Reglement für die Schätzung der Wasserkräfte
                            1  Reglement für die Schätzung der  Wasserkräfte  RRB vom 26. November 1954  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. A. Grundsatz
                            1    Alle  im  Kanton  Solothurn  bestehenden  und  inskünftig  zu  verleihenden  Wasserrechte  sind  im  Katasterschätzungsverfahren  nach  der  Verordnung  über die Katasterschätzung vom 1. September 1953 zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  das  Bewertungsverfahren  sind  demzufolge  alle  ehehaften,  konzedier-  ten und gemischten Wasserrechte einzubeziehen, unbekümmert um ihren  derzeitigen Ausnützungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  in  der  Verordnung  über  die  Katasterschätzung  vom  1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1953 aufgestellten Vorschriften gelten auch sinngemäss für die Schätzung  der  Wasserkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ),  sofern  durch  dieses  Reglement  nicht  besondere  Be-  stimmungen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. B. Schätzungsorgan
                            Der  Regierungsrat  wählt  auf  die  ordentliche  Amtsdauer  eine  Schätzungs-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ), die aus drei ordentlichen Mitgliedern besteht. Er bezeichnet  die erforderlichen Ersatzmänner. Protokollführer ist der Sekretär der Kata-  sterschätzung. Er hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. C. Bewertungsvorschriften
                            I. Bewertungsgrundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Für die Bewertung ist die Zahl der ehehaften oder der konzedierten Brut-  to-PS  massgebend.  Für  ein  gemischtes  Wasserrecht  ist  der  Bewertung  das  Total der ehehaften und konzedierten Brutto-PS zu Grunde zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. II. Wasserrechtsrodel
                            1    Massgebend  für  die  Bewertung  ist  die  im  Wasserrechtsverzeichnis  des  kantonalen Tiefbauamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) erzeigte Anzahl Brutto-PS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Nachprüfung  der  im  Wasserrechtsverzeichnis  aufgenommenen  Tat-  sachen  bleibt  vorbehalten.  Die  Wasserrechtsberechtigten  können  beim  Kantonalen  Tiefbauamt  auf  ihre  Kosten  eine  Überprüfung  der  Angaben  verlangen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Heute gilt V über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschät-  zung vom 14. Juli 1978; BGS 212.478.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Heute gilt V über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschät-  zung vom 14. Juli 1978; BGS 212.478.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Vgl. § 5 der V allg. Revision Katasterschätzung; BGS 212.478.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Vgl. § 28 der V allg. Revision Katasterschätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Heute Amt für Wasserwirtschaft; BGS 712.13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. III. Schätzungswert für Werke unter 100 Brutto-PS
                            Der  Schätzungswert  pro  Brutto-PS  beträgt  800  Franken  bis  2000  Franken.  Innerhalb dieses Rahmens ist der Schätzungswert nach dem Ausnutzungs-  grad, dem Wirkungsgrad und den Anlage- und Unterhaltskosten festzule-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. 1. Ausnutzungsgrad
                            Der Ausnutzungsgrad wird beurteilt als:  gut  bei voller Tages- und voller oder teilweiser Nachtaus-  nutzung (Betriebe mit Tag- und Nachtschicht);  mittel  bei voller Tagesausnutzung;  schlecht  bei  Betrieben,  welche  die  Wasserkraft  nur  während  eines Teils des Tages oder Jahres voll ausnützen kön-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. 2. Wirkungsgrad
                            Der Wirkungsgrad wird bezeichnet als:  gut  (0.90)  bei  direkter  Kupplung  von  Turbine  und  Gene-  rator auf gleicher Welle;  mittel  (0.65)  wenn  die  Turbine  durch  Riemen  oder  Zahnrad  direkt   auf   Arbeitsmaschine   oder   den   Generator  wirkt;  schlecht  (0.40) bei allen Wasserrädern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. 3. Anlage- und Unterhaltskosten
                            Die Anlage- und Unterhaltskosten sind:  günstig  bei kleinen Kosten;  mittel  bei mittleren Kosten;  ungünstig  bei grossen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Ermittlung des Schätzungswertes
                            1   Die Beurteilung der Faktoren aus §§ 6, 7 und 8 ergibt mit:  gut (günstig)  3 Punkte;  mittel  2 Punkte;  schlecht (ungünstig)  1 Punkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Je nach der Punktzahl beträgt der Schätzungswert pro Brutto-PS:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Punkte  2000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Punkte  1600 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Punkte  1400 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Punkte  1200 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Punkte  1000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Punkte    800 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. 5. Nicht mehr ausgenützte Wasserkräfte
                            Eine nicht mehr ausgenützte Wasserkraft ist mit einem einheitlichen amt-  lichen  Wert  von  500  Franken  pro  Brutto-PS  zu  bewerten,  solange  das  Recht im Wasserrechtsverzeichnis nicht gelöscht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. IV. Werke mit 100 und mehr Brutto-PS
                            Für Werke mit 100 und mehr Brutto-PS  ist zur Schätzung auszugehen von  den Gesamtkosten, dem Bruttoertrag und dem wirtschaftlichen Nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. D. Mutationen
                            1   Das Kantonale Tiefbauamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) hat dem Sekretär der Katasterschätzung alle  Mutationen im Wasserrechtsverzeichnis bekannt zu geben. Dieser hat alle  neu verliehenen Wasserrechte sowie jede Erweiterung oder Einschränkung  an  bestehenden  Wasserrechten  durch  die  Schätzungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  bewer-  ten, bzw. neu schätzen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schätzungskommission  kann  durch  den  Sekretär  der  Katasterschät-  zung nach Bedarf einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn  ein  Wasserrechtsberechtigter  die  Abschätzung  des  Rechts  aus  wichtigen  Gründen  verlangt.  In  diesem  Falle  hat  der  Gesuchsteller  die  Kosten  der  Abschätzung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  ein  Wasserrecht  nicht  mehr  ausgenützt  und  im  Wasserrechtsver-  zeichnis  nicht  gelöscht,  so  kann  der  Sekretär  der  Katasterschätzung  im  Sinne  von  §  10  die  Schätzung  herabsetzen.  Vorausgesetzt  ist  jedoch,  dass  die  Einstellung  des  Werkes  durch  das  Kantonale  Tiefbauamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  festgestellt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. E. Rekursverfahren
                            1   Die Wasserrechts-Berechtigten sind befugt, innert 14 Tagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) nach Erhalt  der  Schätzungsanzeige  beim  Justiz-Departement  Rekurs  zu  erheben.Der  Rekurs ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  eingereichte  Rekurse  entscheidet  der  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  endgültig,  nötigenfalls nach Einholung eines Gutachtens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. F. Einschreibung im Grundbuch
                            1   Die rechtskräftigen Schätzungen sind den zuständigen Grundbuchämtern  durch den Sekretär der Katasterschätzung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Schätzungen  sind  im  Grundbuch  in  der  Rubrik  «Landschätzung»  mit  besonderer  Bezeichnung  und  Wertangabe  übersichtlich  einzuschrei-  ben. Der Wert des Wasserrechts ist nicht zur Bodenschätzung hinzuzuzäh-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die neue Schätzung  tritt an die Stelle der früheren Bewertung. Die nach  den Gesetzen vom 21. Mai 1863 und 3. Mai 1873 über die Katastervermes-  sung  und  über  die  Weiterbildung  der  Katastergesetzgebung  festgestellte  Schätzung  ist  bei  der  Einschreibung  der  neuen  Bewertung  im  Grundbuch  mit roter Tinte zu streichen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Heute Amt für Wasserwirtschaft; BGS 712.13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Vgl. § 4 der V allg. Revision Katasterschätzung; BGS 212.478.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Heute Amt für Wasserwirtschaft; BGS 712.13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Heute 30 Tage, vgl. § 9 Abs. 1 der V allg. Revision Katasterschätzung in Verbin-  dung mit § 32 Abs. 1 zweiter Satz VRG; BGS 124.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Heute die Kantonale Rekurskommission, § 9 Abs. 2 V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird das Wasserrecht im Wasserrechtsverzeichnis gelöscht, so ist auch die  Schätzung  im  Grundbuch  auf  Anmeldung  des  Kantonalen  Tiefbauamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  zu streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. G. Schlussbestimmung
                            Dieses Reglement tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.  Inkrafttreten am 3. Dezember 1954  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Heute Amt für Wasserwirtschaft; BGS 712.13.