Pflegekinderverordnung
                            1  Pflegekinderverordnung  RRB vom 2. Juni 1987  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 92 Absatz 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweize-  rischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:  I. Geltungsbereich und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Grundsatz und Geltungsbereich Art. 1 eidg. V
                            1    Diese  Verordnung  dient  dem  Schutze  von  Unmündigen,  die  ausserhalb  des Elternhauses untergebracht sind (Pflegekinder genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  diese  Verordnung  nichts  anderes  bestimmt,  gilt  die  Verordnung  des  Bundesrates  über  die  Aufnahme  von  Pflegekindern  vom  19.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) (eidgenössische Verordnung genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Behörden Art. 2 eidg. V
                            Die Pflegekinderaufsicht obliegt folgenden Behörden:  a)  dem Oberamtmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  b)  dem Departement des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Zuständigkeit
                            a) des Oberamtmannes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) Art. 2 eidg. V  Der  Oberamtmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  am  Orte  der  Unterbringung  des  Unmündigen  ist  zu-  ständig für  a)  die Erteilung und den Widerruf der Bewilligung für die Familienpflege  nach Artikel 4 und 11 der eidgenössischen Verordnung;  b)  die  Aufsicht  über  die  Tagespflege  nach  Artikel  12  der  eidgenössischen  Verordnung;  c)  die  Erteilung  und  den  Widerruf  der  Bewilligung  für  die  Heimpflege  nach Artikel 13 und 20 der eidgenössischen Verordnung. Die Spezialge-  setzgebung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. b) des Departementes des Innern Art. 3 eidg. V
                            Das  Departement  des  Innern  erstellt  Muster  für  Pfleg  everträge  und  For-  mulare  für  Gesuche  und  Meldungen.  Es  erlässt  Richtlinien  für  die  Festset-  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 211.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR 211.222.338.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Heutige Bezeichnung Vo  rsteher des Oberamtes, gemäss § 116 des Gemeindege-  setzes vom 16. Februar 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zung  von  Pflegegeldern  und  gibt  Merkblätter  über  die  Rechte  und  Pflich-  ten von Eltern und Pflegeeltern heraus.  II. Familienpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Bewilligungspflicht Art. 4 eidg. V
                            1    Unter  Familienpflege  fallen  alle  Kinder  bis  zum  vollendeten  16.  Al-  tersjahr, die auf mehr als drei Monate oder auf unbestimmte Zeit anderen  Personen  als  den  Eltern  unentgeltlich  oder  entgeltlich  zur  Pflege  und  Erziehung anvertraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufnahme verwandter Kinder ist ebenfalls bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Adoptivkinder unterstehen bis zur rechtskräftigen Adoption den gleichen  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Untersuchung Art. 7 eidg. V
                            Der  Oberamtmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  klärt  die  Verhältnisse  nach  Massgabe  von  Artikel  7  der  eidgenössischen  Verordnung  ab.  Insbesondere  sind  die  Vormund-  schaftsbehörde  und  die  Vertrauensperson  der  Gemeinde  (§  8)  anzuhören.  Diese  Aufgabe  kann  auch  einer  Familienberatungsstelle,  einem  örtlichen  Sozialdienst oder einer anderen geeigneten Fachstelle übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Bewilligung Art. 8 eidg. V
                            1    Die  Pflegeeltern  haben  das  Gesuch  um  Erteilung  einer  Bewilligung  vor  Aufnahme des Kindes schriftlich beim Oberamt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung wird unentgeltlich für ein bestimmtes Kind erteilt. Sie ist  nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Aufsicht Art. 10 eidg. V
                            1    Der  Oberamtmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  bezeichnet  in  jeder  Gemeinde  eine  Ve  rtrauensper-  son  für  die  Dauer  von  jeweils  vier  Jahren,  welche  die  Pflegefamilie  sooft  als nötig, jährlich aber wenigstens einmal besucht. Die gleiche Vertrauen-  sperson kann für mehrere Gemeinden bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vertrauensperson erstattet dem Oberamt jährlich schriftlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kosten  der  Überwachung  des  Pflegeplatzes  gehen  zulasten  der  Ge-  meinde, in der das Kind untergebracht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Orientierung
                            Der  Oberamtmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  führt  ein  Verzeichnis  der  Pflegekinder.  Er  orientiert  die  Vertrauensperson  in  den  Gemeinden  fortlaufend  über  die  in  ihrem  Zuständigkeitsgebiet untergebrachten Pflegekinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Versicherung Art. 5 eidg. V
                            1  Unfall und Haftpflicht angemessen zu versichern.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Heutige Bezeichnung Vo  rsteher des Oberamtes, gemäss § 116 des Gemeindege-  setzes vom 16. Februar 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  III. Tagespflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Tagespflege Art. 10 und 12 eidg. V
                            1    Wer  sich  allgemein  anbietet,  Kinder  unter  zwölf  Jahren  gegen  Entgelt  regelmässig  tagsüber  in  seinem  Haushalt  zu  betreuen,  hat  dies  dem  zu-  ständigen Oberamtmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Tagespflege untersteht der Aufsicht durch den Oberamtmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).  IV. Heimpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Begriff Bewilligungspflicht Art. 13 eidg. V
                            1    Wer  mehr  als  fünf  Pflegekinder  zur  Erziehung,  Betreuung,  Ausbildung,  Beobachtung  oder  Behandlung  tags-  und  nachtsüber  aufnimmt,  bedarf  einer Heimpflegebewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  mehr  als  fünf  Kinder  unter  zwölf  Jahren  tagsüber  zur  Betreuung  aufnimmt, bedarf einer Bewilligung (Kinderkrippen, Kinderhorte).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Bewilligung Art. 14 und 15 eidg. V
                            1   Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist unter Nachweis der erfor-  derlichen Voraussetzungen beim Oberamt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vormundschaftsbehörde  des  Niederlassungsortes  hat  zum  Gesuch  Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Aufsicht Art. 19 eidg. V
                            1    Der  Oberamtmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  übt  die  Aufsicht  über  die  Heimpflege  aus.  Ihm  ob-  liegt auch die Beratung der Heimleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sachkundige  Vertreter  der  Behörde  müssen  jedes  Heim  sooft  als  nötig,  wenigstens aber alle zwei Jahre besuchen. Das Ergebnis der Besuche ist in  einem schriftlichen Bericht festzuhalten.  V. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Verfahren
                            Soweit  das  Schweizerische  Zivilgesetzbuch,  die  eidgenössische  Verord-  nung,  das  Einführungsgesetz  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  und  diese   Verordnung   keine   besonderen   Verfahrensvorschriften   vorsehen,  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 10 Absatz 2 aufgehoben am 2. Juli 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 10 Absatz 3 aufgehoben am 2. Juli 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Heutige Bezeichnung Vo  rsteher des Oberamtes, gemäss § 116 des Gemeindege-  setzes vom 16. Februar 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  gelten  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  den  Rechtsschutz  in  Verwal-  tungssachen vom 15. November 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Rechtsmittel Art. 27 eidg. V § 91 Abs. 2 EG ZGB
                            Gegen  Verfügungen  des  Oberamtmannes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  kann  innert  10  Tagen  beim  Departement des Innern Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Berichterstattung
                            Die Oberamtmänner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  haben  aufgrund  der  Berichte  der  Vertrauensperson  und ihrer eigenen Wahrnehmungen dem Departement des Innern jährlich  über das Pflegekinderwesen schriftlich zu berichten.  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Aufhebung bisherigen Rechts Art. 29 eidg. V
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  wird  die  Pflegekinderverord-  nung des Kantons Solothurn vom 6. Dezember 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Inkrafttreten
                            4  )  Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt auf den 1. Juli 1987  in Kraft.  Publiziert im Amtsblatt vom 11. Juni 1987  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 124.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Heutige Bezeichnung Vo  rsteher des Oberamtes, gemäss § 116 des Gemeindege-  setzes vom 16. Februar 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  GS 75, 369.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  - 2. Juli 2002 am 1. Januar 2002.