Polizei-Verordnung für den Kanton Appenzell I. Rh.
                            Polizei-Verordnung  vom   29.   Mai 1946  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.   Rh.,  gestützt auf Art.   24   der Kantonsverfassung vom   24.   Wintermonat   1872,  verordnet:  I. Allgemeiner Teil  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Polizeidirektion obliegt die Aufsicht über die Handhabung aller polizeilichen Vo  r  -  schriften, deren Vollzug den Bezirksbehö  r  den übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat die Pflicht, selbst einzuschreiten, sofern ihre Weisungen durch die Bezirk  s  -  behörden unberücksichtigt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überdies ist sie befugt, durch ihre Organe neben den Bezirksbehörden für den Vol  l  -  zug der Polizeivorschriften zu sorgen. Das Polizeiamt kann hierfür den betreffenden  Bezirken angemessen Rechnung stellen.  Bezirksräte  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bezirksräte sorgen für die Ausführung der ihnen zum Vollzug übertragenen P  o  -  lizeivorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3  Sie haben die von der Standeskommission angeordneten Betriebs- und Persone  n  -  verzeichnisse  zu  führen,  Berichte  und  Rapporte  zu  erstellen,  sowie  Strafbescheide  und Einstellung  s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Revisionen vom 22. Mai 1979, 25. April 1982, 28. Oktober 1996 und 1. Oktober 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgehoben (Abs. 2) durch GrRB vom 28. Oktober 1  996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgehoben durch Polizeiverordnung vom 1. Oktober 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Beurteilung  der  Übertretungen  dieser  Verordnung  obliegt  dem  Bezirksrat  des  betreffenden  Bezirkes,  sofern  die  Kompetenz  nicht  einer  anderen  Behörde  oder  Amtsstelle zufällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Übertretungen  der  Vorschriften  über  Aufenthalt  und  Niederlassung  werden  durch das kantonale Polizeiamt bzw. das Polizeiamt Oberegg mit Verweis oder  B  u  sen von Fr.   2.—   bis Fr.   50.—   geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  schwereren  Fällen  und  bei  angedrohter  Haftstrafe  entscheidet  der  ordentliche  Richter (StPO Art.   7, 8   und   11).  Art.  Die  von  den  Bezirksräten  und  Organen  der  Bezirke  ausgesprochenen  und  einka  s  -  sierten  Bussen  fallen  in  die  Kasse  des  betreffenden  Bezirkes,  alle  übrigen  in  die  Staatskasse.  Art. 8  Bussen- und Kostenentscheide können sowohl durch den Beklagten als auch durch  das  Justiz-,  Polizei-  und  Militärdepartement  innert    20    Tagen  nach  Zustellung  des  schriftlichen Entscheides bei der Standeskommission ang  e  fochten werden.  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nichterhältliche Bussen werden durch die Polizeidirektion in Haft umgewandelt. Die  bezüglichen Kosten werden dem betreffe  n  den Bezirke auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Falle  der  Umwandlung  werden  Fr.    einem  Tag  Haft  und  ein  Bussenrest  unter Fr.   ebenfalls einem Tag gleichg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Umwandlungsstrafe  darf  jedoch  die  Dauer  von  drei  Monaten  nicht  übersteigen  (Art.  Art.  Sofern  nichts  anderes  bestimmt  ist,  finden  die  allgemeinen  Bestimmungen  der  Übertretungen-Verordnung auch Anwendung auf  Widerhandlungen gegen diese Ve  r  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abgeändert durch GrRB vom 28. Oktober 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997).  Strafverfolgung  Bussengelder  Rechtsmittel  Bussen-  umwandlung  Anwendung al  -  gemeiner B  stimmungen der  Übertretungen-  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Besonderer Teil
Art. 11–20
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedes die öffentliche Ordnung oder die Nachtruhe störende ungebührliche Lärmen,  Schreien oder Musizieren, das Singen unzüchtiger Lieder, das  Auskünden und Fei  l  -  bieten  unsittlicher  Schriften  oder  Gegenstände  ist  verboten  und  wird  mit  Verweis  oder Busse von Fr.   5.—   200.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Renitente  Lärmer  und  Ruhestörer,  sowie  solche  Personen,  die  durch  Trunkenheit  oder  sonstwie  Ärgernis  erregen,  sind  durch  die  Polizeiorgane  in  Gewahrsam  zu  nehmen.  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede  lärmende  Unterhaltung  in  Wirtschaften,  durch  welche  die  Sonntags-  oder  Nachtruhe der Nachbarschaft bewusst und ve  r  meidbar gestört wird, ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lautes Musizieren, störende  Grammophon- und Radiovorführungen, Kegelschieben  und andere geräuschvolle Spiele sind an kantonalen  Hauptfesttagen und in der Ka  r  -  woche, an den übr  i
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Widerhandlungen  werden  mit  Verweis  oder  Busse  von  Fr.    5.—   100.—  g  e  -  ahndet.  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das willkürliche oder ungesicherte Schiessen in Ortschaften, in der Nähe von G  e  -  bäuden oder zur Nachtzeit überhaupt ist verb  o
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widerhandlungen werden gemäss Art.  Übertretungen-Verordnung bestraft.  Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Polizeidirektion  ist  ermächtigt,  zur  Aufrechterhaltung  von  Ruhe  und  Ordnung  öffentliche  Versammlungen  und  Umzüge  zu  verbieten  oder  unter  polizeiliche  Ko  n  -  trolle zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgehoben durch StKB betr. Niederlassung der Schweizerbürger vom 22. Mai 1979.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgehoben durch LdsgB betreffend Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 25. April 1982.  d  -  t  -  r  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentliche  Versammlungen,  Umzüge,  Ansammlungen  und  Zusammenrottungen  können bei Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Widerhandlungen werden mit Haft oder Busse bestraft.  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentliche Aufführungen und Vorstellungen, welche vermöge der dargestellten Vo  r  -  gänge  oder  der  Art  der  Darstellung  geeignet  sind,  die  Sittlichkeit  zu  gefährden,  das  sittliche  oder  religiöse  Empfinden  zu  verletzen,  zu  Verbrechen  oder  Vergehen  zu  verleiten oder eine verrohende Wirkung ausüben, sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentliche  Aufführungen  und  Vorstellungen  bedürfen  einer  Bewilligung  des  betre  f  -  fenden Bezirksrates. Diese darf erst nach Prüfung durch eine  bezirksrätliche  Ko  m  -  mission  erteilt  werden,  wenn  feststeht,  dass  die  Aufführungen  und  Vorstellungen  keine anstössigen Bilder, Gespräche und Da  r  stellungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Widerhandlungen  werden  mit  Verweis  oder  Busse  von  Fr.    5.—   200.—  b  e  -  straft.  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu öffentlichen Vorstellungen dürfen Jugendliche vor zurückgelegtem   15.    Altersjahr  nur  in  Begleitung  Erwachsener,  zu  Kino-Vorstellungen  überhaupt  nicht  vor  zurüc  k  -  gelegtem   18.   Altersjahr zugelassen werden, es sei denn, es werden eigene Kinde  r  -  vo  r  stellungen veranstaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widerhandlungen  werden  mit  Verweis  oder  Busse  von  Fr.    5.—   200.—  b  e  -  straft.  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Spielen und Wetten um Geld und Geldeswert ist verboten, sofern der Einsatz  jedes Spielenden Fr.   50  Rappen  übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten ist auch alles  Hazardspiel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Widerhandlungen  werden  mit  Verweis  oder  Busse  von  Fr.    5.—   200.—  b  e  -  straft.  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Preisjassen, Salonschiessen, Preiskegeln und dergleichen sind nur mit Einwilligung  des  Bezirkshauptmannamtes gestattet gegen eine Gebühr von Fr.   5.—  bis Fr.  10.–.  Die Gesuche sind unter Beilage eines Planes vorher dem  ü  -  fung einzureichen.  Öffentliche Au  führungen und  Vorstellungen  Zutritt zu  öffentlichen  Aufführu  n  gen  Spiel und Wette  Preisspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widerhandlungen  werden  mit  Verweis  oder  Busse  von  Fr.    5.—    50.—  b  e  -  straft.  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   –  ausgenommen  von  Vereinen unter ihren Mitgliedern   –  bedarf einer Bewilligung der Standeskommission.  Dem  Kollektieren gleichgestellt sind Sammlungen durch öffentliche Aufrufe, Werb  e  -  briefe  oder  durch  Zustellung  von  Einzahlungsscheinen,  sowie  der  Verkauf  von  A  b  -  zeichen, Kalendern oder anderen Gegenständen mit Berufung auf einen wohltätigen  oder gemeinnützigen Zweck. Jeder Haus- und Gassenbettel ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widerhandlungen werden mit Haft oder Busse bestraft.  Art.  Ausländer  und  Bürger  anderer  Kantone,  denen  die  Aufenthalts-  oder  Niederla  s  -  sungsbewilligung entzogen werden kann, können durch die Standeskommission für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2—30   291).  Art.  Die Polizeidirektion bzw. das  Hauptmannamt  Oberegg  ist  ermächtigt,  auf  gestelltes  Begehren hin und in begründeten Fällen Personen das Betreten bestimmter Häuser  oder Wohnungen unter Androhung der Strafe gemäss Art.   292  StGB und Art.   43   der  Übertretungen-Verordnung zu verbieten.  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In allen Sterbefällen, wo keine Behandlung durch einen patentierten Arzt vorausg  e  -  gangen ist, hat durch einen patentierten Arzt eine Leichenschau stattzufinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder  Sterbefall  muss  mit  einer  ärztlichen  Todesbescheinigung  innert   48  Stunden  dem  Zivilstandsbeamten mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Unterlassung  oder  Verunmöglichung  der  Leichenschau  und  die  n  -  gung der Todesbescheinigung wird mit Haft oder Busse bestraft.  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von  Anzeichen  gewaltsamen  Todes  und  vom  Auffinden  menschlicher  Leichen  ist  das  kantonale  Untersuchungsamt  bzw.  das  zu benachrichtigen, welche alsdann die  f  -  nung, anordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widerhandlungen werden mit Haft oder Busse bestraft.  h  -  e  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Verwendung  der  Hunde  als  Zugtiere  kann  auf  das  Gutachten  eines  Tierarztes  hin durch das Bezirkshauptmannamt gesta
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer Hunde ohne Bewilligung und ohne angepasstes Geschirr als Zugtiere verwe  n  -  det,  wird  mit  Verweis  oder  Busse  von  Fr.    5.—    bis  Fr.    bestraft.  Die  Strafb  e  -  stimmungen über Tierqu  ä  Art.  Jedes  allzu  schnelle  Fahren  und  Reiten  auf  Strassen  und  Wegen,  sowie  unb  e  -  wachtes,  längeres  freies  Stehenlassen  aller  Tiere  auf  Strassen  und  öffentlichen  Plätzen wird mit Verweis oder Busse von Fr.   5.—   100.—  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Fahrten  mit  Schlitten  oder  mit  Wagen,  die  mit  Gummirädern  versehen  sind,  müssen die Zugtiere ein genügend lautes  G  e  schell tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle  auf  der  Strasse  verkehrenden  Fahrzeuge  (Wagen  und  Schlitten)  müssen  auf  der Hinterseite mit einer genügend wi  r  kenden Reflexlinse versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nichtbefolgung zieht Verweis oder Busse von Fr.   5.—   bis Fr.   50.—   nach sich.  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  wird  die  Polizeiverordnung  vom  19.    Se  p  -  tember   1913   mit deren Abänderungen aufg  e  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.  Verwendung von  Hunden als Zu  g  -  tiere  Schonung der  Tiere  Fahrverkehr  Inkrafttreten, Au  f  -  hebung