Gesetz über die Privatisierung der Solothurner Kantonalbank
                            Gesetz über die Privatisierung der  Solothurner Kantonalbank  Vom 4. Dezember 1994 (Stand 16. Dezember 1994)  Der Kantonsrat von Solothurn  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. August 1994
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Die Kantonalbank wird in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft über  -  führt, an der sich der Kanton höchstens als Minderheitsaktionär beteiligen  darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck kann sie auf dem Wege der Fusion im Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            748   OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    oder   auf   andere   Weise  in   die  Nachfolgegesellschaft   überführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kompetenzen des Regierungsrates
                            1  Der   Regierungsrat   trifft   alle   Entscheide,   die   zur   Verwirklichung   des  Grundsatzes nach § 1 notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere ist er befugt,  a)  die   allenfalls   erforderlichen   Gründungshandlungen   zur   Errichtung  der privatrechtlichen Aktiengesellschaft vorzunehmen;  b)  die  Kantonalbank  auf  dem   Weg   der   Fusion  im  Sinne  von   Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            748  OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    oder   auf   andere   Weise   in   die   Nachfolgegesellschaft   zu  überführen;  c)  Verträge mit einem oder mehreren Erwerbern von Aktien abzusch  -  liessen;  d)  den Wert des Dotationskapitals und der von der Kantonalbank her  -  ausgegebenen Partizipationsscheine im Zeitpunkt der Überführung  in die Nachfolgegesellschaft zu bestimmen und diese Kapitalien not  -  falls abzuschreiben;  e)  die notwendigen finanziellen Verpflichtungen zu Lasten  des Kan  -  tons einzugehen;  f)  an Stelle von Zahlungen vorbehaltlose Ausfallgarantien zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat ist befugt, einzelne Entscheide an den ausserordentli  -  chen Bankrat der Solothurner Kantonalbank zu delegieren, die vom Regie  -  rungsrat zu genehmigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Zuständigkeit   zum   Verkauf   von   Aktien   der   Nachfolgegesellschaft  richtet sich nach Artikel 80 Absatz 3 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  111.1  .  GS 93, 342
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ablösung der Staatsgarantie
                            1  Der Kanton haftet nicht für die von der Nachfolgegesellschaft der Solo  -  thurner Kantonalbank eingegangenen Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton haftet für die von der Solothurner Kantonalbank eingegan  -  genen und von der Nachfolgegesellschaft übernommenen Verpflichtungen  bis zu ihrer Fälligkeit. Wenn für einzelne Verpflichtungen keine Fälligkeit  eintritt, haftet der Staat dafür während zwei Jahren ab Inkrafttreten die  -  ses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton sorgt vertraglich dafür, dass der Mehrheitsaktionär der Nach  -  folgegesellschaft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes  die Risiken der Staatshaftung für die von der Solothurner Kantonalbank  eingegangenen Verpflichtungen übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten und Aufhebung dieses Gesetzes
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt nur in Kraft, wenn  die Änderung der Kantonsverfassung (im Zusammenhang mit der Totalpri  -  vatisierung der Solothurner Kantonalbank) vom Volk angenommen wird.  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz über die Solothurner Kantonalbank vom 11. Juni 1922
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   wird  aufgehoben, sobald die Solothurner Kantonalbank in die Nachfolgegesell  -  schaft überführt ist. Der Regierungsrat stellt den Zeitpunkt der Aufhebung  fest.  Inkrafttreten am 16. Dezember 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 68, 359 (BGS 617.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2