Vereinbarung über den beruflichen Unterricht im Ausbildungsgang Kleinkinderziehung auf der Sekundarstufe II an der Berufs- und Frauenfachschule Basel
                            Vereinbarung über den beruflichen Unterricht im  Ausbildungsgang Kleinkinderziehung auf der  Sekundarstufe II an der Berufs- und Frauenfachschule  Basel  Vom 26. Mai 1998 (Stand 1. August 1998)  Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, beide vertreten durch den Re  -  gierungsrat,   nachstehend   Vereinbarungskantone   genannt,   vereinbaren,   was  folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Trägerschaft
                            1  Der Kanton Basel-Stadt übernimmt die Trägerschaft für den beruflichen Un  -  terricht eines Ausbildungsganges in der Kleinkinderziehung auf der Sekundar  -  stufe II.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Delegation des beruflichen Unterrichts
                            1  Der berufliche Unterricht für die Kleinkinderzieherinnen und Kleinkinderzieher  (KKE) mit Lehrort in den Vereinbarungskantonen wird an die dem Erziehungs  -  departement Basel-Stadt unterstellte staatliche Berufs- und Frauenfachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BFS organisiert den beruflichen Unterricht im Rahmen der für sie gelten  -  den gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   berücksichtigt  grundsätzlich   auch   die  «Richtlinien   zur  Anerkennung   der  Berufsausbildung   zur   Kleinkinderzieherin»   des   Schweizerischen   Krippenver  -  bandes (SKV) vom 1. April 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Leistungsauftrag der BFS
                            1  Die Vereinbarungskantone erteilen der BFS den Leistungsauftrag, ab Schul  -  jahr 1998/99 den beruflichen Unterricht für die KKE nach folgenden Kriterien  durchzuführen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Integration des Ausbildungsganges für Kleinkinderziehung in eine der Ab  -  teilungen der BFS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erarbeitung   eines   Detailkonzeptes   für   den   Ausbildungsgang   mit   Zielen,  In  halten  und  Stundentafel  gemeinsam  mit einer  Delegation  der  Lehrbe  -  triebe   aus   den   Vereinbarungskantonen   auf   der   Basis   von   mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'200 Lektionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BS: 23. Juni 1998  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erarbeitung   eines  Ausbildungs-   und   Prüfungsreglementes,   welches   ins  -  besondere die einschlägigen Bestimmungen über den beruflichen Unter  -  richt und die Lehrabschlussprüfung regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Einhaltung einer Klassengrösse von minimal 15 und maximal 22. Über-  oder Unterschreitungen können durch die Schulkommission der BFS be  -  willigt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Einsetzung einer Fachleitung und Erteilung des beruflichen Unterrichtes  durch qualifizierte Lehrkräfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Verpflichtung zur wirtschaftlichen und kostendeckenden Leistungserbrin  -  gung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Die   BFS  vermittelt   Schülerinnen   und   Schülern   aus   den   Vereinbarungs  -  kantonen, welche aufgrund der Klassengrösse an der BFS nicht berück  -  sichtigt werden können, den Besuch des beruflichen Unterrichtes an einer  anderen Schule, soweit dies möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständige Behörden
                            1  Die mit der Ausbildung verbundenen Aufgaben, Kompetenzen und Entschei  -  dungen werden grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Kantons Ba  -  sel-Stadt wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Erziehungsdepartement sorgt für den Erlass eines Ausbildungs- und Prü  -  fungsreglementes gemäss §  3  c.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht über den Ausbildungsgang
                            1  Die Aufsicht über den schulischen Ausbildungsgang hat die Schulkommission  der BFS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer zukünftigen Vakanz soll nach Möglichkeit auch ein Mitglied aus ei  -  nem Lehrbetrieb für KKE berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsicht über die Lehrbetriebe in den Vereinbarungskantonen ist im Aus  -  bildungs- und Prüfungsreglement gemäss §  3  c zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
                            1  Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die einen genehmig  -  ten Lehrvertrag vorweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler mit Lehrort ausserhalb der Vereinbarungskantone  werden nur aufgenommen, wenn freie Plätze vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 DipIom
                            1  Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungsganges erhalten nach  erfolgreich bestandener Lehrabschlussprüfung ein Dipiom als «KKE», welches  von den Vereinbarungskantonen anerkannt wird.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese setzen sich  dafür ein, dass  der  Ausbildungsgang  für  KKE  in Zukunft  eine breitere Anerkennung auf eidgenössischer Ebene findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   fördern   die   Bestrebungen   der   Durchlässigkeit   des   Berufes   der   KKE   in  Ausbildungsgänge der Tertiärstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Schulgeld
                            1  Für   die   Erfüllung   des   Leistungsauftrages   wird   ein   jährliches   Schulgeld   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5800  Fr. pro Schülerin und Schüler berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Betrag sind sämtliche der BFS erwachsenden Personal- und Sach  -  kosten für den KKE-Unterricht mit Ausnahme der Lehrmittel enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern die durchschnittliche Klassengrösse  ständig 15 unter- oder 22 über  -  schreitet, oder sich andere grundlegende Voraussetzungen wie z.B. die Lektio  -  vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Indexierung
                            1  Das   Entgelt   ist   an   den   Landesindex   gebunden.   Das   auf   den   Beginn   eines  Schuljahres im August festzulegende Entgelt richtet sich jeweils nach dem In  -  dexstand  vom 31. Mai des  laufenden Jahres  (erstmalige  Neuberechnung  für  das Schuljahr 1999/2000 nach dem Indexstand vom 31. Mai 1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Finanzierung
                            1  Das Schulgeld wird für alle Schülerinnen und Schüler gemäss Wohnsitzprin  -  zip erhoben. Als Wohnsitz gilt jener Kanton, in welchem die betreffende Person  am 1. Januar vor Beginn der Ausbildung ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz  hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb der Vereinbarungskanto  -  ne haben vor Abschluss des Lehrvertrages eine Kostengutsprache der Wohn  -  sitzgemeinde oder des Wohnsitzkantons beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schulgeld wird wie folgt an die Berufs- und Frauenfachschule entrichtet:  Jeweils auf den 31. März 5'800  Fr. pro Schülerin und Schüler für das laufende  dem Stand der Schülerinnen- und Schülerzahl am 31. Dezember des laufen  -  den Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Schulgeld   wird   von   den   Vereinbarungskantonen   nicht   entrichtet,   wenn  Schülerinnen   und   Schüler   mit   Lehrort   in   den   Kantonen   Basel-Stadt   und   Ba  -  sel-Landschaft   den   Unterricht   nicht   an   der   BFS,   sondern   an   einer   anderen  Schule besuchen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls  Schülerinnen   und   Schüler  mit  Lehrort  und  Wohnsitz  in  den   Vereinba  -  rungskantonen ausnahmsweise wegen Ueberschreitung der maximalen Klas  -  sengrösse den Unterricht nicht an der BFS besuchen können, wird das Schul  -  geld für den auswärtigen Schulbesuch vom Wohnsitzkanton bezahlt .  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft wird  das Schulgeld dem Kantonalen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung in  Liestal verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Der stipendienrechtliche Wohnsitz befindet sich am zivilrechtlichen Wohn  -  sitz der Eltern oder am Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbe  -  hörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schweizerbürgerinnen   und   -bürger,   deren   Eltern   nicht   in   der   Schweiz  Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen (Auslandschwei  -  zerinnen und -schweizer), haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Hei  -  matkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Für mündige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose,  deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben, ist der zivilrechtliche auch der  stipendienrechtliche Wohnsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Mündige Personen, die nach Abschluss einer ersten Ausbildung während  zwei Jahren in einem Kanton wohnhaft und vor Beginn der Ausbildung,  für die sie Stipendien beanspruchen, aufgrund eigener Erwerbstätigkeit fi  -  nanziell unabhängig waren, begründen in diesem Kanton stipendienrecht  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Ein einmal erworbener stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zur Be  -  gründung eines neuen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für  Schülerinnen  und  Schüler  mit  Wohnsitz  ausserhalb  der  Vereinbarungs  -  kantone wird das Schulgeld gemäss Kostengutsprache in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Lehrmittel sind von den Auszubildenden zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Schlussbestimmungen
                            1  Diese Vereinbarung  tritt nach der  Genehmigung  durch die  zuständigen  Be  -  hörden der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   am 1. August 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann von den Vereinbarungskantonen jeweils auf den 31. Juli mit einer  Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Kündigungsfalle sind die Vereinbarungsparteien verpflichtet, den Schüle  -  rinnen  und Schülern  einen  ordnungsgemässen  Abschluss  der  Ausbildung  zu  ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Landrat am 25. Juni 1998, vom Grossen Rat am 23. Juni 1998 genehmigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.1998  01.08.1998  Erlass  Erstfassung  GS 33.0241  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  26.05.1998  01.08.1998  Erstfassung  GS 33.0241  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0241