Advokaturgesetz
                            Advokaturgesetz  Advokaturgesetz  Vom 15. Mai 2002 (Stand 1. Juli 2020)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  auf Antrag seiner Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission, erlässt gestützt auf das Bundesgesetz  über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz) vom 23. Juni 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   folgendes  Gesetz:  I. Gegenstand und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Vertretung von Parteien vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt. Es re  -  gelt die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte, unabhängig von deren Eintrag im Anwaltsregis  -  ter. Es vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und  Anwälte (Anwaltsgesetz) vom 23. Juni 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gerichte im Sinne dieses Gesetzes sind die Gerichte gemäss dem Gesetz betreffend Wahl und Orga  -  nisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft  (Gerichtsorganisationsgesetz) und die verwaltungsunabhängigen Rekursinstanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsatz
                            1  Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, ihre Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten des Kantons  Basel-Stadt selbst zu führen oder die Prozessführung einer frei gewählten berufsmässigen oder nicht  berufsmässigen Vertretung zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis und die Verbeiständung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Nicht berufsmässige Vertretung
                            1  Zur   nicht   berufsmässigen   Vertretung   vor   den   Gerichten   des   Kantons   Basel-Stadt   ist   befugt,   wer  handlungsfähig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auch bei Vorhandensein der Voraussetzung gemäss dem vorstehenden Absatz kann das Gericht im  Einzelfall   jemandem   wegen schlechten Leumunds oder  wegen  Unfähigkeit   die  Vertretungsbefugnis  entziehen. Die auf die Anwältinnen und Anwälte anwendbaren Berufsregeln des Anwaltsgesetzes gel  -  ten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Berufmässige Vertretung
                            1  Zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt (Parteivertretung) ist nur  befugt, wer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als berufsmässig gilt die Parteivertretung gegen Entgelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Verfahren   vor   der   Steuerrekurskommission   ist   zur   berufsmässigen   Vertretung   zugelassen,   wer  anwendbaren Berufsregeln sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Advokaturgesetz  II. Das Anwaltspatent
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Voraussetzungen
                            1  Die  kantonale   Aufsichtsbehörde   erteilt   das  Anwaltspatent   Bewerberinnen   und   Bewerbern,   die  das  schweizerische Bürgerrecht oder die schweizerische Niederlassung besitzen, die fachlichen und per  -  sönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d (Unabhän  -  gigkeit) im Sinne des Anwaltsgesetzes für den Eintrag in ein kantonales Anwaltsregister erfüllen und  die baselstädtische Anwaltsprüfung bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Substitution
                            1  Bewerberinnen und Bewerbern, die zu Ausbildungszwecken in einem Anwaltsbüro des Kantons Ba  -  sel-Stadt oder Basel-Landschaft tätig sind und den Nachweis erbringen,  – dass sie ein juristisches Studium absolviert haben, das mit dem Lizentiat, dem Master oder Bachelor  einer  schweizerischen  Hochschule oder  einem   gleichwertigen Hochschuldiplom   eines Staates  abge  -  schlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat,  – dass sie die persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1  lit. d (Unabhängigkeit) im Sinne des Anwaltsgesetzes erfüllen und  – dass sie das schweizerische Bürgerrecht oder die schweizerische Niederlassung besitzen,  ist das Auftreten als berufsmässige Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt gestattet  (Substitution).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Substitution ist nach deren Anmeldung beim Appellationsgericht durch eine eingetragene An  -  wältin bzw. einen eingetragenen Anwalt für zwei Jahre zulässig und kann von der Aufsichtsbehörde in  begründeten Fällen auch vor Ablauf dieser Frist entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Substitutinnen und Substituten haben im Einzelfall eine Substitutionsvollmacht einer oder eines im  Anwaltsregister eingetragenen Anwältin oder Anwaltes vorzuweisen, mit welcher diese sich für die  Handlungen der Substitutin bzw. des Substituten verantwortlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Die Zulassung zum Anwaltsexamen
                            1  Zum Anwaltsexamen zugelassen werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die über die fach  -  lichen und persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit.  d (Unabhängigkeit) im Sinne des Anwaltsgesetzes verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Praktikum zählt die juristische Tätigkeit bei schweizerischen Gerichten, Verwaltungs- und ähnli  -  chen Behörden sowie bei im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Anwaltsexamen kann einmal wiederholt werden. Prüfungsversuche in anderen Kantonen werden  mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Die Prüfung
                            1  Durch das Anwaltsexamen soll sich die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Anwaltsberuf  erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil. Sie ist praxisbezogen und  berücksichtigt das eidgenössische und kantonale Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Appellationsgericht   erlässt   auf   Antrag   der   Aufsichtsbehörde   ein   Prüfungsreglement,   das   im  Kantonsblatt zu veröffentlichen ist. Die Höhe der Prüfungsgebühren für das Anwaltsexamen wird im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer wegen ungenügender Leistungen im schriftlichen Teil des Anwaltsexamens nicht zu den münd  -  lichen Prüfungen zugelassen wird, erhält die Hälfte der Prüfungsgebühr zurückerstattet. Bei Nichtbe  -  stehen der mündlichen Prüfungen erfolgt keine teilweise Rückerstattung der Prüfungsgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1: 1. Lemma in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 11. 5. 2008; Ratschlag Nr. ).
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 11. 5. 2008;  Ratschlag  Nr.  07.0478.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 4 beigefügt durch den GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 11. 5. 2008; Ratschlag Nr. ).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Advokaturgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Die Prüfungsbehörde
                            1  Zur Abnahme des Anwaltsexamens bestellt die Aufsichtsbehörde eine Prüfungskommission, die aus  fünf Mitgliedern besteht, die für sechs Jahre gewählt sind. Zwei dieser Mitglieder bezeichnet die juris  -  tische Fakultät der Universität Basel aus ihrer Mitte; zwei Mitglieder das Appellationsgericht als Ge  -  samtbehörde, davon mindestens ein Mitglied aus den Präsidentinnen und Präsidenten oder ehemaligen  Präsidentinnen und Präsidenten bzw. ehemaligen Statthalterinnen und Statthaltern oder Gerichtsschrei  -  berinnen und Gerichtsschreibern der hiesigen Gerichte; das fünfte Mitglied wird durch die Advokaten  -  kammer Basel bezeichnet, wobei dieses Mitglied im baselstädtischen Anwaltsregister eingetragen sein  muss.   Die  einzelne  Mitgliedschaft   in  der   Prüfungskommission  kann  von  der   Aufsichtsbehörde,   mit  Ausnahme des Präsidiums, auf zwei Personen aufgeteilt werden. Bei Verhinderung einzelner Mitglie  -  der bezeichnet die Aufsichtsbehörde im Einzelfall die erforderlichen Ersatzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst. Ihre Zusammensetzung ist zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungskommission entscheidet über den Prüfungserfolg. Der Entscheid unterliegt dem Rekurs  an das Verwaltungsgericht.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Die Berufsbezeichnung
                            1  Personen, die das Anwaltsexamen erfolgreich abgeschlossen haben, wird das kantonale Anwaltspa  -  tent erteilt. Sie sind befugt, für ihre Tätigkeit die Berufsbezeichnung «Advokatin» bzw. «Advokat» zu  verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gleiche Berufsbezeichnung können Anwältinnen und Anwälte mit einem ausserkantonalen An  -  waltspatent führen, solange sie im kantonalen Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen sind.  III. Das kantonale Anwaltsregister
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Registerführende Behörde
                            1  Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte führt das kantonale Anwaltsregister für den  Kanton Basel-Stadt. Dieses kann auf Papier oder mittels Informatiksystemen und -anwendungen ge  -  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Inhalt des Registers
                            1  Der Inhalt des kantonalen Anwaltsregisters richtet sich nach den Bestimmungen des Anwaltsgeset  -  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Neueintragung   einer   Anwältin   oder   eines   Anwaltes   im   kantonalen   Anwaltsregister   ist   im  Kantonsblatt zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Eintragung
                            1  Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister erfolgt, wenn die Anwältin oder der Anwalt  die   fachlichen  und   persönlichen   Voraussetzungen   im   Sinne  des   Anwaltsgesetzes  nach  -  weist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Million Franken oder anderer gleichwertiger Sicherheiten nachweist,  die weiteren erforderlichen Angaben für den Eintrag macht und  über eine Geschäftsadresse im Kanton Basel-Stadt verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen dürfen im Zeitpunkt  der Einreichung an die Aufsichtsbehörde nicht älter als drei Monate sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister Basel-Stadt ist in geeigneter Weise auf Briefpa  -  pier etc. hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 3 in der Fassung von Abschn. II. Ziff. 4 des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 29. 11. 2009; Ratschlag 08.2094.01 ).
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1 lit. b in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 11. 5. 2008; Ratschlag Nr. 07.0478.01 ).
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Advokaturgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Löschung
                            1  Sofern eine der Voraussetzungen des Registereintrags nicht mehr erfüllt ist, löscht die Aufsichtsbe  -  hörde den entsprechenden Eintrag im kantonalen Anwaltsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Löschung kann auf Antrag der Anwältin oder des Anwaltes, auf Antrag einer oder eines Dritten  oder von Amtes wegen erfolgen. In den beiden letzteren Fällen ist das rechtliche Gehör zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Löschung im Anwaltsregister ist im Kantonsblatt zu publizieren.  IV. Honorarordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Grundsatz
                            1  Die Honorierung der Anwältinnen und Anwälte richtet sich unter dem Vorbehalt der Einhaltung der  Berufsregeln  des  Anwaltsgesetzes  nach  der   Honorarvereinbarung  zwischen  der   vertretenen  und  der  vertretenden   Person.   Die   Klientschaft   ist   im   Rahmen   der   Honorarvereinbarung   über   eine   allfällige  Mehrforderung  bei  Zusprechung  der  Parteientschädigung zu informieren.  Wird ein  Honorar  verein  -  bart, das den Rahmen der Honorarordnung übersteigt, ist anzugeben, um wie viel das Honorar maxi  -  mal   höher   sein   kann.   Der   Höchstbetrag   kann   auch   in   Prozenten   des   Maximalhonorars   gemäss  Honorarordnung festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von den Justizbehörden festzusetzenden Entschädigungen für die Parteivertretung, die amtliche  Verteidigung   sowie  die   Rechtsvertretung  im   Rahmen  der   unentgeltlichen   Rechtspflege  richten   sich  nach der Honorarordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Honorarordnung ist auch auf das Verhältnis zwischen der Klientschaft und der Anwältin oder  dem Anwalt anwendbar, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Erlass
                            1  Der Gerichtsrat auf Antrag der Aufsichtsbehörde erlässt die Honorarordnung. Die Advokatenkammer  Basel ist vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Honorare sollen nach der zur Erledigung des Streites erforderlichen Arbeit, nach Wichtigkeit und  Schwierigkeit der Sache sowie der Bedeutung der Sache für den Auftraggeber bemessen werden. In  Zivilprozessen ist der Streitwert zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Offizialvertretungen und -verteidigungen
                            1  Für die von einem baselstädtischen Gericht einer Anwältin oder einem Anwalt zugewiesenen Offizi  -  alvertretungen   und   Offizialverteidigungen   ist   ihr   oder   ihm   von   diesem   Gericht   ein   angemessenes  Honorar zuzusprechen. Der Anwältin oder dem Anwalt ist es untersagt, von der Klientschaft ein dar  -  über hinausgehendes Honorar zu fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Zivilsachen mit bestimmtem Streitwert richtet sich das Honorar nach der Honorarordnung; bei ho  -  hem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt werden. In allen anderen Ver  -  fahren wird ein angemessenes Honorar unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auslagen und die Mehrwertsteuer, sofern sie im Einzelfall geschuldet ist, werden zusätzlich ent  -  schädigt.  V. Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinargewalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Die Aufsichtsbehörde
                            1  Für Anwältinnen und Anwälte gelten unabhängig von ihrer Eintragung im Anwaltsregister die Be  -  stimmungen  des Anwaltsgesetzes  über  die  Berufsregeln  mit  Ausnahme der  Unabhängigkeit  gemäss  Art. 12 lit. b. Sie unterstehen ebenfalls unabhängig von ihrer Eintragung der Aufsicht und der Diszipli  -  nargewalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Advokaturgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsicht und die Disziplinargewalt über die Anwältinnen und Anwälte werden von einer durch  das   Appellationsgericht   bestellten   Aufsichtskommission   oder   von   deren   Präsidentin   oder   Präsident  wahrgenommen. Die Bestellung der Aufsichtsbehörde ist zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus einer Präsiden  -  tin oder einem Präsidenten des Appellationsgerichts, die oder der gleichzeitig den Vorsitz führt, sowie  zwei weiteren Mitgliedern. Diese werden durch das Appellationsgericht aus den Mitgliedern der Ge  -  richte sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern bestimmt. Die übrigen zwei Mitglie  -  der werden durch die Advokatenkammer Basel ernannt. Das Appellationsgericht und die Advokaten  -  kammer Basel ernennen zudem je zwei Ersatzmitglieder. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre und ent  -  spricht jener des Appellationsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vertreterinnen und Vertreter der Anwaltschaft dürfen nicht demselben Anwaltsbüro angehören.  Ihre Mitgliedschaft im Verband ist nicht erforderlich. Anwältinnen und Anwälte, die in den letzten  fünf Jahren vor einer allfälligen Wahl diszipliniert worden sind, sind nicht wählbar. Ein während der  Amtszeit diszipliniertes Mitglied verliert seine Mitgliedschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Sekretariat der Aufsichtsbehörde wird vom Appellationsgericht geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokoll
                            1  Die Aufsichtskommission ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Appellationsgerichtsschreiberin bzw.  der  Appellationsgerichtsschreiber   führt  das Protokoll  der  Aufsichtskommission und jenes der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Bei den Sitzungen hat die Ap  -  pellationsgerichtsschreiberin bzw. der Appellationsgerichtsschreiber beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Schweigepflicht
                            1  Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind verpflichtet, alle ihr bekannt gegebenen Tatsachen, die un  -  ter die Schweigepflicht der Anwältin oder des Anwaltes fallen, geheim zu halten, ebenso die ausge  -  sprochenen Disziplinarmassnahmen und die diesen zugrunde liegenden Tatsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gleiche Schweigepflicht gilt für die Advokatenkammer Basel bezüglich der ihr mitgeteilten Ver  -  fahren und Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Zuständigkeit der Aufsichtskommission
                            1  Die   Aufsichtskommission   ist   im   Bereich   des   Aufsichts-   und   Disziplinarwesens   zuständig   für   alle  Entscheide, die nicht einer anderen Stelle zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtskommission ist insbesondere zuständig für:  – die Eintragung einer Anwältin oder eines Anwaltes in das kantonale Anwaltsregister nach einer vor  -  angegangenen Löschung,  – die Löschung eines Eintrags im kantonalen Anwaltsregister,  – die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident der Aufsichtskommission entscheidet:  über den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister,  über die Zulassung zum Anwaltsexamen und zur Eignungsprüfung im Sinne des Anwalts  -  gesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21 Abs. 3 in der Fassung von Abschn. II. Ziff. 4 des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 29. 11. 2009;  Ratschlag  Nr.  08.2094.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Advokaturgesetz  über die Eintragung bei der Aufsichtsbehörde von Anwältinnen und Anwälten von Mit  -  gliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufs  -  bezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen,  über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bei der Einleitung eines Disziplinarver  -  fahrens, wenn Gefahr im Verzug ist,  über Einsichtsbegehren in das kantonale Anwaltsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er oder sie entscheidet auch über Gesuche von Anwältinnen und Anwälten um Befreiung von der  beruflichen Schweigepflicht; solchen Gesuchen im Zusammenhang mit Honorarforderungen ist in der  Regel zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten nach Abs. 1 lit. a und d sowie über die vor  -  sorgliche Einstellung in der Berufsausübung ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig. Die  übrigen Entscheide sind bei der Aufsichtskommission anzufechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Disziplinarmassnahmen
                            1  Die Disziplinarmassnahmen und deren Löschung sowie die Verfolgungsverjährung richten sich nach  dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Apppellationsgerichtsschreiberin bzw. der Appellationsgerichtsschreiber trägt die Disziplinarent  -  scheide in das Anwaltsregister ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Disziplinarverfahren
                            1  Die Aufsichtsbehörde leitet das Disziplinarverfahren von Amtes wegen oder auf Anzeige hin ein. In  Bagatellfällen kann sie von der Eröffnung eines Verfahrens absehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der betroffenen Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt muss das rechtliche Gehör gewährt werden.  Ausnahmsweise kann eine mündliche Verhandlung mit Befragung der bzw. des Beschuldigten und all  -  fälliger Zeuginnen bzw. Zeugen durchgeführt werden. Die Advokatenkammer Basel ist in geeigneter  Form über den Entscheid zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, ein vorläufiges Berufsausübungsverbot zu verfügen, wenn sich  aufgrund eines eingeleiteten Straf- oder Disziplinarverfahrens mit grosser Wahrscheinlichkeit ergibt,  dass ein Berufsausübungsverbot verhängt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen wichtige Gründe anderer Art vor, so kann ebenfalls ein vorläufiges Berufsausübungsverbot  erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nachdem   ein   vorläufiges   Berufsausübungsverbot   aufgrund   berechtigter   Zweifel   am   Vorliegen   der  persönlichen Voraussetzungen (Art. 8 des Anwaltsgesetzes) ausgesprochen wurde, kann dieses in ein  dauerndes   Berufsausübungsverbot   umgewandelt   werden,   wenn   die   betroffene   Anwältin   oder   der  betroffene Anwalt innert angemessener Frist die Mitwirkung an der Abklärung, ob die persönlichen  Voraussetzungen noch vorliegen, verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verfügungen gemäss den vorstehenden Absätzen kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden.  VI. Anwältinnen und Anwälte aus den Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Vorübergehende Berufsausübung
                            1  Die Gerichte des Kantons Basel-Stadt verlangen im Falle der vorübergehenden Berufsausübung vor  einem hiesigen Gericht durch eine Anwältin oder einen Anwalt aus einem Mitgliedstaat der EU oder  der EFTA den Nachweis der Eigenschaft als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Herkunftsstaat in  Nachweis kann auch die Aufsichtsbehörde verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichte orientieren die Aufsichtsbehörde über solche einverlangten Nachweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis dieser erfolgten Nachweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Advokaturgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besteht für ein Verfahren Anwaltszwang, so ist das Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem  Anwalt, die oder der in einem kantonalen Register eingetragen ist, dem Gericht bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Ständige Berufsausübung unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung
                            1  Die Aufsichtsbehörde führt eine öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder  der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Ge  -  richtsbehörden vertreten dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldung zur Eintragung in diese Liste muss innert einem Monat nach Begründung einer Ge  -  schäftsadresse im Kanton Basel-Stadt erfolgen. Die Eintragung ist im Kantonsblatt zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Ständige Berufsausübung mit Eintragung in das kantonale Anwaltsregister
                            1  Die Prüfungskommission bestimmt im Einzelfall den Inhalt der Eignungsprüfung und des Gesprächs  zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten im Sinne des Anwaltsgesetzes. Das Verfahren sowie die Höhe  der Prüfungsgebühren bestimmen sich nach dem durch das Appellationsgericht auf Antrag der Auf  -  sichtsbehörde zu erlassenden Prüfungsreglement. Eine ganze oder teilweise Rückerstattung der Prü  -  fungsgebühr bei Nichtbestehen der Eignungsprüfung und des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen  Fähigkeiten ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 dieses Gesetzes gilt auch für die Prüfungskommission, wenn die Anwältin oder der Anwalt für
                            das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten Angaben machen muss, die durch das Berufsge  -  heimnis geschützt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anwältinnen und Anwälte, die die Eignungsprüfung bzw. das Gespräch erfolgreich bestanden haben,  sind berechtigt, die Titel im Sinne von § 10 dieses Gesetzes zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister gilt § 13.  VI  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28a
                            13  )  Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Busse bis CHF 40'000 wird bestraft, wer:  ohne Berechtigung die Tätigkeit einer Advokatin oder eines Advokaten ausübt oder ohne  Eintragung in einem kantonalen Anwaltsregister berufsmässig Dritte vor den Gerichten  des Kantons Basel-Stadt vertritt;  ohne ein Anwaltspatent zu besitzen die Bezeichnung Advokatin oder Advokat, Anwältin  oder Anwalt, Advokaturbüro oder Anwaltskanzlei oder gleichwertige Bezeichnungen ver  -  wendet.  VII. Änderung und Aufhebung bisheriger Gesetze, Übergangs- und  Schlussbestimmungen  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse  vom 27. Juni 1895
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   wird wie folgt geändert:  Die Zivilprozessordnung vom 8. Februar 1875
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 11. 5. 2008; Ratschlag Nr. ).).
                            Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29: Diese Änderungen anderer Erlasse werden hier nicht abgedruckt.
                            15)  SG 154.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  SG 221.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Advokaturgesetz  Die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997  )    wird wie folgt  geändert:  Das Kantonale Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )   wird wie folgt geändert:  Das Advokaturgesetz vom 15. Oktober 1970 wird aufgehoben.  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Disziplinarfälle
                            1  Die bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes noch nicht erledigten Disziplinarfälle werden nach  dem bisherigen Gesetz behandelt. Sofern die Bestimmungen des neuen Gesetzes für die Betroffene  bzw. den Betroffenen günstiger sind, gelangen diese zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Eintragung von Anwältinnen und Anwälten in das kantonale Anwaltsregister, die unter altem  Recht die Auftretensbewilligung verloren haben, gilt das neue Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Eintragung ins kantonale Anwaltsregister
                            1  Anwältinnen und Anwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Zulassungs  -  bewilligung für  den  Kanton Basel-Stadt  verfügen  und  sich  in das kantonale  Anwaltsregister  Basel-  Stadt eintragen lassen wollen, haben dem Antrag auf Aufnahme ins kantonale Anwaltsregister eine  Unabhängigkeitserklärung sowie eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversi  -  cherung   mit   einer   Deckung   von   mindestens   CHF   1   Million   beizufügen,   im   Übrigen   sind   sie   vom  Nachweis der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen gemäss Anwaltsgesetz entbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   nach   dem   alten   Recht   erteilten   Fähigkeitsausweise   behalten   ihre   Gültigkeit.   Nach   dem   altem  Recht   erteilte   Auftretensbewilligungen  erlöschen  nach  Ablauf   von   sechs   Monaten  seit   Inkrafttreten  dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Honorarordnung und Prüfungsreglement
                            1  Bis zum Erlass einer neuen Honorarordnung und eines neuen Prüfungsreglements gelten die bisheri  -  gen Bestimmungen weiter, wobei allenfalls abweichende zwingende Bestimmungen des neuen Rechts  zu beachten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Schlussbestimmungen
                            1  Dieses   Gesetz   ist   zu   publizieren;   es   unterliegt   dem   Referendum   und   wird   nach   Eintritt   der  Rechtskraft sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  SG 257.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  SG 253.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Wirksam seit 30. 6. 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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