Verordnung über das Inkasso von Bussen und Verfahrenskosten und die Auszahlung von Entschädigungen im Strafverfahren
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  die  Geldforderungen  zum  Inhalt  haben,  obliegt  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     entscheidet   das   Finanzdepartement   nach   Anhörung   der
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 § 10
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. November 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 320.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Amtsblatt 1988, S. 1073.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Eingefügt  durch  RRB  vom  19.  Februar  2002,  in  Kraft  getreten  am  1.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (Amtsblatt 2002, S. 275).