Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen "Schweizerische Rheinhäfen" ("Ports Rhénans Suisses", "Swiss Rhine Ports")
                            Staatsvertrag über die Zusammenlegung der  Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des  Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen  Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem  Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans  Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag)  Vom 20. Juni 2006 (Stand 1. Januar 2008)  Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schliessen  den folgenden Vertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck, Rechtspersönlichkeit und Sitz
                            1  Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft (nachfolgend Vertragskanto  -  ne) gründen zum Zweck der Förderung der Grossschifffahrt als ökologischem  Verkehrsträger von nationaler Bedeutung und des verkehrsträgerübergreifen  -  den Betriebs von Hafenanlagen ein paritätisch und nach unternehmerischen  Grundsätzen   geführtes   Unternehmen   unter   dem   Namen   «Schweizerische  Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports», nachfolgend  SRH).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die SRH sind eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlich  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der juristische Sitz der SRH ist Birsfelden; der Sitz der Direktion befindet sich  in Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Eigentumsverhältnisse
                            1  Das Grundeigentum an den kantonalen Hafengebieten verbleibt bei den Ver  -  tragskantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertragskantone überlassen den SRH die Hafengebiete mit Ausnahme  der Infrastruktur gemäss Absatz  3, zur Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beschlossen am 13./20.  Juni 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertragskantone übertragen die in ihrem Eigentum stehende Infrastruktur  wie Hafenbecken, Quais, nicht öffentliche Strassen, Versorgungs- und Entsor  -  gungseinrichtungen, Hochbauten sowie sämtliche Anlagen der Konzessionier  -  ten Hafenbahnen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft als selbstän  -  diges und dauerndes Baurecht unentgeltlich an die SRH.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geltungsbereich
                            1  Das Hafengebiet im Kanton Basel-Stadt bestimmt sich nach dem im Anhang  zu diesem Vertrag befindlichen und integrierenden Bestandteil des Vertrags  bildenden Plan Nr. 3151/254 Rheinhafen-Anlagen Basel-Stadt" und umfasst  den Rheinhafen Kleinhüningen mit der Konzessionierten Hafenbahn bis zum  Rangierbahnhof des Bad. Bahnhofes; er erstreckt sich rechtsrheinisch von  oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,7) bzw. Ende Auszugsgleis Kon  -  zessionierte   Hafenbahn   bis   zur   Landesgrenze   zu   Deutschland   (Rhein-km
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170,0) und wird landseits durch Grenzmarkierungen und wasserseits durch  eine 50 m vom Ufer entfernte Linie im Rhein begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Hafengebiet im Kanton Basel-Landschaft umfasst die Gebiete, die in §  4  (Landseite) und §  5 (Wasserseite) des basellandschaftlichen Rheinhafengeset  -  zes in der im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltenden Fassung  definiert sind (gemäss Plan Nr. 3151/255).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Delegation
                            1  Die SRH vertreten die Vertragskantone in Rheinschifffahrts- und Hafenange  -  legenheiten. Die Zuständigkeiten der Regierungen und der Parlamente der  Vertragskantone bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Basel-Landschaft überträgt den SRH den Vollzug des baselland  -  schaftlichen Rheinhafengesetzes vorbehältlich nachstehender Bestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  §  7 (Nutzungsplanung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  §  8  Absätze  2 und 3 (Mitwirkung beim Erlass von Erschliessungsnetzplä  -  nen durch die Standortgemeinden);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  §  9  Absatz  3, §  13 und §  14 (Gewährung von Investitions-, Unterhalts-  und Betriebsbeiträgen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  §  33 und §  34  Absatz  2 (Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und An  -  ordnungen zur Regelung des Verkehrs);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  §  40  Absatz  3 (Übertragung der Kompetenz zur Erhebung von Ordnungs  -  bussen gemäss dem Ordnungsbussengesetz);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  §  46  Absatz  1 (Übertragung von Vollzugsaufgaben im Bereich des Um  -  welt- und des Gewässerschutzes).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hafenbewirtschaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Allgemeines
                            1  Die SRH zeichnen für die Entwicklung, die Bewirtschaftung und die Vermark  -  tung der Hafengebiete verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen für den Unterhalt, die Instandsetzung, den Ersatz und die Erweite  -  rung der öffentlichen Anlagen zu Wasser und zu Land (Hafenbecken, Um  -  schlagszonen, Steiger- und Abfertigungsanlagen, Areale, Strassen, Konzessio  -  nierte Bahnanlagen und Hochbauten), soweit diese nicht im Eigentum der  Gemeinden stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die SRH nutzen die ihnen nach §  2  Absatz  2 überlassenen Hafengebiete im  Auftrag und in Vertretung der Vertragskantone durch die Vergabe von Bau  -  rechten, den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen oder als Verkehrs- und  andere Nebenflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zulässig ist die Nutzung zu industriellen und gewerblichen Zwecken, insbe  -  sondere für die gewerbliche Schifffahrt, den Güterumschlag sowie die Logistik.  Gestattet sind ferner Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsinhaberinnen,  standortgebundenes Personal und deren Familien. Weitere Ausnahmen kann  der Verwaltungsrat in Einzelfällen genehmigen, sofern dadurch die Hafenent  -  wicklung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Regierungen der Vertragskantone können durch übereinstimmende Be  -  schlüsse Vorschriften oder Richtlinien über den Inhalt von Baurechts-, Pacht-  und Mietverträgen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die SRH können den Bahninfrastrukturbetrieb in den Rheinhäfen rechtlich  verselbständigen, einem Dritten übertragen und entsprechende Vereinbarun  -  gen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Tochterunternehmen und Beteiligungen
                            1  Die SRH können Tochterunternehmen gründen und sich an anderen Häfen,  insbesondere an den ausländischen Oberrheinhäfen, sowie an Unternehmen  der Binnenschifffahrts- und Logistikbranche beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können Vertreterinnen oder Vertreter in die Gremien von Unternehmen  entsenden, unabhängig davon, ob es sich um Tochterunternehmen, Beteiligun  -  gen oder Drittunternehmen handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Finanzierung
                            1  Die SRH finanzieren ihre Aufwendungen durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erträge auf Grund der Abgabe der in §  3 umschriebenen Hafengebiete im  Baurecht, in Pacht, in Miete oder auf andere Weise;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Einnahmen aus Abgaben und Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Darlehen und Investitionsbeiträge gemäss §  23;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Zuwendungen Dritter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Einkünfte aus Beteiligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Beiträge des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hoheitliche Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde
                            1  Die SRH sind Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde auf dem Gebiet der  Vertragskantone in Vollziehung internationalen, eidgenössischen und kantona  -  len Rechts mit Bezug auf die Grossschifffahrt auf dem Rhein und den Betrieb  von Rheinhafenanlagen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die SRH als Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schifffahrtspolizeibehörde auf Strom und Hafengewässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zuständige Behörde für die Tauglichkeits- und Eignungsprüfung und das  Ausstellen und Entziehen von Ausweisen für Rheinschiffe und deren Be  -  satzungen (Patentprüfungs- und Schiffsuntersuchungskommission);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Schiffseichamt für Rheinschiffe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  verzeigende Behörde für Übertretungen schifffahrts- und hafenpolizeili  -  cher Vorschriften nach Massgabe der Strafverfahrensvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Rheinschifffahrtsbehörde nach Massgabe des Bundesgesetzes über das  Schiffsregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Meldestelle im Sinne von Art.  12 der Verordnung vom 27. Februar 1991  über den Schutz vor Störfällen bei Störfällen auf dem Rhein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Hafenpolizeibehörde in den Hafengebieten nach §  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die SRH erlassen als Rheinschifffahrtsbehörde die in den internationalen,  eidgenössischen und kantonalen Vorschriften vorgesehenen Verfügungen, so  -  weit nicht andere Behörden zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie können für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Rheinschifffahrts- und Hafen  -  polizeibehörde die Mithilfe der Polizei der Kantone Basel-Stadt und Basel-  Landschaft und anderer kantonaler Fachbehörden in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Erlass und Anfechtung von Verfügungen
                            1  Der Erlass von Verfügungen richtet sich, soweit sich diese auf kantonales  Recht stützen, nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Basel-  Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen der SRH, die sich auf kantonales Recht stützen, können beim  Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft angefochten werden. Das Ver  -  fahren richtet sich nach den Vorschriften des basellandschaftlichen Verwal  -  tungsprozessrechts.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Erlass und die Anfechtung von Verfügungen, die sich auf Bundesrecht  stützen, richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Übertragung weiterer polizeilicher Aufgaben
                            1  Die Regierungen der Vertragskantone können bezogen auf das Hafengebiet  den SRH die Kompetenz zur Erhebung von Ordnungsbussen gemäss dem  Ordnungsbussengesetz übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vertragskantone können die SRH ermächtigen, für be  -  stimmte, in der Hafenordnung bezeichnete geringfügige Übertretungen eine  kantonale Ordnungsbusse bis zu 300  Fr. direkt zu verhängen und einzukassie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Organe
                            1  Die Organe der SRH sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Verwaltungsrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Geschäftsleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verwaltungsrat
                            1  Der   Verwaltungsrat   setzt   sich   aus   Persönlichkeiten   aus   den   Bereichen  Wirtschaft und Politik zusammen. Er besteht aus fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Vertragskanton entsendet je ein Mitglied. Die drei übrigen Mitglieder  werden durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertrags  -  kantone gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentin oder der Präsident wird durch übereinstimmende Beschlüsse  der Regierungen der Vertragskantone bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Amtsperiode beträgt vier Jahre; die Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jeder Vertragskanton kann das von ihm entsandte Verwaltungsratsmitglied  jederzeit abberufen. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates können je  -  derzeit durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertrags  -  kantone abberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Vetorecht
                            1  Die von den Vertragskantonen entsandten Mitglieder des Verwaltungsrats ha  -  ben ein Vetorecht bei der Beschlussfassung bezüglich der folgenden Bereiche:  Budget, Jahresrechnung, Investitionen sowie Areal- und Nutzungskonzepte.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0310
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Organisation des Verwaltungsrats
                            1  Der Verwaltungsrat wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten, die Di  -  rektorin oder den Direktor oder auf Antrag von drei Mitgliedern einberufen. Die  Direktorin oder der Direktor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen  des Verwaltungsrats teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und ist beschlussfähig, wenn die  Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident  sowie die von den Vertragskantonen entsandten Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder;  bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, bei de  -  ren oder dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Vor  -  behalten bleibt die Ausübung des in §  13 erwähnten Vetorechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats
                            1  Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan der SRH. Er und seine  Mitglieder tragen die oberste unternehmerische Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat hat unter Vorbehalt der Kompetenzen der Regierungen  der Vertragskantone sowie des Grossen Rates und des Landrates insbesonde  -  re folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Entwicklung der SRH zur multifunktionalen Verkehrsdrehscheibe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erlass der Organisations- und Geschäftsreglemente einschliesslich der  Unterschriftenregelung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Wahl und Abwahl der Direktorin oder des Direktors sowie der übrigen Mit  -  glieder der Geschäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beschluss des Budgets einschliesslich der Investitionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Genehmigung der Mehrjahresplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Beschluss über Areal- und Nutzungskonzepte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Sicherstellung der notwendigen Finanzierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Beschluss über den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie die Ver  -  wendung des Jahresergebnisses zu Handen der Regierungen der Ver  -  tragskantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Beschluss über die Gründung von Tochterunternehmen sowie Beteiligun  -  gen an anderen Häfen und an anderen Unternehmungen zu Handen der  Regierungen der Vertragskantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Genehmigung aller wichtiger Verträge gemäss dem Geschäftsreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Miteinbezug des Bundes als Partner der SRH;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Festsetzung der Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder unter Vor  -  behalt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Regelmässiges Controlling der SRH mittels zeitgemässem Reporting;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  frühzeitige und umfassende Information der Trägerkantone über wichtige  Ereignisse und Entwicklungen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse besondere Aus  -  schüsse ernennen und Sachverständige beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung ist das geschäftsführende Organ der SRH und besteht  aus der Direktorin oder dem Direktor sowie weiteren Personen, von denen eine  als stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktorin oder der Direktor ist gegenüber den weiteren Mitgliedern der  Geschäftsleitung weisungsbefugt. Das Geschäftsreglement regelt die Kompe  -  tenzaufteilung zwischen der Direktorin oder dem Direktor und der Geschäftslei  -  tung sowie die Arbeitsteilung innerhalb der Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung fasst die wichtigen hoheitlichen und kommerziellen Be  -  schlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Geschäftsleitung treffen die erforderlichen Massnahmen  zur Erreichung der Unternehmensziele, zur Umsetzung der Beschlüsse des  Verwaltungsrats sowie zur Einhaltung des genehmigten Budgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktorin oder der Direktor hat unter Vorbehalt der Kompetenzen vorge  -  setzter Instanzen insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Führung der SRH nach unternehmerischen Grundsätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Einstellung des Personals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Vertretung der SRH nach aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Information des Verwaltungsrates über wichtige geschäftliche Angelegen  -  heiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Abschluss  von  Baurechtsverträgen unter  Beachtung der   vom  Verwal  -  tungsrat erlassenen Richtlinien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Abschluss von Pacht- und Mietverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder der Geschäftsleitung unterstützen die Direktorin oder den Di  -  rektor in ihren oder seinen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Revisionsstelle
                            1  Zur Beurteilung der ordentlichen Geschäftsführung sowie der Jahresrechnung  und der Bilanz wird jährlich eine Revision durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle berichtet an den Verwaltungsrat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Anstellungsverhältnis
                            1  Die SRH begründen mit dem Personal öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis  -  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbedingungen richten sich nach den personalrechtlichen Be  -  stimmungen für das basellandschaftliche Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Berufliche Vorsorge
                            1  Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihres Personals schliessen sich  die SRH der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) an. Die Bedingun  -  gen   für   das   Personal   entsprechen   denjenigen,   die   für   das   Personal   des  Kantons Basel-Landschaft gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einzelheiten sind im Anschlussvertrag zwischen den SRH und der BLPK  geregelt. Dieser Anschlussvertrag unterliegt der Genehmigung durch die Re  -  gierungen der Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, welche im Zeitpunkt der Zusammenlegung bereits eine Rente be  -  ziehen, verbleiben in der angestammten Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Grundkapital
                            1  Die Vertragskantone übertragen den SRH ein Grundkapital in der Höhe und  in der Form der nachfolgend genannten Anlagewerte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Strassen,   Wege,   Quaianlagen:   CHF   27'236'648.00   (davon   BS:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26'427'800.00; davon BL: 808'848.00);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kunstbauten: CHF 12'285'936.00 (davon BS: 5'128'835.00; davon BL:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7'157'101.00);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ver- und Entsorgung: CHF 25'439'590.00 (davon BS: 12'054'381.00; da  -  von BL: 13'385'209.00);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Bauten:   CHF   2'303'138.00   (davon   BS:   2'143'309.00;   davon   BL:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159'829.00);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Konzessionierte   Hafenbahnen:   CHF   31'017'848.00   (davon   HBS:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18'809'716.00; davon HBL: 12'208'132).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die auf der Aktivseite der Bilanz der SRH festgehaltenen Anlagenwerte nach  Absatz  2  Buchstaben  a bis d werden auf der Passivseite als Grundkapital ge  -  führt. Die Anlagen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu Lasten  der Rechnung der SRH abzuschreiben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Anlagewerte nach Absatz 2 Buchstabe e werden separate Bilanzen  und   Rechnungen   geführt.   Die   Anlagen   sind   nach   betriebswirtschaftlichen  Grundsätzen zu Lasten der Rechnungen der HBS und HBL abzuschreiben und  zu verzinsen. Die HBS und HBL können zusammen gelegt und verselbständigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Durch den Kanton Basel-Stadt wird die Beteiligung von 2 Mio. DM an der Ha  -  fengesellschaft Weil am Rhein mbH in der Höhe von CHF 1'430'000.00 (aktuel  -  ler Buchwert - Stand 31.12.2005) zusätzlich eingebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sämtliche im Zeitpunkt der Zusammenlegung vorhandenen Mobilien wie Bü  -  roeinrichtungen, Schiffe und Fahrzeuge werden der SRH übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Weitere Betriebsmittel
                            1  Die SRH beschaffen sich die übrigen Betriebsmittel vornehmlich aus ihrer  eigenen Liquidität sowie durch Aufnahme von Fremdgeldern in allen bankübli  -  chen Formen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Investitionen
                            1  Die SRH finanzieren die für den Betrieb der Häfen erforderlichen Investitionen  aus eigenen Mitteln oder durch Aufnahme von Darlehen auf dem Kapitalmarkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Finanzierung grösserer Investitionsvorhaben können die SRH bei den  Vertragskantonen separate Investitionsbeiträge beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Rechnungslegung und Controlling
                            1  Die SRH führen das Rechnungswesen nach anerkannten kaufmännischen  Grundsätzen   und   ermöglichen   durch   eine   systematische   und   transparente  Rechnungslegung ein effizientes Controlling ihrer Geschäftsaktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Rechnungsabschluss
                            1  Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres. Bei der Auf  -  stellung der Bilanz sind die einschlägigen Vorschriften des schweizerischen  Obligationenrechts sowie des vorliegenden Staatsvertrags zu beachten; die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat legt den Regierungen der Vertragskantone über das zu  -  ständige Departement oder die zuständige Direktion den Jahresbericht und die  Jahresrechnung zur Genehmigung vor.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0310
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Verwendung des Jahresergebnisses
                            1  Der Jahresgewinn, der sich nach Verbuchung aller Geschäftserträge und -  aufwendungen, nach Vornahme der erforderlichen Abschreibungen und Rück  -  stellungen sowie nach Zuweisung von fünf Prozent des Jahresgewinnes an die  allgemeine Reserve ergibt, wird zu 60 Prozent an die Staatskasse des Kantons  Basel-Landschaft und zu 40 Prozent an die Staatskasse des Kantons Basel-  Stadt überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Jahresverlust ist soweit möglich durch Vortrag auf neue Rechnung oder  die Auflösung der allgemeinen Reserven, ansonsten durch die Vertragskanto  -  ne im Verhältnis des Schlüssels zur Verteilung der Ertragsüberschüsse nach  Absatz  1 auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Veränderungen des Geltungsbereichs des Staatsvertrags gemäss §  3 ist  die Verwendung des Jahresergebnisses unter Berücksichtigung des Substanz-  und des Ertragswerts neu festzulegen. Der neue Verteilschlüssel gilt mit Wirk  -  samwerden der jeweiligen Änderung des Geltungsbereichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Besteuerung
                            1  Die SRH sind von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abgabe
                            1  Die SRH erheben eine Abgabe auf dem Güterumschlag und dem Personen  -  verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabe wird auf Gütern erhoben, die mit Schiffen zu- oder abgeführt wer  -  den. Sie wird ferner auf Gütern erhoben, die von der Landseite her in Lager-,  Umschlags- oder Fabrikationsbetriebe ins Hafengebiet gelangen und von dort  wieder abgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgabe bemisst sich nach Verkehrsträger sowie nach Art und Menge der  Güter. Sie wird einmal erhoben, entweder bei der Warenzufuhr oder bei der  Warenabfuhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Waren können von der Abgabe ganz oder teilweise befreit werden, sofern die  vorhandene Hafeninfrastruktur nicht benutzt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Bereich des Personenverkehrs wird eine Abgabe für die Benützung der  Anlagen zum Ein- und Ausstieg von Reisenden erhoben. Die Abgabe bemisst  sich nach Anzahl Passagierbetten und nach der Liegedauer des Schiffs.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0310
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abgabepflichtige
                            1  Abgabepflichtig   sind   Lager-,   Umschlags-   und   Fabrikationsbetriebe   und  Schiffsbetreiber oder andere Unternehmungen, die in den Rheinhäfen Güter  umschlagen oder Personen befördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abgabetarif
                            1  Die SRH erlassen einen Abgabetarif, der zu seiner Gültigkeit der Genehmi  -  gung durch die Regierungen der Vertragskantone bedarf. Die abgabepflichti  -  gen Unternehmungen, die regelmässig in den Hafengebieten tätig sind, sind  anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Grundsätze der Tarifgestaltung
                            1  Bei der Festsetzung der Tarifordnung sind die Aufwendungen, insbesondere  für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Anlagen, für Verzinsung und Abschrei  -  bungen, der Aufwand für die Hafenverwaltung sowie die Absicherung der Risi  -  ken zu berücksichtigen. Allfällige Mehrerträge sind zulässig. Der Tarifrahmen  beträgt  Fr. 0.45 bis  Fr. 2.90 pro Tonne. Er beruht auf dem Stand des Landesin  -  dexes der Konsumentenpreise von Dezember 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Gütern mit geringem Anlieferungswert kann der Tarifrahmen unterschrit  -  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tarife können in Abhängigkeit von Umschlagsmenge oder Abgabenertrag  degressiv ausgestaltet werden. In besonderen Fällen kann eine Pauschale ver  -  einbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für bestimmte Güter können die Abgaben im Interesse der Schifffahrt nach  den Rheinhäfen der Vertragskantone vorübergehend ermässigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Abgabe für Personenschiffe mit Passagier-Kabinenbetten beträgt bei ei  -  ner Liegezeit bis zu 24 Stunden  Fr. 3.80 pro Passagierbett, jedoch mindes  -  tens  Fr. 193.70. Für alle weiteren 24 Stunden oder einen Bruchteil davon be  -  trägt die Abgabe für das Anlegen 60% des vorstehenden Ansatzes. Diese An  -  sätze beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von  Dezember 2005..
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die SRH können die in Absatz  1 und Absatz  5 genannten Tarifrahmen und  Ansätze alle zwei Jahre der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumenten  -  preise anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Entgelt für Mehrkosten
                            1  Mehrkosten der Schifffahrt von Basel nach Birsfelden oder Muttenz können  teilweise vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Finanzierung dieser Vergütungen kann von den gemäss §  29 genannten  Abgabepflichtigen ein prozentualer Zuschlag auf der Abgabe von maximal 25%  erhoben werden. Die SRH bestimmen den Prozentsatz im Rahmen der Tarif  -  ordnung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0310
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Gebühren
                            1  Die SRH erheben in den Hafengebieten Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  von  Unternehmungen,  welche  die   Hafeninfrastruktur   benützen,   sofern  keine Abgabe im Sinne von §  28 geschuldet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen wie Bewilligungen, Prüfun  -  gen, Ausweise und andere besondere Dienste sowie den Energiebezug  und die Entsorgung von Schiffsabfällen, bemessen nach dem Betriebs-,  Sach- und Verwaltungsaufwand. Vorbehalten bleibt §  36 des baselland  -  schaftlichen Rheinhafengesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für nichtumschlagsbezogene Nutzungen der Hafenanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die SRH erlassen einen Gebührentarif, der zu seiner Gültigkeit der Genehmi  -  gung durch die Regierungen der Vertragskantone bedarf. Die gebührenpflichti  -  gen Unternehmungen, die regelmässig in den Hafengebieten tätig sind, sind  anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Gebühren kann eine Vorauszahlung oder deren Sicherstellung ver  -  langt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In besonderen Fällen können im Interesse der Förderung der Rheinschifffahrt  bestimmte Gebühren ermässigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Hafenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Inhalt, Zuständigkeiten
                            1  Die Regierungen der Vertragskantone erlassen durch übereinstimmende Be  -  schlüsse die Hafenordnung für die in §  3 umschriebenen Hafengebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hafenordnung regelt insbesondere die Ordnung und Sicherheit und den  Umweltschutz in den Hafengebieten, den Schiffsverkehr und den Aufenthalt  von Schiffen in den Häfen, den Zutritt zu den Hafenanlagen, den Fahrzeug-  und Personenverkehr in den Hafengebieten, die zollrechtliche Kontrolle und  Behandlung der Schiffe, Schiffsreisenden und Güter sowie den Eisenbahn-  und Rangierbetrieb in den Hafenanlagen. Vorbehalten bleiben die eidgenössi  -  schen Zoll- und Eisenbahnvorschriften und die Zuständigkeit der Zoll- und  Bahnbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ferner bezeichnet die Hafenordnung die Übertretungen, die von den SRH mit  einer kantonalen Ordnungsbusse bis zu Fr. 300.-- geahndet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Strafbestimmungen
                            1  Wer den Vorschriften der Hafenordnung oder den Anordnungen der Rhein  -  schifffahrts- und Hafenpolizeibehörde zuwider handelt, wird mit Haft oder Bus  -  se bestraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufsichts- und Mitwirkungsrechte der Vertragskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Gemeinsame Aufsicht
                            1  Den Regierungen der Vertragskantone stehen im Rahmen der gemeinsamen  Aufsicht über die SRH insbesondere folgende Befugnisse zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Genehmigung des Jahresberichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Genehmigung der Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ernennung der Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und Beteiligun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vertragskantone unterbreiten den Jahresbericht, die  Jahresrechnung und die Bilanz nach Genehmigung dem Grossen Rat bzw.  dem Landrat zur Kenntnisnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die SRH erteilen dem zuständigen Departement bzw. der zuständigen Direk  -  tion sowie den Finanzkontrollen der Vertragskantone alle im Rahmen der Auf  -  sicht notwendigen Auskünfte und gewähren, wo erforderlich, Einsicht in den  Betrieb und die finanziellen Verhältnisse, einschliesslich Budget und Jahres  -  rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Oberaufsichtsrecht
                            1  Das Oberaufsichtsrecht der Parlamente bleibt gewährleistet. Organ der Ober  -  aufsicht ist die Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
                            1  Das Parlament jedes Vertragskantons wählt für  die Dauer der  jeweiligen  kantonalen Legislaturperioden 5 Parlamentsmitglieder in die Interparlamentari  -  sche Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Aufgaben und Befugnisse der Interparlamentarischen Ge -
                            schäftsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufga  -  ben und Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie überprüft den Vollzug des Staatsvertrags und erstattet den Parlamen  -  ten Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie prüft Geschäftsbericht und Jahresrechnung der Institution und nimmt  den Revisionsbericht zur Kenntnis.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sie lässt sich von den Leitungs- und Aufsichtsorganen der Institution  rechtzeitig und umfassend informieren. Sie kann jederzeit Einsicht in die  Akten nehmen und Auskünfte von Organen und Mitarbeitenden der In  -  stitution einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Sie kann die Regierungen ersuchen, den Parlamenten der Vertragskanto  -  ne Änderungen des Staatsvertrags oder besondere oberaufsichtsrechtli  -  che Massnahmen zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr können von jedem Parlament der Vereinbarungskantone im Rahmen des  Oberaufsichtsrechts weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Zusammenarbeit mit dem Kanton Aargau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Grundsätze der Zusammenarbeit
                            1  Die SRH konsultieren den Kanton Aargau in allen wichtigen, gemeinsame In  -  teressen berührenden Fragen der Rheinschifffahrt und Hafenwirtschaft, um ge  -  genüber   in-   und   ausländischen   Behörden   und   Wirtschaftsverbänden   nach  Möglichkeit eine gleiche Stellungnahme zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Vereinbarungen über die Zusammenarbeit
                            1  Die Vertragskantone können mit dem Kanton Aargau Verträge über die Zu  -  sammenarbeit in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten abschliessen;  vorbehalten bleibt die bundesrechtliche Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vertragskantone können den SRH durch übereinstim  -  menden Beschluss den Vollzug schifffahrtsrechtlicher und hafenpolizeilicher  Vorschriften für den Kanton Aargau und die Erfüllung von Aufgaben der Rhein  -  schifffahrtsbehörde des Kantons Aargau übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Haftung gegenüber Dritten
                            1  Die Haftung der SRH gegenüber Dritten richtet sich nach den Bestimmungen  des   Verantwortlichkeitsrechts   des   Kantons   Basel-Landschaft   Vorbehalten  bleibt das Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Altlasten
                            1  Für die Erfassung, Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belaste  -  ten Standorten und Altlasten sowie für die Verteilung der dabei anfallenden  Kosten gilt das Umweltrecht des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Standortkanton trägt die Kosten für diese Massnahmen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Belastungen, die nachweislich erst nach dem Inkrafttreten dieses Staats  -  vertrages entstanden sind, trägt die SRH die Kosten im Umfang, wie sie durch  ihr Verhalten dazu beigetragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Haftung des Verwaltungsrats und des Personals
                            1  Die Mitglieder des Verwaltungsrates und das Personal haften der SRH und  den Vertragskantonen für Schaden, den sie durch absichtliche oder grobfahr  -  lässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Haftungsansprüche der SRH gegen das Personal werden von der Geschäfts  -  leitung, Haftungsansprüche der SRH gegen Mitglieder der Geschäftsleitung  vom Verwaltungsrat und Haftungsansprüche der SRH gegen Mitglieder des  Verwaltungsrats von den Regierungen der Vertragskantone geltend gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Streitigkeiten zwischen den Kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Verfahren bei Streitigkeiten
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen aus diesem Vertrag werden  womöglich einvernehmlich beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen  bestehendes Schiedsgericht endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Partei bezeichnet im Streitfall eine Richterin oder einen Richter, die zu  -  sammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie  sich nicht einigen, so wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende von der Präsi  -  dentin oder dem Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Grundkapital und Übernahme der restlichen Aktiven und Passi -
                            ven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Grundkapital per 31. Dezember 2005 beträgt CHF 67'265'312.00 und  wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Zeitwert angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in der Jahresrechnung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel sowie der  Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens  enthaltenen restlichen Aktiven und Passiven werden zu Buchwerten übernom  -  men.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0310
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Amtsperiode des ersten Verwaltungsrates
                            1  Die Amtsperiode des ersten Verwaltungsrates endet am 31. März des vierten  Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Lohnbesitzstand
                            1  Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Übertritts in die  SRH bei einem der Vertragskantone angestellt sind, gilt der frankenmässige  Lohnbesitzstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Überführungskosten Pensionskasse
                            1  Die Vertragskantone verpflichten sich, eine im Zeitpunkt der Überführung in  das neue Vorsorgeverhältnis bestehende Deckungslücke für die aktiven Ver  -  sicherten sowie der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der ehema  -  ligen Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-  Landschaft gegenüber der bisherigen Pensionskasse auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Basel-Stadt trägt dabei die Kosten für die Überführung der akti  -  ven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der  Rheinschifffahrtsdirektion Basel, der Kanton Basel-Landschaft diejenigen für  die Überführung der aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rent  -  nerinnen und Rentner der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Inkrafttreten und Kündigung
                            1  Dieser Vertrag wird nach der Genehmigung durch die Parlamente der Ver  -  tragskantone und der Annahme in allfälligen Volksabstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   durch über  -  einstimmende Beschlüsse der Regierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   der Vertragskantone wirksam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist unter Einhaltung einer dreijährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende ei  -  nes Kalenderjahres kündbar, erstmals auf den Zeitpunkt, da der Vertrag zehn  Jahre wirksam war.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Auflösung der SRH
                            1  Im Falle der Kündigung einigen sich die Vertragskantone über die Auflösung  der SRH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Immobilien, Mobilien und Ersatzbeschaffungen für nicht mehr vorhandene  Mobilien sind auf denjenigen Vertragskanton zu übertragen, der diese bzw. die  nicht mehr vorhandene Mobilie in die SRH eingebracht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das übrige Vermögen der SRH ist gemäss dem im Zeitpunkt der Auflösung  geltenden Verteilschlüssel gemäss §  26 auf die Vertragskantone aufzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BL: In der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BL: 10. Juli 2007; BS: 16. Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  In Kraft ab 1. Januar 2008  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2006  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  GS 36.0310  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.06.2006  01.01.2008  Erstfassung  GS 36.0310  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0310