Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über  den Erwerb von Grundstücken durch  Personen im Ausland  *  (EG BewG)  vom 26. April 1987 (Stand 1. Januar 2011)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 36 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Erwerb von  Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16.  Dezember 1983 (BewG)  sowie Art. 20 Abs.  1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat 1872,  beschliesst:  l. Kantonale Bewilligungsgründe und Beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kantonaler Bewilligungsgrund
                            1  Zusätzlich   zu  den   allgemeinen   Bewilligungsgründen   in   Art.  8   BewG   wird  der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bewilligt, wenn  das  Grundstück  einer   natürlichen  Person  als  Hauptwohnung  am  Ort  ihres  rechtmässigen   und   tatsächlichen   Wohnsitzes,   solange   dieser   andauert,  dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Bewilligungs- und Beschwerdebehörden
Art. 2 * Bewilligungsbehörde
                            1  Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG ist das Volks  -  wirtschaftsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Beschwerdeberechtigte Behörde
                            1  Beschwerdeberechtigte Behörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist  das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Beschwerdeinstanz
                            1  Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist das Verwal  -  tungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Zivil- und Strafgerichte
                            1  Für Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur gemäss Art. 26 und 27 BewG sind  die ordentlichen Zivilgerichte zuständig und für Strafsachen gemäss Art. 28–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 BewG die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Sinne des Einfüh  -  rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren
Art. 6 Einleitung des Verfahrens
                            1  Der   Grundbuchverwalter  1  )    macht   die   Parteien   auf   die   Bewilligungspflicht  aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gesuchseinreichung
                            1  Die   Parteien   oder   ihre   Vertreter   haben   die   Bewilligung   beim   Volkswirt  -  schaftsdepartement einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem   begründeten   schriftlichen   Gesuch   sind   der   Grundbuchauszug   (Lie  -  genschaftenbeschreibung)   und   eine   Planskizze   beizufügen;   das   Volkswirt  -  schaftsdepartement kann weitere Unterlagen einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zudem hat es über alle Gesuche eine Kontrolle zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Entscheid
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement teilt seine Entscheide schriftlich und ent  -  sprechend den bundesrechtlichen Formvorschriften den Parteien, dem Jus  -  tiz-, Polizei- und Militärdepartement und dem Bundesamt für Justiz mit. Die  Weiterleitung der Akten an das Bundesamt für Justiz obliegt dem Volkswirt  -  schaftsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verwendung   der   männlichen   Bezeichnungen   gilt   sinngemäss   für   beide   Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Kantonsgericht   teilt   seine   Entscheide   den   Parteien,   dem   Volkswirt  -  schaftsdepartement und dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement sowie  dem Bundesamt für Justiz mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rechtskraft
                            1  Wird der Entscheid weder durch die Parteien noch die beschwerdeberech  -  tigten Behörden weitergezogen, so erwächst er in Rechtskraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Volkswirtschaftsdepartement   vergewissert   sich   der   Rechtskraft   und  teilt den rechtsgültigen Entscheid den Parteien und dem Grundbuchverwal  -  ter mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Gebühren
Art. 10 Gebühren
                            1  Für alle Entscheide sind Gebühren von Fr.  100.-- bis Fr.  6000.-- festzuset  -  zen. Die Standeskommission regelt deren nähere Ausgestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Volkswirtschaftsdepartement kann angemessene Vorschüsse verlan  -  gen, die bei der Landesbuchhaltung zu deponieren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmung
Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde unter Vorbe  -  halt der Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1.  Januar 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Bundesrat genehmigt am 18.  Juni 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                26.04.1987 01.01.1988 Erlass Erstfassung -
25.04.1999 25.04.1999 Art. 4 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Erlasstitel geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 2 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 3 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 8 geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 5 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  26.04.1987  01.01.1988  Erstfassung  -  Erlasstitel  27.04.2003  27.04.2003  geändert  -  Art. 2  27.04.2003  27.04.2003  geändert  -  Art. 3  27.04.2003  27.04.2003  geändert  -  Art. 4  25.04.1999  25.04.1999  geändert  -  Art. 5  26.04.2009  01.01.2011  geändert  -  Art. 8  27.04.2003  27.04.2003  geändert  -