Grossratsbeschluss über die Anerkennung von privatrechtlichen Institutionen (700.020)
Grossratsbeschluss über die Anerkennung von privatrechtlichen Institutionen (700.020)
Grossratsbeschluss über die Anerkennung von privatrechtlichen Institutionen
Grossratsbeschluss über die Anerkennung von privatrechtlichen Institutionen vom 24. Februar 1997
1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und Art. 2 und Art. 21 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG), beschliesst: I. Die öffentlich-rechtliche Anerkennung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 BauG kann pri- vatrechtlichen Institutionen von der Standeskommission erteilt werden, wenn diese Bauten errichten, welche ausschliesslich kulturellen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. II. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
1 Mit Revision vom 25. Oktober 2004.
2 Ingress abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.