Gesetz über die Kantonsschule Olten
                            1  Gesetz über die Kantonsschule Olten  Vom 26. Mai 1963  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 17, 31 und 47 der Kantonsverfassung  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantonsschule  Olten  umfasst  ein  Gymnasium,  eine  Oberreal-  schule,  ein  Wirtschaftsgymnasium  sowie  eine  vom  Bund  anerkannte  Ver-  kehrsschule  mit  Diplomabschluss  und  -  soweit  dafür  Bedarf  besteht  -  mit  Berufsmaturitätsabschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  kann  die  Einführung  einer  vom  Bund  anerkannten  Han-  delsschule mit Berufsmaturität beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1   Das Gymnasium umfasst 7, die Oberrealschule 4 und das Wirtschafts-  gymnasium 4 Jahreskurse. Für die Verkehrsschule, die an die dritte Klasse  der  Bezirksschule  anschliesst,  legt  der  Regierungsrat  im  Rahmen  der  Bun-  desvorschriften die Ausbildungsdauer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  kann  die  Zahl  der  Jahreskurse  zur  Anpassung  an  verän-  derte  Verhältnisse  oder  an  eidgenössische  Vorschriften  erhöhen  oder  ver-  mindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Prüfungskommission  für  die  Verkehrsschule  ist  die  Maturitätsprüfungs-  kommission  des  Wirtschaftsgymnasiums,  soweit  die  Bundesgesetzgebung  nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Die Kantonsschule Olten ist den Bestimmungen des Gesetzes über die
                            Kantonsschule, die landwirtschaftliche Winterschule und die Fortbildungs-  schulen vom 29. August 1909 unte  rstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. ...
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1   Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den vom Regie-  rungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  ist  ermächtigt,  die  nötigen  Übergangsbestimmungen  zu erlassen.  Inkrafttreten am 1. Januar  1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ).  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 1 Fassung vom 25. Juni 1995. GS 93, 588.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 1 Absatz 1 Fassung vom 4. September 2001 G über die päd. Fachhochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 2 Absatz 1 Fassung vom 4. September 2001 G über die päd. Fachhochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 2 Absatz 3 Fassung vom 25. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 4 aufgehoben am 4. September 2001 G über die päd. Fachhochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  - 25. Juni 1995 am 1. August 1996;  -   4. September 2001 am 1. August 2002.