Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen und der Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. betreffend Befreiung gemeinnütziger juristischer Personen von den direkten Staats- und Gemeindesteuern
                            Vereinbarung  zwischen dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen  und der Standeskommission des Kantons  Appenzell I. Rh. betreffend Befreiung gemeinnütziger  juristischer Personen von den direkten Staats- und  Gemeindesteuern  Gegenseitig genehmigt am 12. Februar / 4. Mai 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Regierungen  der  Kantone  St.  Gallen  und  Appenzell  I.  Rh.  vereinbaren,  die  in  den  beiden  Kantonen  domizilierten  juristischen  Personen,  deren  Vermögen  und  Einkünfte der sozialen Fürsorge oder gemeinnützigen Zwecken dienen, im Rahmen  der  kantonalen  Gesetzgebungen  von  den  direkten  Staats-  und  Gemeindesteuern  vom Einkommen und Vermögen zu befreien, gleichgültig, ob die genannten Zwecke  im Domizilkanton oder im andern Kanton erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  beiden  Regierungen  sind  jederzeit  unter  Beobachtung  einer  Kündigungsfrist  von 6 Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.