Dekret über die Ausrichtung von Beiträgen an Alters- und Pflegeheime
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Teile  von  Heimbauten,  die  zur  kommerziellen  Vermietung  an  Dritte bestimmt sind;  d)   Mehrkosten  für  Investitionen,  welche  über  dem  in  kommunalen  Heimen üblichen Komfortstandard liegen;  e)   ordentlicher  Unterhalt  bestehender  Bauten  sowie  Ersatz  und  Unterhalt von Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Werden  im  Zusammenhang  mit  einem  subventionsberechtigten  Neu- oder Umbauprojekt bestehende Räumlichkeiten eines Heimes  für andere Zwecke frei, so reduzieren sich die anrechenbaren Kos-  ten um den Verkehrswert der freiwerdenden Räume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Departement  des  Innern  erlässt  Richtlinien,  welche  die  Ein-  zelheiten regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beitragsgesuche  sind  vor  Einleitung  des  baurechtlichen  Bewilli-  gungsverfahrens  mit  allen  für  die  Beurteilung  nötigen  Angaben  an  das Departement des Innern zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Departementes des  Innern über die Beitragsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kantonsbeiträge sind anteilsmässig zurückzuerstatten, wenn vom
                            Kanton mitfinanzierte Gebäude oder Teile davon vor Ablauf von 25  Jahren einem anderen Zweck zugeführt werden.  II.    Betriebsbeiträge des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Betriebsbeiträge des Kantons gemäss Art. 8 und Art. 9 Abs. 1  des  Gesetzes  werden  auf  Grund  der  Beanspruchung  der  Heime  durch  pflegebedürftige  Kantonseinwohnerinnen  und  -einwohner  im  Vorjahr festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bestimmung  des  Ausmasses  der  Pflegebedürftigkeit  erfolgt  nach dem im schweizerischen Heimwesen üblichen BESA-System.  Die                                                                                              Tarif-  struktur der Heime ist auf dieses System abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  kommunalen  Heimen  zahlt  der  Kanton  die  folgenden  Be-  triebsbeiträge:  a)  BESA-Stufe 4:  Fr. 18.- pro Pflegetag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr.   9.- pro Pflegetag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.   Betriebsbeiträge der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden beteiligen sich an den Betreuungskosten von be-  tagten  Gemeindeeinwohnerinnen  und  -einwohnern  im  kantonalen  Pflegezentrum ab dem 61. Aufenthaltstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Keine  Beiträge  werden  erhoben  für  Pflegebedürftige  vor  Vollen-  dung des 70. Altersjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  kantonale  Pflegezentrum  meldet  den  Gemeinden  periodisch  die  Namen  und  die  angefallenen  Pflegetage  der  Personen,  für  die  eine Beitragspflicht der Gemeinden besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Gemeinden  vergüten  dem  kantonalen  Pflegezentrum  im  2.  Quartal  jedes  Jahres  einen  Betreuungskostenanteil  von  Fr.  15.--  pro beitragspflichtigen Pflegetag des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verbleibt eine Person auf eigenen Wunsch im kantonalen Pflege-
                            zentrum, obwohl ihr ein geeigneter Pflegeplatz in einem kommuna-  len  Heim  angeboten  wurde,  so  ist  die  Gemeinde  berechtigt,  den  Gemeindebeitrag von der betroffenen Person zurückzufordern.  IV.   Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Dekretes werden die Be-  triebsbeiträge  des  Kantons  an  kommunale  Heime  wie  folgt  festge-  legt:  50  Prozent  der  Beiträge  gemäss  §  5  ff.  dieses  Dekretes  zu-  züglich  50  Prozent  der  im  Vorjahr  auf  altrechlicher  Basis  ausbe-  zahlten Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Dekret  tritt  zusammen  mit  dem  Altersbetreuungs-  und  Pflegegesetz vom 21. August 1995 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    und  in  die  kantonale  Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SHR 813.500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Geändert  gemäss  GRB  vom  29.  Juni  1998,  in  Kraft  getreten  am  1.  Juli 1998 (Amtsblatt 1998, S. 920).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   In Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1620).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1819).  Januar 2004 (Amtsblatt 2004, S. 56).  Januar 2004 (Amtsblatt 2004, S. 56).  vom 2. Juli 2007 (SHR 813.500).