Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
                            die  Schulen  nebst  Interessentinnen  und  Interessenten  mit  Wohnsitz  im   Kantonsgebiet   vorrangig   Bewerberinnen   und   Bewerbern   mit  Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen zur Verfügung zu stellen;  freie  Praktikumsplätze  nebst  den  eigenen  Schulen  vorrangig  den  Schulen der Vereinbarungskantone zur Verfügung zu stellen;  für  Lernende,  die  eine  der  im  Anhang  zu  dieser  Vereinbarung  be-  zeichneten  Schulen  im  Vereinbarungskanton  besuchen,  einen  Kan-  tonsbeitrag zu entrichten.  Ziele  Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Massgebender Wohnsitz ist der stipendienrechtliche Wohnsitz gemäss
                            Anhang  zu  den  Richtlinien  für  den  Vollzug  des  regionalen  Schulabkom-  mens  und  der  interregionalen  Fachschulvereinbarung  im  Zeitpunkt  des  Entscheids über die Zulassung zur Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung erfasst die im Anhang aufgelisteten Schulen (Schul-  liste).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nichtkantonale  Schulen  werden  den  kantonalen  gleichgesetzt,  wenn  sie  mehrheitlich durch die öffentliche Hand finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Änderung des Anhangs zu dieser Vereinbarung bedarf der Zustim-  mung sämtlicher Regierungen der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wird  eine  Schule  aus  dem  Anhang  gestrichen,  bleiben  die  Pflichten  der  Vereinbarungskantone  aus  dieser  Vereinbarung  bestehen,  bis  die  aufge-  nommenen und in Ausbildung stehenden Lernenden die betreffende Aus-  bildung abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für jeden Lernenden, der an einer Schule der Vereinbarungskantone eine  Ausbildung absolviert, leistet der Wohnsitzkanton einen Kantonsbeitrag je  Ausbildungsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsbeitrag wird im Anhang festgelegt. Er wird von den Verein-  barungskantonen alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Eintrittskandidat ist rechtzeitig zu informieren, sofern ihm der Kan-  ton den Kantonsbeitrag voll oder teilweise weiterbelasten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Schulkanton stellt dem Wohnsitzkanton jeweils bis 15. Februar den  Kantonsbeitrag  in  Rechnung.  Stichdatum  für  die  Ermittlung  der  Zahlen  der Lernenden ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kostenbeiträge werden für ein Ausbildungsjahr geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Wohnsitzkanton  zahlt  den  Kantonsbeitrag  bis  spätestens  Ende  Juni  des laufenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Lernende aus den Vereinbarungskantonen entrichten für den Besuch von
                            Schulen nach dem Anhang zu dieser Vereinbarung kein Schulgeld.  Wohnsitz  Schulen  Kantonsbeitrag  Kostenvergütung  Schulgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmelde- oder Einschreibegebühren;  Prüfungs- und Diplomgebühren;  Materialkosten;  Kosten für Studienreisen u.ä.  beurteilt die durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehenden  Probleme;  sorgt für die Massnahmen der Bildungsplanung;  koordiniert die Information;  erstattet  der  Ostschweizer  Sanitätsdirektorenkonferenz  jährlich  Be-  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Die  Entscheide  Gebühren und  Kosten  Verhältnis  zwischen Verein-  barungskantonen  und Schulen  Fü  r  stentum  Liechtenstein  Koordinations-  stelle  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  schuldet  den  Kantonsbeitrag  für  die  bereits  aufgenommenen  oder  in  Ausbildung  stehenden  Lernenden  bis  zum  Abschluss  ihrer  Ausbildungs-  zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung gilt ab 1. Januar nach der Unterzeichnung durch die  Vereinbarungskantone, frühestens ab 1. Januar 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Depositarstelle ist die Staatskanzlei des Kantons St. Gallen.  Anhang  zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Ausbil-  dungen für Berufe des Gesundheitswesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der Vereinbarung unterstehende Grundausbildungen (Schulliste)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Nr. Kantone/Schulen (nach Standort)  Kanton Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Schule  für  medizinisch-technische  Radiologie  MTRA,  Universitäts-  spital Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Schule  für  techn.  Operations-  und  Notfallassistenz  Universitätsspital  Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Schule  für  Aktivierungstherapie,  Schulungszentrum  der  Stadt  Zürich  für Berufe des Gesundheitswesens, Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Schule für Ergotherapie, Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Schule für Physiotherapie, Universitätsspital Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Physiotherapieschule Stadtspital Triemli, Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Schule für Ernährungsberatung, Universitätsspital Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Ausbildungsstätte  für  med.  Laborantinnen  SRK/Biologielaboranten,  Zürich  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Physiotherapieschule Schaffhausen  Kanton St. Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Schule  für  med.  Laboranten  und  Laborantinnen,  Kantonsspital  St.  Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Schule für technische Operationsassistenten, St. Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Hebammenschule am Kantonsspital St. Gallen  Kanton Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Berufsschule  für  Gesundheits-  und  Krankenpflege  Chur,  Hebammen-  ausbildung, Chur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kantonsbeitrag  Gültigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Januar 1997. Der Vereinbar  ung sind bis zum 5. Juni die  Kantone ZH, GL, SH, AR; AI, SG, GR, und TG beigetreten.  Ostschweizer  Sanitätsdirektorenkonferenz  vom 24. Oktober 1996, Zustimmung gemäss RRB vom 19. November 1996,  in Kraft getreten auf den 1. Januar  1997 (Amtsblatt 1997, S. 238).