Landsgemeindebeschluss über die weitere Verwendung des Vermögens der Staatlichen Altersversicherung
                            Landsgemeindebeschluss  über die weitere Verwendung des  Vermögens der Staatlichen  Altersversicherung  vom 29. April 1990  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 6 des Gesetzes vom 24. April 1949 über die Ablösung der  Staatlichen Altersversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Das  Kapital  der  Staatlichen  Altersversicherung  ist,  soweit  es  nicht  für  die  Bezahlung  von  Renten  notwendig  ist,  in  jährlichen  Tranchen  von  Fr. 600 000.–  für  die  Finanzierung  der  Ergänzungsleistungen  zur  Eid-  genössischen AHV/IV zu verwenden; davon sind Fr. 500 000.– zur Finan-  zierung des Kantonsanteils und Fr. 100 000.– zur Finanzierung des An-  teils  der  Gemeinden  einzusetzen.  Der  für  die  Gemeinden  vorgesehene  Betrag ist jeweilen vorab vom gesamten Gemeindeanteil abzuziehen und  der Rest auf die Gemeinden zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bGS 832.11