Allmendgebührengesetz
                            Allmendgebührengesetz  Vom 16. Dezember 1992  Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Basel-Stadt,  auf  Antrag  des  Regie-  rungsrates, beschliesst:  i. allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Geltungsbereich
§1. Dieses Gesetz gilt für jede Benutzung der Allmend, die eine be-
                            sondere Zulassung erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch  Nutzungspläne  bezeichnete  Teile  öffentlicher  Strassen  auf  Grundstücken sind der Allmend gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen anderer Gesetze und  der Landgemeinden sowie die besonderen Vorschriften über Messen  und Märkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Berechnung der Gebühren
                            a) Berechnung von Flächen
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Ist ein Gebührensatz pro Flächeneinheit vorgesehen, so sind die
                            Gebühren im allgemeinen nach der beanspruchten Allmendfläche zu  berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für Bedienung, Kundschaft oder Publikum nötigen Flächen sind  mitzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zur  Werbung  verwendeten  Flächen  des  Objekts  sind  massge-  bend, wenn sie grösser sind als die belegte Allmendfläche.  b) Zuschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Wird die Allmend ohne Bewilligung oder Benutzungsrecht in
                            Anspruch genommen, so können die Gebühren bis auf das Doppelte  erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich zu den Gebühren sind zu bezahlen:  a) Die Kosten von Kontrollen und Massnahmen, die nötig werden,  weil die Allmend ohne Bewilligung oder Benutzungsrecht in An-  spruch genommen wird oder Anordnungen der zuständigen Be-  hörden nicht befolgt werden.  b) Die wegen der Allmendbenutzung entstehenden Kosten von Ver-  kehrsanordnungen und Verlegung öffentlicher Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c) Ermässigung und Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                §4.
                            1)  Die Gebühren können ermässigt oder erlassen werden,  a) wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an einer nicht gewerb-  lichen Allmendbenutzung besteht;  b) für Bauten und Anlagen, die einem gesetzlich geförderten Zweck  dienen oder die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung errich-  tet oder erhalten werden müssen;  c) wenn die Allmendbenutzung vorwiegend politischen, kirchlichen,  oder gemeinnützigen Zwecken dient;  d) wenn die Erhebung der ordentlichen Gebühren unverhältnismäs-  sig wäre;  e) wenn  von  einer  Bewilligung  oder  von  einem  Benutzungsrecht  wegen Bauarbeiten oder besonderer Anlässe auf Allmend nicht  Gebrauch gemacht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung kann Firmenanschriften und Eigenreklamen für ge-  bührenfrei erklären, die den öffentlichen Grund nur unwesentlich be-  anspruchen  und  die  zur  Orientierung  des  Publikums  nötige  Grösse  nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Erlass der Benutzungsgebühren bleibt die Erhebung von Verwal-  tungs- und Erinnerungsgebühren vorbehalten.  d) Gebührentarif
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif, in dem er die in
                            diesem  Gesetz  festgelegten  Gebühren  und  Gebührenrahmen  peri-  odisch  den  Veränderungen  des  Geldwertes  anpasst.  Der  Indexstand  bei der Anpassung darf um höchstens 10% überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der angepasste Tarif gilt für alle Benutzungsverhältnisse von der auf  die  Anpassung  folgenden  Rechnungsperiode  an.  Der  Regierungsrat  kann Abweichungen beschliessen.  ii. gebühren für die vorübergehende inanspruchnahme  von allmend
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bauplatzinstallationen
§6. Die Gebühr für Bauplatzinstallationen beträgt Fr. 2.– pro m
                            2  und  Woche, mindestens aber Fr. 20.– pro Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Leitungen wie Kabel- oder Rohrüberführungen ausserhalb der  für  andere  Installationen  beanspruchten  Fläche  beträgt  die  Gebühr  Fr. 1.– pro Laufmeter und Woche, mindestens aber Fr. 20.– pro Bewilli-  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Allmendbenutzung aus besonderem Anlass
§7. Die Gebühren für die Allmendbenutzung aus besonderem An-
                            lass betragen je nach Interesse der Pflichtigen, Beeinträchtigung des  Gemeingebrauchs und Beanspruchung der Allmend:  a) Fr. 1.– bis 3.– pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und Tag für temporäre Reklamen und Veran-  staltungen, die der Werbung dienen, mindestens aber Fr. 100.– pro  Objekt und Anlass.  b) Fr. 10.– bis Fr. 20.– pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und Tag für temporäre Warenverkäufe,  mindestens aber Fr. 50.– pro Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Veranstaltungen, die der Bildung, der Unterhaltung, der Gesel-  ligkeit  oder  ähnlichen  Zwecken  dienen,  kann  der  Gebührentarif  er-  mässigte Ansätze vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Anlässe, an denen die verfügbaren Plätze besonders beschränkt  und die Nachfrage besonders gross ist, können die Gebühren bis auf  das Dreifache erhöht werden.  iii. gebühren für die dauernde inanspruchnahme von allmend
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ortsfeste Bauten und Anlagen
                            a) Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die Gebühren für Hochbauten auf Allmend sind nach den für
                            die Bewertung von Baurechten massgebenden Grundsätzen zu berech-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Anlagen, die ausschliesslich Verkehrszwecken dienen, werden  die Gebühren nach den Grundsätzen für die Bemessung von Entschä-  digungen für Landabtretungen zur Allmend berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Leitungen und andere Tiefbauten werden die Ansätze für Ver-  kehrsflächen auf einen Drittel herabgesetzt.  b) Zuschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Die Gebühren werden bis auf das Doppelte erhöht,
                            a) wenn  der  Raum  in  Anspruch  genommen  wird,  der  nach  einem  Nutzungsplan  oder  einer  Vorschrift  einer  anderen  Nutzung  zur  Verfügung steht,  b) wenn der Raum in Anspruch genommen wird, der für die Verle-  gung  von  Leitungen  oder  andere  im  öffentlichen  Interesse  lie-  gende Nutzungen zur Verfügung steht. Ausgenommen sind Bau-  ten und Anlagen, die sofort entschädigungslos zu beseitigen oder  an einen anderen Ort zu verlegen sind, wenn es öffentliche Inter-  essen erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Benutzung zu gewerblichen Zwecken
§ 10. Die Gebührensätze für die dauernde Benutzung der Allmend
                            zu gewerblichen Zwecken betragen:  a) Fr. 300.– pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  im Jahr, wenn der Raum in Anspruch genommen  wird, der nach einem Nutzungsplan oder einer Vorschrift einer an-  deren Nutzung zur Verfügung steht, mindestens aber Fr. 300.– im  Monat für einen Verkaufsstand und Fr. 500.–im Jahr für andere  Gegenstände;  b) Fr. 120.– pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  im Jahr für Gegenstände ausserhalb dieses Rau-  mes, mindestens aber Fr. 240.–;  c) Fr. 80.– pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  im Jahr für Boulevard-Restaurants und Boulevard-  Cafés.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die in Anspruch genommene Allmend Dritten gegen Entgelt  zur Verfügung gestellt, so kann die Jahresgebühr durch einen Anteil an  den Bruttoeinnahmen von 50% ersetzt werden. Stellt die Verwaltung  dafür  Einrichtungen  wie  Schaukästen  oder  Plakatsäulen  zur  Verfü-  gung, so erhöht sich der Anteil auf 60%.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Fischergalgen und Bootsliegeplätze
§ 11. Für Fischergalgen beträgt die Gebühr Fr. 180.–; für Fischergal-
                            gen mit Fischerhaus Fr. 480.– im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bootsliegeplätze, die ausschliesslich der Vergnügungsschiffahrt  dienen, beträgt die Gebühr Fr. 720.– im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Andere Anlagen und Einrichtungen
§ 12. Für andere Arten der dauernden Allmendbenutzung können
                            die Gebühren für die Benutzung zu gewerblichen Zwecken je nach In-  teresse der Pflichtigen und Beanspruchung der Allmend bis auf einen  Fünftel herabgesetzt werden.  iv. änderungen des allmendgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            v. übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Auf dauernde Benutzungsverhältnisse wird dieses Gesetz von
                            der  auf  seine  Inkraftsetzung  folgenden  Rechnungsperiode  an  ange-  wendet. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in anderen Ge-  setzen und in den Verleihungsbeschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebührenfrei zugelassene Allmendbenutzungen bleiben gebühren-  frei, bis die Zulassung erneuert wird oder erlischt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und  wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)