Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
                            1)    und  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  AHV-  Ausgleichs-  kasse und IV-  Stelle  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            terlassenenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     und   über   die   Invalidenversicherung  sowie weitere Erlasse des Bundes zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  kann  der  AHV-Ausgleichskasse  und  der  IV-Stelle  mit  Genehmigung  der  zuständigen  Bundesbehörden  weitere  sachver-  wandte Aufgaben gegen volle Entschädigung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   AHV-Ausgleichskasse und IV-Stelle sind von der kantonalen Ver-  waltung  unabhängig  und  führen  ihre  Aufgaben  im  Rahmen  der  bundesrechtlichen  Aufsicht  selbständig  durch.  Sie  bestimmen  den  erforderlichen  Personalbedarf  und  treffen  alle  Massnahmen  zur  zweckmässigen und rationellen Erfüllung der Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Organe der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle sind:
                            a)    die  Leiterin  oder  der  Leiter  der  AHV-Ausgleichskasse  und  der  IV-Stelle;  b)   die Gemeindezweigstellen;  c)   die externe Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kantonale  Aufsichtsbehörde  der  AHV-Ausgleichskasse  und  der  IV-Stelle im Verwaltungsbereich ist der Regierungsrat oder das von  ihm  als  zuständig  bezeichnete  Departement,  soweit  nicht  die  Auf-  sichtsbehörden des Bundes gemäss Art. 72 AHVG und Art. 64 IVG  zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der kantonalen Aufsichtsbehörde obliegt insbesondere:  a)    die  Genehmigung  der  internen  Organisation  und  des  Regle-  ments;  b)   die Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)    der Leiterin oder des Leiters;  c)   die Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   der Stellvertretung der Leitung sowie die Wahl  der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter;  d)   die Bezeichnung der externen Revisionsstelle;  e)   die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht;  f)     die  Festsetzung  der  Verwaltungskostenbeiträge  an  die  AHV-  Ausgleichskasse;  g)    die  Festlegung  der  Aufgaben  der  AHV-Gemeindezweigstellen  kasse  an  die  Kosten  der  AHV-Gemeindezweigstellen  und  der  Entschädigung der Zweigstellenleitungen;  h)    die  Behandlung  von  Aufsichtsbeschwerden,  welche  nicht  in  die  Zuständigkeit der Bundesbehörden fallen;  i)    der Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen.  Organe  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und des Be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    übertragenen  Leitung  Personal  Zweigstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  externe  Revisionsstelle  hat  nach  den  Weisungen  der  Auf-  sichtsbehörden  des  Bundes  die  Buchhaltungen  und  Geschäftsfüh-  rung  der  AHV-Ausgleichskasse  periodisch  zu  prüfen  und  den  eid-  genössischen und kantonalen Aufsichtsbehörden Bericht zu erstat-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  interne  Revisionsstelle  hat  die  AHV-Gemeindezweigstellen  und die der AHV-Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber zu  kontrollieren.  Die  Arbeitgeberkontrollen  können  auch  an  externe  Revisionsstellen delegiert werden.  II.  Finanzierung und Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton haftet, unter Vorbehalt von Art. 70 AHVG und Art. 66  Abs. 1 IVG, nicht für die Verpflichtungen der AHV-Ausgleichskasse  und der IV-Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  der  Kanton  vom  Bund  für  Schäden  im  Sinne  von  Art.  70  AHVG  und  Art.  66  Abs.  1  IVG  haftbar  gemacht,  so  steht  ihm  das  Rückgriffsrecht  nach  den  Vorschriften  des  kantonalen  Haftungsge-  setzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   zu und zwar:  a)    auf  Beamte  und  Angestellte  der  AHV-Ausgleichskasse  und  der  IV-Stelle für von ihnen verursachte Schäden;  b)    auf  die  Gemeinde,  wenn  Beamte  und  Angestellte  der  Gemein-  dezweigstelle den Schaden verursacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Haftung und Verantwortlichkeit für Schäden, die in Erfüllung weite-  rer  übertragener  Aufgaben  entstehen,  richten  sich  nach  dem  kan-  tonalen Haftungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Die Verwaltungskosten werden anteilsmässig gedeckt:
                            a)    im  Bereich  von  AHV-Ausgleichskasse  und  Gemeindezweigstel-  len durch die Verwaltungskostenbeiträge der gemäss dem Bun-  desgesetz  über  die  AHV  beitragspflichtigen  Personen;  die  Bei-  träge  müssen  so  bemessen  sein,  dass  sie  auf  die  Dauer  zu-  sammen mit den Zuschüssen aus dem Ausgleichsfonds der Al-  ters-  und  Hinterlassenenversicherung  die  Verwaltungskosten  der AHV-Ausgleichskasse und die Vergütung an die Gemeinde-  zweigstellen   zu   decken   vermögen;   allfällige   Überschüsse  verbleiben der AHV-Ausgleichskasse;  Revisionsstellen  Haftung  Verwaltungs-  kostenbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  bis    IVG  entscheidet  das  Schiedsge-  Beitragserlass  Rechtspflege  Änderung  bisherigen  Rechts  Aufhebung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)    die  Verordnung  des  Regierungsrates  des  Kantons  Schaffhau-  sen  über  die  Organisation  und  das  Verfahren  der  Invalidenver-  sicherungs-Kommission vom 14. November 1962;  d)  der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen  betreffend  die  Errichtung  und  den  Betrieb  der  Regionalstelle  Schaffhausen für die Eingliederung Behinderter in das Erwerbs-  leben vom 23. Juni 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Die vom Regierungsrat gewählte IV-Kommission wird auf den Zeit-
                            punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des fakultativen Referen-  dums gemäss Art. 42  bis  der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   und der Genehmi-  gung durch den Bund auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)    und  in  die  kantonale  Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Vom  Eidgenössischen  Departement  des  Innern  genehmigt  am  6.  Juni 1994.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 831.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SR 831.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   SHR 180.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   SHR 180.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   SR 831.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   SHR 170.300.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   SHR 831.300.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   SHR 101.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)   Amtsblatt 1994, S. 489 u. S. 914.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   Fassung  gemäss  G  vom  3.  Mai  2004,  in  Kraft  getreten  am  1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (Amtsblatt 2004, S. 1825, S. 1875).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)   Fassung gemäss G vom 20. März 2006, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (Amtsblatt 2006, S. 395, S. 848).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)   Aufgehoben durch G vom 4. Juni 2007, in Kraft getreten am 1. Janu-  ar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 817, S. 1800).  Ü  bergangsbe-  stimmung  Inkrafttreten