Richtlinien der Sanitätsdirektion für die Einrichtung und Ausstattung in einer ärztlichen Privatapotheke sowie die Abgabe von Medikamenten
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   des Kantons Schaffhausen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie dürfen nicht in zweckfremder Weise benützt werden und Unbefugten  nicht zugänglich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  feuerpolizeilichen  Vorschriften  und  die  Bestimmungen  des  eidg.  Giftgesetzes sind einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Werden  Medikamente  hergestellt,  so  müssen  die  erforderlichen  Herstel-  lungs-  und  Kontrollräumlichkeiten  vorhanden  sowie  fachgerecht  einge-  richtet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Herstellung  hat  nach  den  Grundsätzen  der  GMP  (good  manufactu-  ring practice) zu erfolgen und muss protokolliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Aufbewahrung der Arzneimittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Aufbewahrung  der  Arzneimittel  hat  übersichtlich  und  getrennt  von  anderen Waren zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vorschriften  der  Pharmakopöe  und  des  eidg.  Betäubungsmittelge-  setzes sind einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Arzneimittel  dürfen  nicht  ausserhalb  der  Praxisräumlichkeiten  aufbe-  wahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Arzneimittelsicherheit und -kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Rohstoffe,  Bulkware  und  Pharmakopöe-Präparate  sind  nach  den  Vor-  schriften  der  Pharmakopöe  und  der  Heilmittelverordnung  unmittelbar  nach  dem  Wareneingang  auf  Konformität,  Unversehrtheit  und  Menge  zu  prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prüfungen sind zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  wirksame  Alterskontrolle  ist  bei  allen  Arzneimitteln  inkl.  Muster  und Rohstoffe durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Vorabfüllungen  müssen  protokolliert  werden,  unter  Angabe  des  Abfüll-  datums,  der  Artikelbezeichnung,  der  Ordnungsnummer  und  eines  allfälli-  gen Verfalldatums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abgabe von Arzneimitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Abgabe von Arzneimitteln hat durch den Arzt selbst oder unter sei-  ner unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung, in der Regel in der Origi-  nalverpackung, zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Muss  umgepackt  werden,  so  müssen  die  verwendeten  Behälter  und  Pa-  ckungen so beschaffen sein, dass die darin enthaltenen Arzneimittel nicht  nachteilig  beeinflusst  werden,  gegen  äussere  Einflüsse  wie  Feuchtigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschlechtsname, Vorname, Geburtsdatum des Patienten  Präparate-  oder  chemischer  Name  des  Arzneimittels  sowie  Arznei-  form und abgegebene Menge  Gebrauchsanweisung und Abgabedatum  Chargennummer,  sofern  nicht  in  der  Originalverpackung  abgegeben  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    sowie  der  aufgeführten  Gesetze  und