Vereinbarung über eine gemeinsame Aufnahmeprüfung und Probezeit für das Gymnasium Appenzell und die Sekundarschulen des Kantons Appenzell I. Rh.
                            Vereinbarung  über eine gemeinsame Aufnahmeprüfung und Probe-  zeit für das Gymnasium Appenzell und die Sekundar-  schulen des Kantons Appenzell I. Rh.  vom 2.   M  ä  rz 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zwischen  dem Gymnasium Appenzell, vertreten durch die Rektoratskommission,  und der Landesschulkommission des Kantons Appenzell I. Rh., vertreten durch de-  ren Pr  ä  sidenten und Aktuar, wird,  gest  ü  tzt auf Art. 13 Abs. 3 der Schulverordnung vom 19. November 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  vereinbart:  Das  Gymnasium  Appenzell  anerkennt  die  von  den  Sekundarschulen  des  Kantons  Appenzell I. Rh. durchgef  ü  hrten Aufnahmepr  ü  fungen und die Probezeit f  ü  r den Ein-  tritt ins Gymnasium unter folgenden Bedingungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das Noten-Minimum, das zum Eintritt in die erste Gymnasialklasse berechtigt,
                            wird  vom  Gymnasium  Appenzell  bestimmt.  W  ä  hrend  f  ü  r  die  Sekundarschulen  des Kantons Appenzell I. Rh. die Note 4 f  ü  r den Eintritt erforderlich ist, verlangt  das  Gymnasium  Appenzell  entsprechend  den  h  ö  heren  Anforderungen,  die  f  ü  r  eine Maturit  ä  tsvorbereitung n  ö  tig sind, die Note 4,5.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Dem Gymnasium Appenzell werden die von der Pr ü fungskommission korri-
                            gierten  und  taxierten  Arbeiten  jener  Sch  ü  ler  unterbreitet,  die  ins  Gymnasium  eintreten wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Entscheidung ü ber Annahme oder Abweisung eines Sch ü lers f ü r das Gym-
                            nasium Appenzell steht dem Rektorat dieser Schule zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. F ü r alle angenommenen Sch ü ler des Kantons Appenzell I. Rh. gilt die Probe-
                            zeit in den Sekundarschulen mit dem entsprechend erh  ö  hten Notendurchschnitt  von 4,5 als Probezeit f  ü  r das Gymnasium.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die Eltern der zur ü ckgewiesenen Gymnasiasten haben die M ö glichkeit, gegen
                            den  negativen  Pr  ü  fungsentscheid  innerhalb  von  zehn  Tagen  Rekurs  einzule-  gen. Das Gesuch ist zusammen mit einem Gutachten des zust  ä  ndigen Lehrers  an die Gymnasialkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   des Gymnasiums Appenzell zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Revision vom 5. Mai 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abge  ä  ndert durch Schulverordnung vom 19. November 1984 auf 1. Januar 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abge  ä  ndert durch Vereinbarung vom 5. Mai 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Die Anmeldungen f ü r das Gymnasium werden dem kantonalen Schulinspekto-
                            rat  eingereicht,  sofern  es  sich  um  Sch  ü  ler  aus  dem  Kanton  Appenzell  I.  Rh.  handelt.  Der  Schulinspektor  setzt  das  Rektorat  des  Gymnasiums  Appenzell  rechtzeitig  ü  ber die Anmeldungen ins Gymnasium in Kenntnis.  Externe Sch  ü  ler aus dem Kanton Appenzell A. Rh. legen die Pr  ü  fung nach den  Verordnungen des Gymnasiums Appenzell f  ü  r die internen Sch  ü  ler ab.  Ü  bergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung wird sie rechtskr ä ftig.
2. Damit wird die Vereinbarung vom 27. Januar 1972 aufgehoben.
                            1  Abge  ä  ndert durch Vereinbarung vom 5. Mai 1982.