Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Nebenaufgaben des Lehrpersonals am Gymnasium Appenzell --> 412.014
                            Weisung des Erziehungsdepartements  betreffend die Nebenaufgaben des Lehrpersonals  am Gymnasium Appenzell  vom 25. Mai 1999  Das Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell I. Rh.,  in  Ausführung  von  Art.  14  Abs.  1  der  Gymnasialverordnung  vom  30.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998  und  in  Anwendung  von  Art.  7  des  Standeskommissionsbeschlusses  über  die  Besoldung der Lehrer am Gymnasium St. Antonius Appenzell vom 11. Mai 1999,  erlässt folgende Weisung:  Art. 1  Als  Nebenaufgaben,  deren  Erfüllung  nicht  entschädigungsberechtigt  ist,  gelten  ins-  besondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. folgende auf Anweisung der Schulleitung zu übernehmende Aufgaben:
                            a.    Mitarbeit  an  der  Vorbereitung  und  Durchführung  von  Aufnahme-  und  Ab-  schlussprüfungen;  b.    Übernahme  einzelner  Aufsichts  aufgaben  in  Pausen  und  Studium  im  Um-  fange von höchstens zwei Stunden pro Woche;  c.    Übernahme einzelner Unterrichtsstunden für einen Kollegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. fächerspezifische Aufgaben, wie
                            a.    die  Verantwortung  für  die  ordnungsgemässe  Verwendung  und  Benützung  von  Lehrmitteln,  Apparaten,  Instrumenten,  Geräten,  Kunstwerken  und  Bü-  chern;  b.    die Verantwortung für die entsprechenden Spezialräumlichkeiten.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  Nebenaufgaben,  deren  Erfüllung  auch  von  Nichtlehrkräften  übernommen  wer-  den  können  und  daher  in  der  Regel  entschädigungsberechtigt  ist,  gilt  die  von  der  Schulleitung übertragene Betreuung:  a.    der    Schulbibliothek,  b.    des    Schultheaters,  c.    des    Sprachlabors,  d.    der    Theatergarderobe,  e.    der Informatik und  f.     der     Hauszeitschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  besonders  zeitaufwendige  Tätigkeiten,  wie  die  Teilnahme  an  umfangreichen  Kommissionsarbeiten  (Rektoratskommission  etc.)  kann  bei  der  Schulleitung  eine  Entschädigung (z.B. in Form eines Sitzungsgeldes) beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf jeden Fall werden die notwendigen Spesen ersetzt.  Art. 3  Diese  Weisung  tritt  am  1.  August  1999  in  Kraft  und  ersetzt  alle  bestehenden  Wei-  sungen über die Nebenpflichten der Lehrer am Gymnasium St. Antonius Appenzell.