Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel (Vielhandelskonkordat) vom 13. September 1943
                            Interkantonale Vereinbarung  zur Aufhebung der Interkantonalen  Übereinkunft über den Viehhandel  (Vielhandelskonkordat) vom 13. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1943  vom 12. Juni 2014 (Stand 1. März 2016)  Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkor  -  dat) vom 13.  September 1943 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verteilung des Vermögens des Viehhandelskonkordats erfolgt  a)  zu 50 % nach den je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein einbezahl  -  ten Kautionsgebühren der Jahre 2002 bis 2012, und  b)  zu 50 % nach der Anzahl Grossvieheinheiten je Kanton bzw. Fürsten  -  tum Liechtenstein gemäss offizieller Statistik des Bundes für das Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anteil jedes Kantons  bzw.  des Fürstentums Liechtenstein  ergibt sich  aus dem Durchschnitt der Prozentsätze gemäss Absatz 1 lit. a und b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innert   60   Tagen   seit   Inkrafttreten   dieser   Vereinbarung   werden   aus   dem  Vermögen des Viehhandelskonkordats 4.5 Millionen Franken auf die Kanto  -  ne und das Fürstentum Liechtenstein gemäss ihrem prozentualen Anteil ver  -  teilt. Das Restvermögen wird verteilt, sobald feststeht, dass keine Forderun  -  gen gegenüber dem Viehhandelskonkordat mehr bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständig für den Vollzug von Absatz 3 ist der Vorort des Viehhandelskon  -  kordats.  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kantone bzw. Fürstentum Liechtenstein melden dem Vorort des Vieh  -  handelskonkordats die erforderlichen Angaben für die Überweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Zustandekommen dieser Vereinbarung braucht es die Genehmi  -  gung des zuständigen Organs aller Kantone und des Fürstentums Liechten  -  stein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein informieren den Vorort des  Viehhandelskonkordats   unter   Beilage   des   Beschlussprotokolls   über   ihren  entsprechenden Beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz des Viehhandelskonkordats wird ermächtigt, nach Eingang  der  Genehmigungen   der   Kantone   und  des   Fürstentums   Liechtenstein   das  Zustandekommen dieser Vereinbarung festzustellen und den Zeitpunkt des  Inkrafttretens der Vereinbarung festzulegen.