Verordnung über die Gebühren im Zivilrecht
                            III B/7/1  Verordnung über die Gebühren im Zivilrecht  (Gebührentarif ZGB, GebT ZGB)  Vom 9. Februar 2022 (Stand 1. Januar 2022)  Der Landrat,  gestützt auf Artikel 954 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)  1  )  , Arti  -  kel 92, Artikel  238 Absatz 2 und Artikel  240 des Einführungsgesetzes zum Zi  -  vilgesetzbuch (EG ZGB)  2  )  ,  erlässt:  1. Allgemeiner Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Gebührenerhebung sowie die  Höhe der Gebühren für Amtshandlungen, Dienstleistungen und Entscheide  durch kantonale Behörden, wie sie im schweizerischen und kantonalen Zivil  -  recht vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren richten sich unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach  dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmun  -  gen der Kostenverordnung  3  )  und der Personalverordnung  4  )  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gebührenpflichtige
                            1  Gebühren entrichtet, wer eine amtliche Verrichtung veranlasst oder verur  -  sacht hat, eine öffentliche Sache oder Einrichtung benützt oder in einem Er  -  lass als gebührenpflichtig bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind für die gleiche amtliche Verrichtung mehrere Personen gebühren  -  pflichtig, haften sie für die Gebühren solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bemessung
                            1  Besteht für Gebühren ein Rahmen, werden sie, soweit nicht anders be  -  stimmt,  nach   dem   Arbeits-   und   Zeitaufwand,   der   Bedeutung   und   der  Schwierigkeit der Sache sowie nach den in der Angelegenheit auf dem Spiel  stehenden vermögensrechtlichen oder sonstigen Interessen bemessen.  1)  SR 210  2)  GS  III  B/1/1  3)  GS  III  G/2  4)  GS  II  A/6/2  SBE 2022 05  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/7/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr darf ausnahmsweise bis auf das Doppelte des jeweils anwend  -  baren ordentlichen Höchstansatzes erhöht werden, wenn der Aufwand für  die   gebührenpflichtige   Verrichtung   besonders   gross   ist,   sie   besondere  Schwierigkeiten bietet, dringlich ist oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit  oder an einem anderen als dem üblichen Ort vorgenommen wird. Die Über  -  schreitung wird begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Gebührenhöhe nach festgelegten Grössen berechnet, beispiels  -  weise in Promille eines Ausgangswerts bestimmt, ist die Gebühr herabzu  -  setzen, wenn sie nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der gebüh  -  renpflichtigen Leistung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gebühren nach Aufwand richten sich nach dem Zeitaufwand und einem  Stundenansatz. Ist nichts  anderes bestimmt, beträgt der Stundenansatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120  Franken und ist auch der Einsatz von Gerätschaften und Verbrauchsma  -  terial abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Barauslagen
                            1  Entstehen der Behörde bei amtlichen Verrichtungen Barauslagen, können  sie zusätzlich zu den Gebühren auf die Gebührenpflichtigen überwälzt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Barauslagen umfassen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Zustellungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kosten für den Beizug verwaltungsexterner Personen wie Sach  -  verständige oder Übersetzerinnen und Übersetzer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen oder Auskunftsper  -  sonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Taggelder und Spesenentschädigungen für Angestellte  und für  Behördenmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Mehrwertsteuern werden zu den Gebühren hinzugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zahlungsmodalitäten, Fälligkeit
                            1  Gebühren und Barauslagen sind sofort zu bezahlen oder sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde kann einen Kostenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die Gebühren oder Barauslagen nicht sofort bezahlt oder sicherge  -  stellt oder wird der verlangte Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet, so  kann die Behörde die Vornahme der Amtshandlung verweigern.  Vorbehalten  bleiben die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestimmungen des Ver  -  waltungsrechtspflegegesetzes  1  )  , der Schweizerischen Strafprozessordnung  2  )  und der Schweizerischen Zivilprozessordnung  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Bezahlung durch Rechnung tritt die Fälligkeit mit Zustellung der Rech  -  nung ein. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.  1)  GS  III  G/1  2)  SR 312.0  3)  SR 272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/7/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verzugszins
                            1  In Rechnung gestellte, nicht bezahlte Beträge werden zum Verzugszinssatz  für kantonale Steuern verzinst, auch wenn die Rechnung angefochten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verzugszins wird vom Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum  Tage des Zahlungseinganges berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geht die Zahlung innert zehn Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist ein oder  übersteigt der Verzugszins den Betrag von 20 Franken nicht, wird kein Ver  -  zugszins erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vergütungszins
                            1  In Rechnung gestellte, zu viel bezahlte Beträge werden zum Vergütungs  -  zinssatz für kantonale Steuern verzinst. Kostenvorschüsse werden nicht ver  -  zinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vergütungszins wird vom Tage des Zahlungseinganges bis zum Tage  der Auszahlung berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Zinsvergütung wird nur ausgerichtet, wenn sie zwei Franken über  -  steigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verzicht, Zahlungserleichterungen, Gebührenerlass
                            1  Auf die Erhebung von Gebühren und Barauslagen kann ganz oder teilweise  verzichtet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn sie gesamthaft höchstens zehn Franken betragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, na  -  mentlich aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Kin  -  desschutzverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Zahlung einer verfügten Gebühr innert der vorgeschriebenen Frist  für die gebührenpflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden,  können Zahlungserleichterungen gewährt und diese an Bedingungen ge  -  knüpft und mit Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des geschuldeten Be  -  trages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Gebühren können in der  Regel auf längstens zwei Jahre gestundet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Illiquidität können längere Stundungen gewährt und die pfandrechtli  -  che Sicherung angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleis  -  tung abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraus  -  setzungen wegfallen oder wenn Bedingungen, an die sie geknüpft sind,  nicht erfüllt werden.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/7/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die verfügten Gebühren können nachträglich ganz oder teilweise erlassen  werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, namentlich wenn die  gebührenpflichtige Person sich in einer Notlage befindet oder die Bezahlung  der Gebühr für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Erlassgesuche sind  schriftlich und begründet einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rechnungsstelle und Inkasso
                            1  Die Behörde, die Gebühren oder Barauslagen erhebt, stellt Rechnung. Für  die Begleichung wird eine Frist gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskasse ist für das anschliessende Inkasso zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die Gebührenpflichtigen gemahnt.  Die erste Mahnung ist unentgeltlich. Ab der zweiten Mahnung können Mahn  -  gebühren erhoben werden. Die Mahngebühren betragen zwischen zehn und  100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für weitere Inkassomassnahmen betragen die Gebühren 20 bis 500 Fran  -  ken.  2. Fachbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Personen- und Familienrecht
                            1  Die Gebühr für die Bewilligung einer Namensänderung oder einer Adoption  beträgt 200 bis 1000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kindes- und Erwachsenenschutz
                            1  Im Kindes- und Erwachsenenschutz betragen die Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Entscheide, je Erlass:  100 bis 300 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Anhörungen und Augenscheine durch die KESB, je  Anhörung oder Augenschein:  100 bis 300 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Abklärungen durch KESB-Mitglieder oder unterstüt  -  zende Dienste, je Stunde:  80 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Prüfung   und   Abnahme   von   Inventaren,   Rechen  -  schaftsberichten und Rechnungen:  100 bis 5000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Ausfertigung   von   Bescheinigungen,   namentlich  Amtsausweisen   und   Handlungsfähigkeitszeugnis  -  sen, je Exemplar:  30 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen, je Person:  50 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb eines Gebührenrahmens richtet sich die Gebühr nach dem Um  -  fang und dem Schwierigkeitsgrad der Verrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Erbschaftswesen
                            1  Im Erbschaftswesen betragen die Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Entscheide, je Erlass:  200 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/7/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Abklärungen, namentlich Nachlasssicherung und Er  -  benermittlung, je Stunde:  80 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ausfertigung von Bescheinigungen, je Exemplar:  30 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Grundbuch
                            1  Für die Eintragung von Grundeigentum betragen die Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Übertragung von Grundeigentum:  3,5 ‰ des Erwerbspreises oder  höheren Steuerwerts (Ausnahmen: Bst. b–e), mind.  100 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erwerb von Grundeigentum infolge Erbgang:  100 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erwerb von Grundeigentum infolge Erbteilung, Ver  -  mächtnis, Erbanteilsabtretung:  2 ‰ des Steuerwertes, mind. 100  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Fusion:  100 bis 5000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Spaltung und Vermögensübertragung nach Fusions  -  gesetz  1  )  :  1 ‰ des Erwerbspreises oder des höheren Steuerwertes,  mind. 100 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Eintragung einer Änderung im Grundeigentum nach  ehelichem Güterrecht:  2 ‰ des anteiligen Steuerwertes, mind. 100  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erwerb von Grundeigentum zufolge Sacheinlage/-  übernahme:  5 ‰ des Buchwertes, mind. 100 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erwerb von Grundeigentum infolge Ein- und Austritt  von Mitgliedern einer Gemeinschaft zur gesamten  Hand:  gemäss Bst. a bezogen auf die anwachsende Anteilsberech  -  tigung, mind. 100 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Grenzänderungen,   Teilung   oder   Vereinigung   von  Grundstücken (bei Eigentumsübertragungen gilt Bst.  a),   Begründung,   Änderung   oder   Aufhebung   von  gewöhnlichem  und  subjektiv-dinglichem   Miteigen  -  tum   durch   den   Eigentümer   je   Stammgrundstück,  Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum  oder umgekehrt (bei Änderung der Beteiligung gilt  Bst. a):  100 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Stock  -  werkeigentum, je Gemeinschaft:  100 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Aufnahme   neuer   Grundstücke   (auch   bei   Teilung  oder   Vereinigung   von   Grundstücken   sowie   bei  Stockwerkeigentum   und   Miteigentum),   je   Grund  -  buchblatt:  50 Fr.  1)  SR 221.301  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/7/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Änderung der Gesellschafts- oder Gemeinschafts  -  form, des Namens, der Firma oder des Sitzes:  50 Fr., Zuschlag je  weiteres Grundbuchblatt 5 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Eintragung von Grundpfandrechten betragen die Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Errichtung oder Erhöhung eines Grundpfandrechtes:  3 ‰ der  Pfandsumme  bzw. des Erhöhungsbetrages,  mind.  50 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Neuausfertigung eines Grundpfandtitels ohne Erhö  -  hung der Pfandsumme oder anstelle eines entkräfte  -  ten:  50 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Umwandlung von Pfandrechten:  80 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Pfandzuschreibung, Pfandvermehrung oder Pfand  -  entlassung,   Herabsetzung   der   Pfandsumme   oder  Rang- und/oder Vorgangsänderung, je Pfandrecht:  20 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Eintragung einer leeren Pfandstelle oder eines vor  -  behaltenen Vorgangs:  20 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Änderung der Zins-, Kündigungs- oder Abzahlungs  -  bestimmungen, je Pfandrecht:  20 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Einschreibung im Gläubigerregister oder Gläubiger  -  wechsel sowie Errichtung von gesetzlichen Pfand  -  rechten, je Pfandrecht:  50 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten betragen die Ge  -  bühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Eintragung   oder   Änderung   einer   Dienstbarkeit/  Grundlast sowie Rangänderung einer Dienstbarkeit  oder Grundlast:  50 Fr., Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt 5 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Behandlung  der   Dienstbarkeiten   und   Grundlasten  bei Grenzänderung, Teilung oder Vereinigung von  Grundstücken, je eingetragenes Recht:  10 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Eintragung von Vormerkungen betragen die Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einschreibung oder Änderung einer Vormerkung:  50 Fr., Zuschlag  je weiteres Grundbuchblatt 5 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Einschreibung einer Vormerkung im Betreibungsver  -  fahren (Verfügungsbeschränkung):  gebührenfrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Behandlung   der   Vormerkung   bei   Grenzänderung,  Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, je vor  -  gemerktes Recht:  10 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Eintragung von Anmerkungen betragen die Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einschreibung oder Änderung einer Anmerkung:  50 Fr., Zuschlag je  weiteres Grundbuchblatt 5 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Einschreibung einer Anmerkung im Konkursverfah  -  ren (Verfügungsbeschränkung):  gebührenfrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/7/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Behandlung der Anmerkungen bei Grenzänderung,  Teilung   oder   Vereinigung   von   Grundstücken,   je  angemerktes Verhältnis:  10 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Einschreibung oder Änderung von Anmerkungen öf  -  fentlich-rechtlicher   Eigentumsbeschränkungen   und  Anmerkungen von Amtes wegen:  gebührenfrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für die Eintragung von Anzeigen, für Auszüge und Auskünfte betragen die  Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Grundbuchauszug, auf Papier oder elektronisch, je  Grundbuchblatt:  25 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Grundstückabfrage, je Anfrage:  2 bis 10 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Schuldübernahmeanzeigen:  20 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  andere Anzeigen:  10 bis 50 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Abweisung   einer   Anmeldung   oder   andere   Verfü  -  gung:  100 bis 300 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  besondere   Aufwendungen   wie   Vorbereitung   von  Vollmachten, Erklärungen usw.:  20 bis 300 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Vorprüfung eines Rechtsgeschäftes, je Stunde:  150 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Löschung von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Pfandrechten, Vormer  -  kungen, Anmerkungen sowie Gläubigerregister-Einschreibungen erfolgt ge  -  bührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kanzlei
                            1  Für Beglaubigungen und Bescheinigungen der Staatskanzlei betragen die  Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Ausstellung einer Überbeglaubigung (Apostille):  25 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  andere Bescheinigungen und Bestätigungen:  20 bis 100 Fr.  7