherapeutische  Berufstätigkeit  ohne  Bewilli-  gung;  b)  jede als Ausbildung deklarierte, in eigener fachlicher Verantwortung aus-  geübte psychotherapeutische Tätigkeit;  c)   alle anderen als die in § 3 dieser Verordnung genannten therapeutischen  Tätigkeiten; darunter fallen namentlich Tätigkeiten, die dem Arzt vorbe-  halten bleiben, wie die Verschreibung, Anwendung oder Abgabe von Me-  dikamenten  sowie  die  Einweisung  von  Patienten  in  eine  psychiatrische  Klinik.  § 5  Sonderbewilligung während der Ausbildung  1  W  er  die  fachlich  kontrollierte  psychotherapeutische  Tätigkeit  im  Rah-  men der speziellen Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäss § 7 Bst. c be-  reits während der Ausbildung aufnehmen will, bedarf der Sonderbewilligung  der Gesundheitsdirektion  1)  .  2  Die Sonderbewilligung wird für längstens 5 Jahre erteilt. Nach Ablauf  dieser Frist bedarf es einer Bewilligung gemäss § 2 dieser Verordnung.  II. Bewilligungsvoraussetzungen  § 6  Pe  r  sönliche Voraussetzungen  F  olgende persönliche Voraussetzungen müssen bei Erteilung der Bewilli-  gung erfüllt sein:  a)   Der Gesuchsteller muss einen guten Leumund besitzen.  b)  Körperliche oder geistige Gebrechen dürfen den Gesuchsteller in seiner  beruflichen  Fähigkeit  nicht  zum  Schaden  seiner  Patienten  beeinträchti-  gen. Die Gesundheitsdirektion  1)  kann ein Arztzeugnis verlangen.  § 7  Fa  c  hliche Voraussetzungen  Die  Bewilligung  zur  psychotherapeutischen  Tätigkeit  wird  erteilt, wenn  sich der Gesuchsteller ausweist über:  1)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   ein  abgeschlossenes  Studium  an  einer  schweizerischen  oder  einer  ver-  gleichbaren  ausländischen  Hochschule  in  Psychologie,  Heilpädagogik  oder Sonderpädagogik als Hauptfach, unter Einschluss der Psychopatho-  logie oder in einer entsprechenden Fächerverbindung. Eine Grundausbil-  dung, die von diesen Anforderungen abweicht, kann im Einzelfall aner-  kannt  werden;  die  Gesundheitsdirektion  1)  befindet  darüber  aufgrund  der  ihr vorgelegten Unterlagen. Diese müssen den Nachweis einer der Hoch-  schulausbildung   vergleichbaren,   wissenschaftlichen   Ausbildung   im  psychologischen Fachbereich erbringen. Die Gesundheitsdirektion  1)  ent-  scheidet auf Antrag der Fachkommission;  b)  nach Studienabschluss eine zusätzliche und praktische Weiterbildung von  mindestens  einem  Jahr  in  direktem  und  fachlich  kontrolliertem  Kontakt  mit seelisch leidenden Personen. Diese praktische Tätigkeit soll den Ge-  samtbereich psychopathologischer Zustände des Erwachsenen- oder des  Kindes- und Jugendalters umfassen. Die für diese Ausbildung erforderli-  che Bewilligung wird dem Praxisinhaber erteilt;  c)   sowie eine spezielle Ausbildung zum Psychotherapeuten. Diese muss auf  einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode basieren, de-  ren  Wirksamkeit  sich  über  ein  breites  Anwendungsgebiet  erstreckt.  Die  Ausbildung muss die vertiefte Anwendung der gewählten Methode auf die  eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle um-  f  assen. Die Fachkommission beurteilt diese Spezialausbildung in qualita-  tiver und quantitativer Hinsicht und berücksichtigt dabei die formulierten  Ausbildungsanforderungen der entsprechenden Fachrichtungen.  III. Bewilligungsverfahren  § 8  Bewilligungsgesuch  1  Dem  Bewilligungsgesuch  an  die  Gesundheitsdirektion  1)  sind  die  Aus-  weise über die geforderten Ausbildungen, ein Leumundszeugnis der Wohn-  ortsgemeinde und ein Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister  beizulegen.  2  Hat  der  Gesuchsteller  an  ausländischen  Institutionen  studiert, sind  die  Lehrpläne und Beschreibungen der Institutionen beizubringen. Den Unterla-  gen, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, ist eine  beglaubigte Übersetzung beizufügen.  3  Besitzt der Gesuchsteller die Bewilligung eines anderen Kantons, so ist  diese beizulegen.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).  821.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Bewilligungserteilung  § 9  Entscheid  Die Gesundheitsdirektion  1)  entscheidet über die Erteilung oder Nichtertei-  lung der Bewilligung auf Antrag der Fachkommission.  V.  Vo  rschriften über die Berufsausübung  § 10  Meldepflicht  Der Psychotherapeut hat die Eröffnung, Verlegung und Aufgabe der Pra-  xis der Gesundheitsdirektion  1)  zu melden.  § 11  Berufsgeheimnis  1  Psychotherapeuten  und  ihre  Hilfspersonen  dürfen  keine  Geheimnisse  preisgeben, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die  sie bei dessen Ausübung wahrgenommen haben.  2  Die  Schweigepflicht  gilt  auch  nach  der  Beendigung  der  Berufsaus-  übung.  3  Die Preisgabe des Geheimnisses ist nur zulässig:  a)   mit Einwilligung des Berechtigten,  b)  mit schriftlicher Bewilligung der Gesundheitsdirektion  1)  ,  c)   aufgrund eidgenössischer oder kantonaler Bestimmungen über die Zeug-  nispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.  § 12  Aufz  eichnungen  1  Der Psychotherapeut hat über seine Berufstätigkeit Aufzeichnungen zu  machen. Diese müssen das Datum, den Namen des Patienten, die Art des Lei-  dens  und  die  ausgeführte  Behandlung  sowie  gegebenenfalls  Angaben  des  überweisenden Arztes enthalten.  2  1)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).  821.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Auskündungen  § 13  Befugnis zu Auskündungen  Nichtärzte  dürfen  eine  psychotherapeutische  Tätigkeit  nur  auskünden,  wenn sie eine Bewilligung nach dieser Verordnung oder, falls sie in einem an-  deren  Kanton  tätig  sind, eine  dieser  Verordnung  entsprechende  Ausbildung  haben.  § 14  Inhalt der Auskündungen  Die Auskündungen müssen den Namen des Psychotherapeuten enthalten.  Sie dürfen nicht aufdringlich sein und zu keinen Täuschungen Anlass geben.  VII. Übergangsrecht  § 15  Provisorische Bewilligungen  1  We  r vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits selbstständig und haupt-  beruflich psychotherapeutisch tätig war, den Anforderungen von § 7 jedoch  nur  teilweise  genügt, kann  innert  6  Monaten  nach  Inkrafttreten  dieser  Ver-  ordnung  bei  der  Gesundheitsdirektion  1)  um  eine  provisorische  Bewilligung  nachsuchen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die psychotherapeutische Tä-  tigkeit  nach  einer  wissenschaftlich  anerkannten  Methode  erfolgte  und  sich  auf ein breites Anwendungsgebiet erstreckte.  2  W  er bei Inkrafttreten dieser Verordnung weniger als 5 Jahre selbststän-  dig und hauptberuflich psychotherapeutisch tätig war, hat sich innert dreier  Jahre nach Erhalt der provisorischen Bewilligung auszuweisen über:  a)   ausreichende  theoretische  Kenntnisse  im  Gesamtbereich  der  seelischen  Störungen.  Die  Gesundheitsdirektion  1)  kann  den  erforderlichen  Ausbil-  dungsstand auf geeignete Weise überprüfen lassen;  b)  eine spezielle Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäss § 7 Bst. c.  3  W  er bei Inkrafttreten dieser Verordnung länger als 5 Jahre selbstständig  und hauptberuflich psychotherapeutisch tätig war, hat innert dreier Jahre nach  Erhalt der provisorischen Bewilligung die in § 7 Bst. c verlangte Ausbildung  zu machen. Die Gesundheitsdirektion  1)  kann statt dessen auf geeignete Weise  feststellen lassen, ob der Bewerber einen dieser Ausbildungen entsprechen-  den Wissens- und Erfahrungsstand hat.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).  821.31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Fo
                            rmelle Voraussetzungen  Provisorische  Bewilligungen  gemäss  §  15  werden  nur  erteilt, wenn  der  Bewerber  im  Zeitpunkt  des  Erlasses  dieser  Verordnung  im  Kanton  Zug  be-  reits selbstständig und hauptberuflich psychotherapeutisch tätig war und die-  se Tätigkeit nicht länger als 5 Jahre zurückliegt.  § 17  We  gfall der provisorischen Bewilligung  1  Eignet sich der Bewerber die in § 15 verlangte zusätzliche Ausbildung  fristgerecht  an  oder  hat  die  Gesundheitsdirektion  1)  festgestellt, dass  er  über  das erforderliche Wissen und die nötige Erfahrung verfügt, wird die proviso-  rische Bewilligung in eine definitive umgewandelt.  2  Andernfalls erlischt die provisorische Bewilligung.  § 18  Rechtsverweis  Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung auch für die Inha-  ber einer provisorischen Bewilligung.  VIII. Vollzugsvorschriften  § 19  Fa  ch  k  ommission  1  Die  Gesundheitsdirektion  1)  ernennt  eine  mehrheitlich  aus  Ärzten  und  nichtärztlichen   Psychotherapeuten   zusammengesetzte   Fachkommisssion.  Ärzte und nichtärztliche Psychotherapeuten sind in gleicher Anzahl zu wäh-  len.  2  Die Ärzte in dieser Kommission müssen Spezialärzte für Psychiatrie und  Psychotherapie sein; die Psychotherapeuten müssen die Anforderungen von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 dieser Verordnung erfüllen. 3 Die Kommission erfüllt die ihr in dieser Verordnung oder von der Ge- sundheitsdirektion 1)
                            übertragenen Aufgaben.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).  821.31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Strafbestimmungen
                            1  We  r vorsätzlich oder fahrlässig die §§ 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13 und 14 die-  ser  Verordnung  übertritt,  wird  gemäss  §  8  des  Polizeistrafgesetzes  vom  26. Februar 1981  1)  mit Haft oder Busse bestraft, sofern nicht besondere Straf-  bestimmungen anwendbar sind.  2  Die Verletzung des § 11 ist nur auf Antrag des Geschädigten strafbar. Für  den  Strafantrag  gelten  sinngemäss  die  Bestimmungen  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches.  § 21  Inkrafttreten  Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.  1)  BGS 311.1  821.31