Abkommen über die Kostenabgeltung für die gegenseitige Behandlung von Patientinnen und Patienten zwischen den Kantonen Basel- Landschaft und Solothurn
                            1  GS 26.187, SGS 930
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGS 817.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 - 1.1.2005  Landschaft und Solothurn (Spitalabkommen BL/SO)  Vom 16. September 1997  GS 32.952  Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat,   gestützt auf  §    2  des  Spitalgesetzes  vom  24.  Juni  1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,  und  der  Kanton  Solothurn,  ver-  treten    durch  den  Regierungsrat,  gestützt  auf  Abschnitt  B  Ziffer  4  der  Spital-  vorlage VI vom 23. Juni 1974  2  , vereinbaren:  I.  Grundsätze, Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1    Dieses  Abkommen  regelt  die  Aufnahme,  die  Kostenvergütung  und  die  ad-  mi  nistrativen  Abläufe  bei  der  Hospitalisation  bzw.  Behandlung  von  Patientin-  nen und Patienten aus dem Partnerkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  unter  §  2  aufgeführten  Institutionen  verpflichten  sich,  Patientinnen  und  Patienten    aus  dem  Partnerkanton  nach  Massgabe  der  freien  Betten  bzw.  Kapazitäten aufzunehmen. Notfälle müssen immer aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            Dieses Abkommen gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für den akuten Klinik- und Spitalaufenthalt von stationären KVG-Patientin-  nen    und  -Patienten  in  der  Allgemeinen  Abteilung,  unabhängig  von  der  medizinischen lndikation, in den folgenden Spitälern der Partnerkantone:  Basel-Landschaft:  –  Kantonsspital Liestal  –  Kantonsspital Bruderholz  –  Kantonsspital Laufen  –  Kantonale Psychiatrische Klinik  Solothurn:  –  Bezirksspital Dornach  –  Bezirksspital Thierstein  –  Psychiatrische Klinik Solothurn  –  Höhenklinik Allerheiligenberg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für  Langzeitpflegepatientinnen  und  -patienten  (Pflegeheimstatus)  auf  den  Pflegeabteilungen der Kantonsspitäler Liestal und Laufen, der Kantonalen  Psychiatrischen    Klinik  Liestal  sowie  der  Bezirksspitäler  Dornach  und  Thierstein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für    Patientinnen  und  Patienten  aus  den  Bezirken  Dorneck  und  Thierstein  sowie  schen Dienste des Kantons Basel-Landschaft (Kinder- und Jugendpsych-  iatrischer Dienst,   Externe Psychiatrische Dienste) behandelt werden, mit  Ausnahme der Betreuung von Drogenabhängigen.  II.  Kostenvergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Stationäre Akutpatientinnen und -patienten
                            1   Die gegenseitige Abgeltung der Kosten wird im Anhang 1 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abrechnung über die jährlichen Leistungsbezüge erfolgt jeweils im ersten  Quartal, die Vergütung des   Saldos im zweiten Quartal des folgenden Jahres.  Die Partnerkantone stellen einander die entsprechenden Unterlagen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mitte Jahr erfolgt zwischen    den  Partnerkantonen  eine  Akontozahlung  in  der  Höhe des halben Rechnungsbeitrages des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Langzeitpflegepatientinnen und -patienten (Pflegeheimstatus)
                            1    Für  Langzeitpflegepatientinnen  und  -patienten,  die  in  den  Pflegeabteilungen  der Spitäler    des  Partnerkantons  gemäss  §  2  lit.  b)  hospitalisiert  sind,  gelten  die Taxen und Kostengrundsätze des Wohnsitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Partnerkantone bzw. die Gemeinden leisten den Abkommenspatientinnen  und -patienten dieselben   Beiträge, wie sie ihnen bei einem Aufenthalt in einer  anerkannten innerkantonalen Pflegeinstitution gewährt würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für den administrativen Ablauf   gelten die Grundsätze des Wohnsitzkantons.  Die    zuständige  Direktion  bzw.  das  zuständige  Departement  teilen  den  Lei-  stungserbringern   des Partnerkantons die gültigen Taxen und Verfahrensgrund-  sätze mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ambulante Psychiatrische Dienste
                            Die   Abgeltung der Kosten für die Inanspruchnahme der ambulanten psychiatri-  schen Dienste wird im Anhang 2 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 28.453, SGS 937.1; BGS 817.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  GS 32.588, SGS 937.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Landrat am 27. November 1997 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 - 1.1.2005  Gründen    in  ein  Spital  eines  Drittkantons  überwiesen  werden,  ist  die  über-  weisende    Institution  verpflichtet,  bei  der  zuständigen  Stelle  des  Partnerkan-  tons das Kostengutspracheverfahren einzuleiten.  IV.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Geltungsdauer, Kündigung, Ermächtigung
                            1   Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter  Einhaltung    einer  6monatigen  Kündigungsfrist  auf  das  Ende  eines  Kalender-  jahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Regierungsräte  der  Kantone  Basel-Landschaft  und  Solothurn  werden  ermächtigt,   das Abkommen abschliessend zu kündigen und eine Änderung der  Kostenvergütung (Anhänge) zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bisheriges Recht
                            Dieses Abkommen ersetzt die Vereinbarung   über die Abgeltung von Spitallei-  stungen   vom 18./25. Oktober 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   sowie die Vereinbarung über die  an  Patientinnen  und  Patienten  aus  dem  Kanton  Basel-Landschaft  in  der  Langzeitpflege    der  Bezirksspitäler  Dornach  und  Thierstein  vom  15.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            Dieses Abkommen    tritt  am  1.  Januar  1998  in  Kraft.  Es  bedarf  der  Genehmi-  gung durch    den  Landrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  des Kantons Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung vom 26. Oktober 2004 (GS 35.253), in Kraft seit 1. Januar 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundsatz  Die   gegenseitige Abgeltung der Kosten richtet sich nach dem Betriebsergebnis  gemäss Ziffer 2, geteilt durch sämtliche Pflegetage der allgemeinen Abteilung  (ohne gesunde Säuglinge und ohne   Langzeitpflegepatienten (SO) bzw. Alters-  und    Pflegeheimpatienten  (BL)).  Dem  Vertragspartner  wird  die  Summe  der  bezogenen    Pflegetage  mal  Defizitanteil  pro  Pflegetag  in  Rechnung  gestellt.  Zusatzversicherungen    "Allgemeine  Abteilung  ganze  Schweiz"  sind  von  den  beiden Spitälern im Rahmen   der gesetzlichen Bestimmungen auszuschöpfen.  Deren zusätzliche Beiträge werden   bei der Berechnung des Kantonsbeitrages  in Abzug gebracht. Die   Tarifdifferenz zwischen den Kantonen bei Fällen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 41.3 KVG wird ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Definition des massgeblichen Betriebsergebnisses  (Staatsbeitrag)  Betriebsaufwand gemäss H+ Seite 16, Zeile 19  minus  Betriebsertrag gemäss H+ Seite 17,   Zeile 21, vermindert um die Beiträge des  Partn  um    die  zusätzlichen  Beiträge  der  Zusatzversicherung  "Allgemeine  Abteilung  ganze Schweiz" und bereinigt   um die Tarifdifferenzen bei Fällen nach Art 41.3  KVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 - 1.1.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundsatz  Die   Abgeltung richtet sich nach dem Staatsbeitrag gemäss Ziffer 3, je für die  Externen    Psychiatrischen  Dienste  (EPD)  und  die  Kinder-  und  Jugendpsych-  iatrischen Dienste (KJPD). Dem Vertragspartner wird nach Massgabe der    pro  Dienst    (EPD  bzw.  KJPD)  beanspruchten  Leistungen  der  prozentuale  Defizit-  anteil, vermindert um    einen  Abzug  von  25%  infolge  Grenzkostenbetrachtung,  in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Definition der beanspruchten Leistung  Anteil   der Erträge aus der ambulanten Behandlung von Solothurner Patientin-  nen   und Patienten in Prozenten des Gesamtertrages aus ambulanten Behand-  lungen = Prozentsatz der beanspruchten Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Definition des massgeblichen Betreibsergebnisses (Staatsbeitrag)  Betriebsaufwand des jeweiligen Dienstes nach Kostenträgerrechnung  minus  Betriebsertrag   des jeweiligen Dienstes nach Kostenträgerrechnung, vermindert  um die Beiträge des Partnerkantons   und der übrigen Kantone nach Kostenträ-  gerrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Berechnung des Anteils des Kantons Solothurn  Betriebsergebnis (Staatsbeitrag) nach Kostenträgerrechnung  mal  Prozentsatz der beanspruchten Leistung  = Defizitanteil des Kantons Solothurn  abzüglich Grenzkostenanteil 25%