Zusatzvertrag zum Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 11./12. März 2002 über das TSM Schulzentrum für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Münchenstein über die Abgeltung der Leistungen des TSM Schulzentrums
                            Zusatzvertrag zum Vertrag zwischen den Kantonen  Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 11./12.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002  über das TSM Schulzentrum für Kinder und  Jugendliche mit Behinderungen in Münchenstein über die  Abgeltung der Leistungen des TSM Schulzentrums  Vom 21. Dezember 2004 (Stand 1. Januar 2005)  Die   Regierungen   der   Kantone   Basel-Stadt   und   Basel-Landschaft   schliessen  folgenden Vertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundlage
                            1  In Anwendung von §  11  Absatz  5 des Vertrags vom 11./12.  März 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    zwi  -  schen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das TSM Schul  -  zentrum   für   Kinder   und   Jugendliche   mit   Behinderungen   in   Münchenstein  (Staatsvertrag 2002) regeln die Vertragskantone die Form der Leistungsabgel  -  tung neu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Leistungsabgeltungen
                            1  Die   Leistungen   des   TSM   gemäss   Leistungsauftrag   im   Sinne   von   §  10   des  Staatsvertrags 2002 werden mit Leistungspauschalen pro Leistungseinheit ab  -  gegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungspauschalen beruhen auf der Vollkostenrechnung für die jeweili  -  ge Leistung bei einer festgelegten minimalen und maximalen Zahl von Schüle  -  rinnen und Schülern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von den Leistungspauschalen werden die Leistungen der Sozialversicherun  -  gen und der Unterhaltspflichtigen abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einzelheiten der Berechnung und der Abrechnung der Leistungspauschalen  regelt die Leistungsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schlussbestimmungen
                            1  Dieser Zusatzvertrag tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er gilt für die Dauer des Staatsvertrags 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 34.752, SGS 649.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 34.752, SGS 649.3  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0442
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2004  01.01.2005  Erlass  Erstfassung  GS 35.0442  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0442
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  21.12.2004  01.01.2005  Erstfassung  GS 35.0442  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0442