Interkantonale Fachschulvereinbarung
                            1  Interkantonale Fachschulvereinbarung  (FSV)  Vom 27. August 1998  I. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1   Zweck, Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiä  ren Fachschulen (exkl.  Universitäten und Fachhochschulen):  −  den interkantonalen Zugang;  −  die Stellung der Studierenden;  −  die  Abgeltung,  welche  die  Wohnsitzkantone  der  Studi  erenden  den  Trägern der Fachschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Interkantonale  Vereinbarungen,  welche  die  Mitträge  rschaft  oder Mitfi-  nanzierung  von  Fachschulen  oder  höhere  als  die in d  ieser Vereinbarung  vorgesehenen Abgeltungen für den Fachschulbesuch re  geln, gehen dieser  Vereinbarung vor.  Art. 2  Liste der Schulen und der zahlenden Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fes  t:  a)  welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkan  ton für den in-  terkantonalen Zugang anbieten;  b)  welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzk  anton der aus-  serkantonalen Studierenden zu entrichten sind;  c)  von  welchen  Angeboten  sie  als  Wohnsitzkanton  von  St  udierenden  Gebrauch machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung g  eführt.  Art. 3   Wohnsitzkanton  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:  a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer,  deren Eltern im  Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen  ; bei mehreren  Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrec  ht;  b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und  Staatenlose, die  elternlos  sind  oder  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen;    vorbehalten  bleibt Bst. d;  c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für münd  ige Ausländerin-  nen  und  Ausländer,  die  elternlos  sind  oder  deren  El  tern  im  Ausland  wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d;  d)  der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens z  wei Jahre unun-  terbrochen  gewohnt  haben  und,  ohne  gleichzeitig  in  Ausbildung  zu  sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwer  bstätigkeit gelten  auch die Führung eines Familienhaushaltes und das L  eisten von Mili-  tärdienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  e)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei   Studienbeginn der  zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. d  er Sitz der zuletzt  zuständigen Vormundschaftsbehörde.  II. Beiträge  Art. 4   Festsetzung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierend  e und pro Semester  festgelegt.  Sie  beziehen  sich  auf  Vollzeitausbildun  gen  (mindestens  18  Lektionen pro Woche) oder auf Teilzeitausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Standortkantone legen die Beiträge für die von   ihnen angebotenen  Schulen und Studiengänge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dabei gelten folgende Grundsätze:  a)  Für  die  Ermittlung  der  Beitragshöhe  ist  von  den  dur  chschnittlichen  Ausbildungskosten  auszugehen.  Massgeblich  sind  dabe  i  die  Betriebs-  kosten,  abzüglich  der  individuellen  Studiengebühren  ,  der  Infrastruk-  turkosten und allfälliger Bundesbeiträge.  b)  Die  Beitragshöhe  soll  höchstens  drei  Viertel  der  du  rchschnittlichen  Ausbildungskosten abdecken.  c)  Die  Beitragshöhe  für  ausserkantonale  Studierende  da  rf  nicht  höher  sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgrupp  e von fünf Mitglie-  dern  überprüft  auf  Verlangen  eines  Vereinbarungspar  tners  die  Beitrags-  höhe und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkanto  ne sind gehalten,  auf  Verlangen  der  Arbeitsgruppe  die  Beitragshöhe  zu    belegen  und  zu  begründen. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf   die Parteien auf-  geteilt.  Art. 5  Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 ei  ngetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahre  n, bzw. für den Rest der  Beitragsperiode (Art. 16 Abs. 2).  III. Studierende  Art. 6  Behandlung von Studierenden aus Vereinbarung  skantonen  Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen  Schulen gewähren  den Studierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinba  rung untersteht, die  gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden  .  Art. 7  Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinb  arungskantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Studierende  sowie  Studienanwärterinnen  und -anwärt  er aus Kantonen,  welche  dieser  Vereinbarung  nicht  beigetreten  sind,  haben  keinen  An-  spruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem St  udiengang zugelas-  sen  werden,  wenn  die  Studierenden  aus  den  Vereinbar  ungskantonen  Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbar  ung nicht beigetre-  ten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebüh  r auferlegt, welche  rnindestens der Abgeltung nach Artikel 4 entspricht  .  Art. 8  Studiengebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schulen können von den Studierenden angemessen  e Studiengebüh-  ren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Studiengebühren  pro  Studiengang  müssen  für  all  e  Studierenden,  deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, e  ingeschlossen diejeni-  gen des Standortkantons, gleich sein.  IV. Vollzug  Art. 9  Beitragsverfahren  Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Z  ahlstelle.  Art. 10 Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Generalsekretariat  der  Schweizerischen  Konfere  nz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  (EDK)  ist  Geschäftsstelle  dies  er  Vereinbarung.  Ihr  obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  −  Information der Vereinbarungskantone;  −  Koordination;  −  Regelung von Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die   Erarbeitung von Emp-  fehlungen gemäss Artikel 4 Absatz 4 setzt der Vorst  and der EDK eine Ar-  beitsgruppe  von  fünf  Mitgliedern  ein.  Diese  setzt  s  ich  zusammen aus je  einem Vertreter der vier EDK-Regionen sowie einem V  ertreter der Finanz-  direktorenkonferenz (FDK).  Art. 11 Ermittlung der Studierendenzahl  Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine   Namensliste der Stu-  dierenden  je  Studiengang  zuhanden  des  zahlungspflic  htigen  Kantons.  Diese enthält den Wohnsitzkanton gemäss Artikel 3 u  nd führt die Studie-  renden des Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden Studiu  ms getrennt auf.  Art. 12 Vollzugskosten  Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dies  er Vereinbarung sind  durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Be  völkerungszahl zu  tragen.  Sie  werden  ihnen  jährlich  in  Rechnung  geste  llt.  Für  besondere  Abklärungen,  die  sich  nur  auf  einzelne  Kantone  und  Schulen  beziehen,  können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgew  älzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  V. Rechtspflege  Art. 13 Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Ausleg  ung dieser Vereinba-  rung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinba  rungskantonen wird  ein Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusamrnen,  welche durch die Par-  teien bestimmt werden. Können sich die Parteien nic  ht einigen, so wird  das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK besti  mmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsg  erichtsbarkeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 1996 (SR 279) finden Anwendung.
                            4   Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen  Art. 14 Beitritt  Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  ist  dem  General  sekretariat  der  EDK  mitzuteilen.  Mit  dem  Beitritt  verpflichten  sich  die    Kantone,  die  für  den  Vollzug  dieser  Vereinbarung  notwendigen  Daten  in  vo  rgeschriebener  Weise zur Verfügung zu stellen.  Art. 15 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  wenn  mindestens    fünfzehn  Kantone  den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den   Beginn des Studienjah-  res 1999/2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Inte  rregionale Vereinba-  rung über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bere  ich vom 17. Septem-  ber 1992 durch Beschluss der an dieser Vereinbarung   beteiligten Kantone  aufgehoben.  Art. 16 Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Vereinbarung  kann  mit  Zustimmung  einer  Zweidri  ttelmehrheit  der  beteiligten Kantone revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf  Beginn des Studien-  jahres möglich, erstmals frühestens per 1. August 2  001. Änderungen des  Anhanges  werden  aufgenommen,  soweit  sie  vor  Ende  de  s  dem  Ände-  rungstermin  vorangehenden  Kalenderjahres  bei  der  Ge  schäftsstelle  ein-  treffen. Alle Änderungen treten auf einen gleichen  Zeitpunkt in Kraft.  Art. 17 Kündigung  Die  Vereinbarung  kann  unter  Einhaltung einer Frist  von zwei Jahren je-  weils auf den 30. September durch schriftliche Erkl  ärung an die Geschäfts-  stelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf  Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht e  r einen Studiengang  eines Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpfli  chtungen aus dieser  Vereinbarung  für  die zum Zeitpunkt des Austritts ei  ngeschriebenen Stu-  dierenden  weiter  bestehen.  In  gleicher  Weise  bleibt    der  Anspruch  auf  Gleichstellung (Art. 6) erhalten.  Art. 19 Fürstentum Liechtenstein  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenste  in auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen a  lle Rechte und Pflich-  ten der anderen Vereinbarungspartner zu.  Anhang  Der Anhang der Interkantonalen Fachschulvereinbarun  g (FSV) wird in der  Solothurnischen Gesetzessammlung (BGS) nicht im Vol  ltext publiziert.  Der Anhang ist einsehbar unter  http://www.edk.ch   -> Offizielle Texte ->  Rechtssammlung der EDK  Inkrafttreten am 1. Oktober 1999.