Kinderzulagengesetz
                            1  Kinderzulagengesetz  1  )  Vom 20. Mai 1979 (Stand 1. Januar 2005)  Der Kantonsrat von Solothurn  nach  Kenntnisnahme  von  Bericht  und  Antrag  des  Regierungsrates  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. November 1978
                            beschliesst:  I. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Unterstellte Personen
                            1   Dem Gesetz unterstehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  a)  Arbeitgeber  mit  Wohn-  oder  Geschäftssitz,  mit  Betrieben,  Zweignie-  derlassungen oder Betriebsstätten im Kanton Solothurn für die von ih-  nen dort beschäftigten Arbeitnehmer;  b)  hauptberufliche  Landwirte  mit  Wohn-  oder  Geschäftssitz  im  Kanton  Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Ermittlung der Begriffe „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ wird  in der Regel auf die Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenver-  sicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) abgestützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Auslegung  des  Begriffes  „hauptberuflicher  Landwirt“  wird  die  Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)  abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            5  )    Ausnahmen von der Unterstellung  Nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes fallen:  a)  die eidgenössischen Verwaltungen und Betriebe;  c)  landwirtschaftliche  Arbeitnehmer,  die  Anspruch  auf  Familienzulagen  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Familienzulagen  in  der  Landwirt-  schaft (FLG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ) vom 20. Juni 1952 haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Befreiung von der Unterstellung
                            1    Arbeitgeber,  die  mehr  als  500  Arb  eitnehmer  beschäftigen  und  ihren  Arbeitnehmern auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen mindestens gleich-  artige  und  den  gesetzlichen  in  der  Gesamtleistung  gleichwertige  Zulagen  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Titel Fassung vom 1. Dezember 1985; GS 90, 310.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 1 Abs. 1 Fassung vom 1. Dezember 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR 831.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 1 Abs. 3 beigefügt am 26. November 1989. GS 91, 541.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 2 Fassung vom 1. Dezember 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  SR 836.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ausrichten,  können  vom  Regierungsrat  von  der  Unterstellung  unter  das  Gesetz befreit werden. Die Befreiung ist beim Vorliegen wichtiger Gründe  zu widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unter den gleichen Bedingungen sind Arbeitgeber ohne Geschäftssitz im  Kanton  Solothurn,  die  aber  im  Kantonsgebiet  eine  Zweigniederlassung  oder  Betriebsstätte  führen  und  darin  Arbeitnehmer  beschäftigen,  vom  Anschluss an eine Familienausgleichskasse befreit, wenn der Hauptbetrieb  vom  Regierungsrat  des  zuständigen  Kantons  befreit  worden  ist.  Die  Be-  freiung  ist  in  diesem  Falle  auch  gegeben,  wenn  ein  solcher  Arbeitgeber  weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.  II. Kinder- und Geburtszulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Bezugsberechtigte Personen
                            1   Anspruch auf Zulagen haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  a)  Arbeitnehmer bei einem dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber;  b)  dem Gesetz unterstellte Landwirte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Kurzarbeit  im  Sinne  des  Arbeitslosenversicherungsgesetzes  wird  eine  volle Zulage ausgerichtet. Teilzeit-Beschäftigte, die eine Beschäftigung von  mindestens  15  Stunden  wöchentlich  ausüben,  haben  Anspruch  auf  eine  volle Zulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden, erfolgt eine  entsprechende  Reduktion  im  Verhältnis  zur  ganzen  Zulage.  Der  Regie-  rungsrat kann für alleinerziehende Arbeitnehmer Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Nicht  als  Teilzeit-Beschäftigte  gelten  Arbeitnehmer,  die  ihr  Erwerbsein-  kommen überwiegend aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Es kann nicht mehr als eine volle Zulage beansprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Beginn und Ende des Anspruchs
                            1   Der Anspruch auf Zulagen entsteht und erlischt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  a)  mit dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers;  b)  mit  der  Aufnahme  und  der  Aufgabe  einer  hauptberuflichen  landwirt-  schaftli  chen Erwerbstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei   unverschuldetem   Arbeitsunterbruch,   Arbeitslosigkeit,   Krankheit,  Unfall,  Militärdienst,  Straf-  oder  Massnahmenvollzug  und  für  bezugsbe-  rechtigte Wöchnerinnen sind die Zulagen noch während 3 Monaten weiter  auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Ausrichtung  der  Kinderzulagen  nach  Absatz  2  darf  nur  erfolgen,  sofern kein Anspruch aus einer Versicherungseinrichtung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird die Lohnzahlungspflicht bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft  vom Arbeitgeber durch den Abschluss einer Taggeldversicherung abgegol-  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 4 Abs. 1 Fassung vom 1. Dezember 1985; GS 90, 310.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 4 Abs. 2-5 Fassung vom 26. November 1989; GS 91, 541.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 4 Abs. 2-5 Fassung vom 26. November 1989; GS 91, 541.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 4 Abs. 2-5 Fassung vom 26. November 1989; GS 91, 541.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 4 Abs. 2-5 Fassung vom 26. November 1989; GS 91, 541.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  § 5 Abs. 1 Fassung vom 1. Dezember 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  § 5 Abs. 3 eingefügt am 1. Dezember 1985; GS 90, 310.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ten, so hat er den Kinderzulagenanspruch voll mitzuversichern oder diesen  selber zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Zulageberechtigte Kinder
                            1  Als Kinder, für die ein Anspruch auf Zulagen besteht, gelten:  a)  eigene Kinder;  b)  Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder;  c)  Geschwister  des  Bezugsberechtigten,  für  deren  Unterhalt  dieser  weit-  gehend aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Anspruchskonkurrenz
                            Erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen für den Bezug der Zulagen,  so dürfen diese nur einem Elternteil gewährt werden. Der Anspruch steht  zu:  a)  für Kinder in der ehelichen Gemeinschaft in der Regel dem Ehemann;  b)  in  den  übrigen  Fällen  jenem  Elternteil,  dem  die  Obhut  des  Kindes  an-  vertraut ist. Ist die Obhut keinem Elternteil anvertraut, so hat jene Per-  son  auf  begründetes  Gesuch  hin  Anspruch,  die  überwiegend  für  den  Unterhalt des Kindes aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Unterhaltsbeiträge
                            1   Arbeitnehmer und Landwirte, die gerichtlich oder vertraglich festgelegte  Unterhaltsbeiträge leisten müssen, haben die Unterhaltsbeiträge durch die  Zulagen  zu  ergänzen,  sofern  der  Richter  keine  abweichende  Anordnung  trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zulagen sind der unterhaltsberechtigten Person direkt auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Auszahlung an Drittpersonen
                            Bietet die  bezugsberechtigte  Person  keine  Gewähr  für  eine  zweckmässige  Verwendung  der  Zulagen,  so  sind  diese  dem  Elternteil  oder  jener  Person,  Amtsstelle  oder  Stelle  auf  begründetes  Gesuch  hin  auszuzahlen,  der  die  Obhut des Kindes anvertraut ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Nachforderung nicht bezogener Zulagen
                            1    Wer  eine  ihm  zustehende  Zulage  nicht  bezogen  oder  eine  niedrigere  Zulage  erhalten  hat,  als  er  zu  beziehen  berechtigt  war,  kann  den  ihm  zustehenden Betrag nachfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Anspruch  auf  nicht  bezogene  Zulagen  verjährt  nach  Ablauf  von  5  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Zulagen
                            1    Wer  Zulagen  bezogen  hat,  auf  die  ihm  ein  Anspruch  nicht  oder  nur  in  geringerem Masse zustand, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurück-  zuerstatten.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )  § 5 Abs. 4 beigefügt am 26. November 1989; GS 91, 541.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   )   § 6 Abs. 2 aufgehoben am 1. Dezember 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   )   § 8 Abs. 1 Fassung vom 1. Dezember 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die  Alters-  und  Hinterlassenenversicherung  (AHVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  über  die  Rückerstattung  unrechtmässig bezogener Renten sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            2  )  Geburtszulage  Die Geburtszulage beträgt  600 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  die  Höhe  der  Geburtszulage  in  Schritten  von  50  Franken der Teuerung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Kinderzulage
                            a) Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kinderzulage für Arbeitnehmer beträgt 190 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) je Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Kinderzulage um 5 Franken je Mo-  nat  zu  erhöhen,  wenn  seit  der  letzten  Festsetzung  der  Kinderzulagen  die  Teuerung entsprechend zugenommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            5  )  b) Landwirte  Dem  Gesetz  unterstellte  Landwirte  haben  Anspruch  auf  Kinderzulagen  entsprechend den Bestimmungen des FLG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Landwirte,  die  abgestufte  Kinderzulagen  nach  FLG  beziehen,  haben  Anspruch  auf  Ergänzungszulagen  nach  diesem  Gesetz  bis  zur  Höhe  der  ganzen Zulage nach FLG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Landwirte,  die  ungekürzte  Zulagen  nach  FLG  beziehen,  haben  keinen  Anspruch auf Kinderzulagen nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. c) Dauer des Anspruchs
                            Der  Anspruch  auf  Kinderzulage  entsteht  am  ersten  Tag  des  Monats,  in  welchem  das  Kind  geboren  wird.  Er  erlischt  am  Ende  des  Monats,  in  wel-  chem die Voraus  setzungen für den Bezug dahinfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            7  )  d) Altersgrenze  Die  Kinderzulage  wird  bis  zum  vollendeten  achtzehnten  Altersjahr,  für  Kinder  in  Ausbildung  bis  zum  zurückgelegten  fünfundzwanzigsten  Al-  tersjahr gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Altersgrenze  beträgt  25  Jahre  für  Kinder,  die  von  Geburt  oder  Kind-  heit an invalid sind.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 831.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 12 Fassung vom 1. Dezember 1985; GS 90, 310.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Betrag angepasst am 12. November 1992; GS 92, 659.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Betrag angepasst am 25. Mai 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 14 Fassung vom 1. Dezember 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  SR 836.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  § 16 Fassung vom 26. November 1989. GS 91, 541.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  III. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Familienausgleichskassen
1. Errichtung und Aufgaben
                            1  Zur  Durchführung  des  Gesetzes  werden  Familienausgleichskassen  (im  folgenden „Kassen“ genannt) geschaffen. Diese haben die Zulagen festzu-  setzen und auszuzahlen sowie Beiträge der Arbeitgeber und der Landwirte  zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kassen  können  die  Auszahlung  der  Zulagen  für  Arbeitnehmer  den  Arbeitgebern übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. 2. Private Kassen
                            1   Als private Kassen werden Kassen schweizerischer und kantonaler Berufs-  verbände  von  Arbeitgebern  sowie  kantonaler  zwischenberuflicher  Ver-  bände  von  Arbeitgebern  anerkannt,  sofern  sie  folgenden  Bedingungen  entsprechen:  a)  beschränkt  sich  der  Tätigkeitsbereich  der  Kasse  auf  den  Kanton  Solo-  thurn,  so  müssen  ihr  wenigstens  50  Arbeitgeber  oder  wenigstens  500  Arbeitnehmer angehören;  b)  erstreckt  sich  der  Tätigkeitsbereich  der  Kasse  auf  mehrere  Kantone  oder  auf  die  ganze  Schweiz,  so  müssen  ihr  wenigstens  50  Arbeitgeber  und 500 Arbeitnehmer oder, ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitge-  ber, wenigstens 1000 Arbeitnehmer angehören;  c)  die  Kasse  muss  die  im  Gesetz  vorgeschriebenen  Mindestzulagen  ge-  währen und Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Tätigkeit geordnet und  im  Einklang  mit  diesem  Gesetz,  mit  den  Vollzugsvorschriften  und  mit  ihren  eigenen  Vorschriften  ausübt.  Die  von  einer  Verbandsausgleichs-  kasse  der  AHV  geführten  Kassen  werden  anerkannt,  wenn  sie  diese  Voraussetzungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anerkennung  wird  vom  Regierungsrat  ausgesprochen.  Er  hat  die  Anerkennung  zu  entziehen,  wenn  die  Kasse  die  gesetzlichen  Vorschriften  nicht  mehr  erfüllt  und  trotz  Aufforderung  innert  angemessener  Frist  den  gesetzmässigen Zustand nicht wieder herstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. 3. Kantonale Kasse
                            1  Der  Kanton  errichtet  eine  kantonale  Familienausgleichskasse  als  öffent-  lich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Führung  der  kantonalen  Familienausgleichskasse  wird  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 63 Absatz 4 AHVG der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
                            übertragen.  Die  Familienausgleichskasse  hat  ihre  Verwaltungskosten  der  kantonalen Ausgleichskasse zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  kantonalen  Kasse  obliegt  die  Kontrolle  über  die  Unterstellung  der  Arbeitgeber und der Landwirte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Arbeitgeber,  die  Mitglieder  eines  Berufsverbandes  mit  eigener  privater  Kasse sind, haben dieser beizutreten.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )  § 17 Abs. 1 Fassung vom 1. Dezember 1985; GS 90, 310.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   )   § 19 Abs. 3 Fassung vom 1. Dezember 1985. GS 90, 310.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beitragspflichtige,  die  sowohl  einem  Berufsverband  als  auch  einem  zwi-  schenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Kasse  einer der beiden Verbände angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  kantonalen  Kasse  haben  Landwirte  und  alle  diejenigen  beizutreten,  die keiner privaten Kasse angeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Bestimmungen  des  AHVG  über  die  Kassenzugehörigkeit  und  den  Kassenwechsel sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen
                            1   Die Kassen sind periodisch zu revidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  den  Kassen  angeschlossenen  Arbeitgeber  sind  periodisch  auf  die  Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bestimmungen  des  AHVG  über  die  Kassenrevisionen  und  die  Arbeit-  geberkontrollen sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Berichterstattung
                            1    Die  Kassen  haben  dem  Volkswirtschaftsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  nach  dessen  Wei-  sungen  über  ihre  Geschäftsführung  jährlich  Bericht  zu  erstatten.  Der  Be-  richt  ist  in  doppelter  Ausführung  innert  6  Monaten  nach  Ablauf  des  Ge-  schäftsjahres einzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Revisions-  und  Kontrollstellen  haben  dem  Volkswirtschaftsdeparte-  ment
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  über  die  vorgenommenen  Kassenrevisionen  und  Arbeitgeberkon-  trollen Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Steuerfreiheit
                            Die  Kassen  sind  von  sämtlichen  Steuern  des  Kantons  und  der  Gemeinden  befreit.  IV. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Beitragspflicht
                            1    Die  dem  Gesetz  unterstellten  Arbeitgeber  und  Landwirte  haben  ihrer  Kasse Beiträge zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge und die ausbezahlten Zulagen sind mit der Kasse periodisch  abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Beiträge  dürfen  am  Leistungslohn  des  Arbeitnehmers  nicht  abgezo-  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Landwirte, die ganze oder abgestufte Kinderzulagen nach FLG beziehen,  sind nicht beitragspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 20 Abs. 3 Fassung vom 1. Dezember 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  neue Schreibweise ab 1. Januar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 22 Abs. 1 Fassung vom 1. Dezember 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  neue Schreibweise ab 1. Januar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 24 Abs. 1 Fassung vom 1. Dezember 1985; GS 90, 310.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  § 24 Abs. 4 eingefügt am 1. Dezember 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Höhe der Beiträge
1. Allgemein
                            Die  Beiträge  sind  zur  Deckung  der  Zulagen,  der  Verwaltungskosten  der  Kassen  und  allenfalls  zur  Äufnung  eines  Reservefonds  zu  verwenden.  Sie  sind  in  der  Regel  in  Prozenten  auf  der  AHV-pflichtigen  Lohnsumme  und  dem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. 2. Kantonale Kasse
                            Die Höhe des Beitrages bei der kantonalen Familienausgleichskasse ist für  alle  Beitragspflichtigen  gleich  und  wird  vom  Regierungsrat  nach  den  Grundsätzen des Umlageverfahrens festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. Nach- und Rückerstattung Verzugs- und Vergütungszinsen
                            Auf die Nachzahlung geschuldeter Beiträge und die Rückerstattung zuviel  bezahlter  Beiträge,  die  Erhebung  von  Verzugszinsen  und  die  Ausrichtung  von  Vergütungszinsen  finden  die  Bestimmungen  der  Gesetzgebung  über  die AHV-Anwendung.  V. Vollzug, Rechtspflege und  Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28. Zuständiges Departement
                            Das  Volkswirtschaftsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  übt  die  Aufsicht  über  die  Durchfüh-  rung  des  Gesetzes  aus.  Es  sorgt  für  eine  einheitliche  Anwendung  der  ge-  setzlichen  Bestimmungen  und  kann  den  Kassen  in  Beachtung  der  Recht-  sprechung Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. Aufsichtskommission
                            1  Die  Aufsicht  erfolgt  durch  die  Aufsichtskommission  nach  dem  Einfüh-  rungsgesetz über die AHV und die IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufsichtskommission  überwacht  die  Tätigkeit  der  Kassen,  sie  ent-  scheidet  über  Streitigkeiten  zwischen  den  Kassen  und  berät  den  Regie-  rungsrat bei der Durchführung dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. Rechtsmittel
                            1  Gegen  Verfügungen  der  Kassen  kann  innert  30  Tagen  Beschwerde  beim  kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  Entscheide  der  Aufsichtskommission  und  des  Volkswirtschaftsde-  partementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) kann innert 10 Tagen Beschwerde beim kantonalen Verwal-  tungsgericht eingereicht werden.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  neue Schreibweise ab 1. Januar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 29 Abs. 1 Fassung vom 26. September 1993; GS 92, 910.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  neue Schreibweise ab 1. Januar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Verfahren  vor  Versicherungsgericht  richtet  sich  nach  der  entspre-  chenden  Verordnung  des  Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ),  das  Verfahren  vor  Verwaltungs-  gericht nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31. Auskunfts- und Schweigepflicht
                            1   Arbeitnehmer und Landwirte, die Anspruch auf Zulagen erheben, haben  den Kassenorganen und der Aufsichtsbehörde über die für die Gewährung  der  Zulagen  massgebenden  Verhältnisse  wahrheitsgetreu  Auskunft  zu  geben. Ebenso haben die Arbeitgeber die für die Durchführung des Geset-  zes notwendigen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  mit  der  Durchführung  des  Gesetzes  betrauten  Personen  haben  über  die  Wahrnehmungen  gegenüber  Drittpersonen  Verschwiegenheit  zu  be-  obachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32. Vollstreckbarkeit
                            Die rechtskräftigen Verfügungen der Kassen sind vollstreckbaren gerichtli-  chen  Urteilen  im  Sinne  von  Artikel  80  Absatz  2  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33. Ergänzendes Recht
                            Soweit  dieses  Gesetz,  andere  kantonale  Gesetze  und  Vollzugsvorschriften  des  Regierungsrates  keine  Regelung  enthalten,  finden  die  Bestimmungen  der Gesetzgebung über die AHV als ergänzendes Recht Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34. Strafbestimmungen
                            Die  Artikel  87  bis  91  AHVG  finden  Anwendung  auf  Personen,  die  in  einer  in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften des Geset-  zes verletzen.  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35. Vollzugsbestimmungen
                            Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36. Aufhebung des alten Gesetzes
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  werden  alle  damit  in  Widerspruch  stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere  a)  das   kantonale   Gesetz   über   die   Familienzulagen   vom   13.   D  ezem-  ber 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  );  b)  die  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über  die  Familienzulagen  für  Arbeitnehmer vom 25. März 1960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ).  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 125.922.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 124.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 30 Abs. 3 Fassung nach Z  iff. II/5  Änderung GO vom 28. Juni 1987; GS 90, 892.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 31 Abs. 1 Fassung vom 1. Dezember 1985; GS 90, 310.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  SR 281.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  GS 81, 255.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  GS 81, 289.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37. Inkrafttreten
                            Das  Gesetz  tritt  nach  der  Annahme  durch  das  Volk  auf  einen  vom  Regie-  rungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten am 1. Juli  1979.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  - 01. Dezember 1985 am 1. Januar 1986;  - 28. Juni 1987 am 1. Januar 1988;  - 28. September 1995 am 1. Januar 1996;  - 23. Mai 2001 am 1. Januar 2002;  - 25. Mai 2004 am 1. Januar 2005.