Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
                            Promotionsordnung für das Gymnasium der  Kantonsschule Zug  Vom 11. März 2011 (Stand 1. August 2011)  Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymna  -  siums Menzingen,  gestützt   auf   §  4  Bst.  c   des   Gesetzes   über   die   kantonalen   Schulen   vom  27.  September 1990  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Organe
                            1  Die Promotionskonferenz wird von der zuständigen Rektorin oder dem zu  -  ständigen Rektor, von der Klassenlehrperson und den Fachlehrpersonen ge  -  bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmrecht   in   der   Promotionskonferenz   haben   die   zuständige   Rektorin  oder der zuständige Rektor, die Klassenlehrperson und jene Lehrpersonen,  welche die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler in den obliga  -  torischen Fächern unterrichten. Für Entscheide gilt das einfache Mehr der  Stimmenden. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid bei der Klas  -  senlehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung regelt die Organisation der Promotionskonferenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Klassenkonferenz  wird von  allen Lehrpersonen  gebildet, welche  die  Schülerinnen und Schüler in den obligatorischen Fächern unterrichten. Sie  behandelt pädagogische und organisatorische Fragen der betreffenden Klas  -  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Stimmrecht in der Klassenkonferenz haben die Klassenlehrperson und jene  Lehrpersonen, welche die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler  in den obligatorischen Fächern unterrichten. Für Entscheide gilt das einfa  -  che Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid  bei der Klassenlehrperson. Die Klassenkonferenz kann Anträge an die zu  -  ständige Rektorin oder den zuständigen Rektor stellen.  1)  BGS  414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Schulleitung oder die Klassenlehrpersonen regeln die Organisation der  Klassenkonferenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Promotionsfächer
                            1  Die folgenden Promotionsfächer basieren auf den von der Schulkommissi  -  on   verabschiedeten   Wochenstundentafeln   für   das   Gymnasium   der   KSZ  (inkl. Übergangskurs).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  1. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Geografie, Re  -  ligionskunde, Mathematik, Biologie, Bildnerisches Gestalten, Musik,  Geometrisches Praktikum oder Latein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  2. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Geografie, Re  -  ligionskunde, Mathematik, Biologie, Bildnerisches Gestalten, Musik,  Linguistisches Portal oder Latein, Naturwissenschaftliches Propädeu  -  tikum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  3.   Klasse:   Deutsch,   zweite   Sprache   (Französisch   oder   Italienisch),  dritte   Sprache   (Englisch   oder   Französisch   oder   Latein   oder  Italienisch),   Geschichte,   Geografie,   Mathematik,   Physik,   Chemie,  Biologie, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  3. Klasse Übergangskurs: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder  Italienisch),   dritte   Sprache   (Englisch   oder   Französisch   oder   Latein  oder Italienisch), Geschichte, Geografie, Mathematik, Chemie, Biolo  -  gie, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  4.   Klasse:   Deutsch,   zweite   Sprache   (Französisch   oder   Italienisch),  dritte   Sprache   (Englisch   oder   Französisch   oder   Latein   oder  Italienisch), Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Mathema  -  tik  3  )  , Physik,  Chemie,  Biologie, Bildnerisches Gestalten oder  Musik,  Schwerpunktfach, Medien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  5.   Klasse:   Deutsch,   zweite   Sprache   (Französisch   oder   Italienisch),  dritte   Sprache   (Englisch   oder   Französisch   oder   Latein   oder  Italienisch), Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Mathema  -  tik,   Physik,   Chemie,   Biologie,   Bildnerisches   Gestalten   oder   Musik,  Schwerpunktfach.  1)  In der 3. Klasse fliessen die Leistungen im obligatorischen Fach Informatik entweder in die  Note im Schwerpunktfach oder  in die  Mathematiknote ein. Die Einzelheiten werden von  der Schulleitung jeweils vor Beginn des Schuljahres geregelt.  2)  Im Übergangskurs fliessen die Leistungen im obligatorischen Fach Informatik entweder in  die Note im Schwerpunktfach oder in die Mathematiknote ein. Die Einzelheiten werden von  der Schulleitung jeweils vor Beginn des Schuljahres geregelt.  3)  die Note des Faches Mathematik ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  6.   Klasse:   Deutsch,   zweite   Sprache   (Französisch   oder   Italienisch),  dritte   Sprache   (Englisch   oder   Französisch   oder   Latein   oder  Italienisch),   Geschichte,   Mathematik,   Physik,   Schwerpunktfach,   Er  -  gänzungsfach, Kunst und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Promotion
                            1  Die Promotionskonferenz entscheidet jeweils am Ende des Semesters über  die definitive oder provisorische Promotion, über die Rückversetzung und  über  die  Wegweisung  von  der  Schule  aufgrund   der  Bestimmungen  dieses  Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   ausserordentlichen   Fällen   kann   die   Promotionskonferenz   Entscheide  fällen, die von den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Provisorische Promotion
                            1  Schülerinnen und Schüler der 1.–3. Klassen des Gymnasiums (inkl. Über  -  gangskurs) werden nur provisorisch promoviert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn der Durchschnitt aus den Promotionsfächern unter 4,00 liegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn bei einem Durchschnitt unter 4,40 die Noten in mehr als zwei  Promotionsfächern unter 4,00 liegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn bei einem Durchschnitt von mindestens 4,40 die Noten in mehr  als drei Promotionsfächern unter 4,00 liegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wenn die Summe der Noten zweier Promotionsfächer 5,00 oder weni  -  ger beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler der 4.–6. Klassen des Gymnasiums werden nur  provisorisch promoviert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn in  den Promotionsfächern die doppelte  Summe aller  Notenab  -  weichungen von 4 nach unten grösser ist als die Summe aller Noten  -  abweichungen von 4 nach oben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn mehr als drei Noten unter 4,00 erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Rückversetzung
                            1  Schülerinnen und Schüler werden zurückversetzt, sobald die Bedingungen  für eine provisorische Promotion innerhalb dreier aufeinanderfolgender Se  -  mester zum zweiten Mal erfüllt sind. Das Zeugnis des ersten Semesters des  Übergangskurses wird für die Promotion nicht gerechnet. Die Aufnahme in  die nächsttiefere Klasse erfolgt provisorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer freiwilligen Repetition erfolgt die Aufnahme in die nächsttiefere  Klasse definitiv und die Zählung der provisorischen Promotion beginnt neu.  Dies gilt nur, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition im Anschluss an  eine gültige Promotion vor Unterrichtsaufnahme im neuen Semester gestellt  wird. Bei Antrag auf freiwillige Repetition während des Semesters entschei  -  det   die   zuständige   Rektorin   bzw.  der   zuständige   Rektor   über   die  Art  der  Aufnahme in die neue Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Semester, in welchem die Maturitätsprüfung abgelegt wird, darf eine  Schülerin bzw. ein Schüler nicht zurückversetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   Rückversetzung   oder   freiwilliger   Repetition   im   Gymnasium   besteht  kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Faches.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Wegweisung von der Schule
                            1  Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen, wenn die Bedin  -  gungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal erfüllt sind. Dies gilt auch  bei freiwilliger Repetition.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem müssen Schülerinnen und Schüler die Schule verlassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn sie am Ende des 2. Semesters des Übergangskurses nur proviso  -  risch promoviert werden könnten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn sie am Ende der 1. Klasse des Gymnasiums zurückversetzt wer  -  den müssten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn sie nach einem Wechsel während der 1. Sekundarklasse gemäss  §  13 der Verordnung betreffend das Übertrittsverfahren  1  )   am Ende der  1. Klasse des Gymnasiums nur provisorisch promoviert werden könn  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wenn sie bei einer Rückversetzung oder bei freiwilliger Repetition mit  provisorischer Aufnahme im ersten oder zweiten Semester nach dem  Eintritt in die neue Klasse nur provisorisch promoviert werden könn  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn eine  Schülerin bzw. ein Schüler  die  Schule verlassen müsste  oder  sich definitiv entscheidet, die Schule zu verlassen, kann die Rektorin bzw.  der Rektor ein Hospitium von höchstens einem Semester Dauer gewähren.  Der Hospitant bzw. die Hospitantin muss von mindestens einem Promoti  -  onsfach dispensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Nichtbestehen der Maturitätsprüfung kann die sechste Klasse einmal  wiederholt werden, auch wenn früher bereits einmal eine  Rückversetzung  erfolgt ist.  1)  BGS  412.114
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zeugnis
                            1  Schülerinnen und Schülern wird Ende des Semesters ein Zeugnis ausge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Zeugnis   enthält  Angaben   über   die   Leistungen   in   den   einzelnen   Fä  -  chern, den Promotionsentscheid, unentschuldigte Absenzen sowie Beschlüs  -  se und allfällige Bemerkungen der Promotionskonferenz; es kann ferner den  Besuch des Unterrichts in weiteren Fächern bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   der   Rubrik   Bemerkungen   werden   längere  Absenzen   begründet   sowie  Ein- und Austritte während des Semesters eingetragen. Bemerkungen allge  -  meiner Art wie Charaktereigenschaften, Arbeitshaltung usw. sind im Zeug  -  nis zu unterlassen oder, wenn nötig, in einem Begleitschreiben zu erwähnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Leistungen werden folgende ganze und dazwischen liegende halbe  Noten erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  6 = sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  5 = gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  4 = genügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  3 = ungenügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  2 = schwach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  1 = sehr schwach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zwischenberichte
                            1  In der Mitte des Semesters beurteilt die Klassenlehrperson in Zusammen  -  arbeit mit den Fachlehrpersonen den Stand der Leistungen ihrer Schülerin  -  nen und Schüler. In einem Zwischenbericht orientiert die Klassenlehrperson  die provisorisch promovierten oder gefährdeten Schülerinnen und Schüler;  sind diese unmündig, werden auch deren Eltern informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Termine für den Zwischenbericht werden zu Beginn des Schuljahres  von der Schulleitung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Promotionsordnung der Kantonsschule Zug vom 1. Februar 1999  1  )   und  die   Promotionsordnung   für   das   Gymnasium   der   Kantonsschule   Zug   vom  10.  Juni 2009  2  )   werden am 1. August 2011 aufgehoben.  1)  2)  GS 30, 235
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  11.03.2011  01.08.2011  Erlass  Erstfassung  GS 31, 147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  11.03.2011  01.08.2011  Erstfassung  GS 31, 147