Gegenrechtserklärung mit St. Gallen
                            1  Gegenrechtserklärung mit St. Gallen  RRB vom 14. Mai 1948
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Von der Gegenrechtserklärung des Kantons St. Gallen wird Kenntnis
                            genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Dem Obergericht, dem Versicherungsgericht und den Zivilrichterämtern
                            wird hiervon Kenntnis gegeben mit der Ermächtigung, st.gallische Anwäl-  te als armenrechtliche Vertreter zuzulassen.