Landsgemeindebeschluss betreffend den Übergang des Vermögens des Inneren Landes und des Äusseren Landes
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Landsgemeindebeschluss betreffend den  Übergang des Vermögens des Inneren  Landes und des Äusseren Landes  vom 28. April 1996 (Stand 1. Januar 1997)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.  Rh.,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Mit der Aufhebung des Innern Landes geht das gesamte Vermögen dessel  -  ben (Aktiven und Passiven gemäss Bestandesrechnung per 31.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996) an den Kanton über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton tritt in alle durch Rechtssatz oder Vertrag begründeten Rechte  und Pflichten des Inneren Landes ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  In gleicher Weise übernimmt der Kanton jenes Vermögen, welches dem  Bezirk Oberegg zur Wahrnehmung der Aufgaben des Äusseren Landes ge  -  dient hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es betrifft dies:  a)  die Liegenschaft Torfnest inkl. Zugehör;  b)  das dem Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung gewidmete Ver  -  mögen;  c)  die in diesen Bereichen noch nicht abgeschriebenen Investitionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die per 31.  Dezember 1996 anfallenden Amortisationsquoten werden dem  Bezirk Oberegg jährlich gutgeschrieben, bis der Saldo der Investitionsrech  -  nung abgetragen ist. Die Amortisationszeit beträgt längstens 15 Jahre. Die  jährlichen Quoten werden von der Standeskommission festgelegt. Sie kön  -  nen ausgesetzt werden, wenn die Entwicklung der finanziellen Situation des  Bezirkes Oberegg dies angezeigt erscheinen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ebenso tritt der Kanton in sämtliche gesetzlich oder vertraglich begründete  Rechte und Pflichten des Bezirkes Oberegg ein, soweit sie ihm aus der Er  -  füllung der Aufgaben des Äusseren Landes erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Standeskommission wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauf  -  tragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde am 1.  Ja  -  nuar 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                28.04.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  28.04.1996  01.01.1997  Erstfassung  -