Verbindlicherklärung der Richtlinie über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft
                            1  Verbindlicherklärung der Richtlinie über  den Gewässerschutz in der Landwirt-  schaft  RRB vom 27. April 1999  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 3 Absatz 2 der Verordnung zum Schutze der Gewässer vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Februar 1981
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Richtlinie für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom
15. Februar 1999 wird als verbindlich erklärt.
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Kantonale Gewässerschutzfachstelle wird mit der Einführung der
                            neuen  Richtlinie  beauftragt.  Sie  informiert  die  interessierten  Stellen  und  weist  in  der  landwirtschaftlichen  Presse  auf  die  Richtlinie  und  die  Merkblätter hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Richtlinien für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft
                            3  ),  ge-  nehmigt  mit  RRB  vom  28.  Juli  1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  und  angepasst  mit  RRB  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Juni 1986, sowie die Weisung für die E rstellung und die Abnahme
                            von Jauchegruben, genehmigt mit RRB vom 9. Dezember 1986, werden  aufgehoben.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 712.912.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Die Richtlinien werden nicht abgedruckt. Sie sind zu beziehen bei der kantona-  lern  Gewässerschutzfachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  712.916.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  712.916.11.