Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe, abgeschlossen am 25. Juni 2013 sowie der Nachträge 2, 3 und 4
                            Gesamtarbeitsvertrages Ausbaugewerbe: RRB  Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von  Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler  Ausbaugewerbe, abgeschlossen am 25. Juni 2013 sowie der Nachträge 2, 3  und 4  (AVE GAV Ausbaugewerbe)  Vom 2. März 2021 (Stand 1. Mai 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Ge  -  samtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Nachfolgende Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe, ab  -  geschlossen am 25. Juni 2013, sowie der Nachträge 2 vom 10. Dezember 2014, 3 vom 15. März 2018  und 4 vom 28. Januar 2020, werden allgemeinverbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebstei  -  le, die folgende Arbeiten ausführen:  Malerei:  a)  Auftragen   von   Anstrich-,   Beschichtungs-   Strukturmaterialien   sowie   Aufziehen   von  Tapeten, Belägen und Geweben aller Art; Verschönern und Erhalten von Bauten und  Bauteilen,   Einrichtungen  und  Gegenstände   sowie   Schützen  gegen   Witterungs-   und  andere Einflüsse.  Glaserei/ technische Glaserei:  a)  Bearbeitung,  Montage  und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen-  und  Aussenbereich;  b)  Verglasung (Spiegelherstellung);  c)  Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern.  Dachdeckerei:  a)  Alle Arbeiten in der «Gebäudehülle». Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: ge  -  neigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehö  -  Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:  a)  Bearbeiten, Versetzen, Verlegen, Montieren, Lagern und Handeln mit Natursteinen  jeglicher Art;  b)  Entwerfen und Gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Be  -  reich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.  a)  Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie  Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und Behandeln von Parkettboden  sowie die Montage von Sockelleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtarbeitsvertrages Ausbaugewerbe: RRB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden (inkl. Lernende),  die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Abs. 2 beschäftigt sind. Ausgenommen sind:  Meisterinnen und Meister;  Kaufmännisches Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50 % Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem  Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen  im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgese  -  henen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG) vom 8. Oktober 1999 sowie Art. 1 und 2 der dazugehö  -  rigen Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)  vom 21. Mai 2003 gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber  ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie  im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeit für Kontrolle
                            1  Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kom  -  mission des GAV zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Auflagen
                            1  Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 18 GAV) sind dem Amt für  Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt jährlich die Abrechnung über die vergangene Geschäftsperiode so  -  wie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Den Abrechnungen ist jeweils der Be  -  richt   einer   anerkannten  Revisionsstelle   beizulegen.   Die   Führung  der   entsprechenden  Kassen  muss  nach   den   von   der   Direktion   für   Arbeit   des   Staatssekretariats   für   Wirtschaft   (SECO)   aufgestellten  Grundsätzen erfolgen und über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt  werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der  AVE fallen. Das AWA Basel-Stadt kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlan  -  gen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schlussbestimmung
                            1  Dieser Beschluss tritt nach der Genehmigung durch den Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   und der anschliessenden Veröffentli  -  chung im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt am 1. Mai 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   in Kraft und gilt bis zum 31. De  -  zember 2022.  Redaktionell berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung genehmigt am 23. März 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Bei einer Genehmigung des Bundes bis zum 15. des Monats tritt er am 1. Tag des auf die anschliessende Veröffentlichung im Kantonsblatt des  Kantons Basel-Stadt folgenden Monats in Kraft. Erfolgt die Genehmigung des Bundes nach dem 15. des Monats, tritt er nach der anschliessen  -  den Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt am 1. Tag des übernächsten, auf die Genehmigung folgenden Monats in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamt-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nachfolgende Bestimmungen des Nachtrags 5 zu den mit Regierungsratsbeschluss vom 2. März 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile,
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Malerei:
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Glaserei/ technische Glaserei:
                            a)  b)  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Dachdeckerei:
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:
                            a)  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  221.215.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten:
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden (inkl. Lernende),  a)  Meisterinnen und Meister;  b)  Kaufmännisches Personal, Reinigungs- und Kantinenpersonal;  c)  Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50 % Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem  Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die paritätischen Berufskommissionen des GAV sind zuständig für die Überwachung der Anwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 18 GAV) sind dem Amt für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieser Beschluss tritt nach der Genehmigung durch den Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und der anschliessenden Veröffentli-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   in Kraft und gilt bis zum 31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung genehmigt am 2. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Bei einer Genehmigung des Bundes bis zum 15. des Monats tritt er am 1. Tag des auf die anschliessende Veröffentlichung im Kantonsblatt des  Kantons Basel-Stadt folgenden Monats in Kraft. Erfolgt die Genehmigung des Bundes nach dem 15. des Monats, tritt er nach der anschliessenden  Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt am 1. Tag des übernächsten, auf die Genehmigung folgenden Monats in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auslagen für Verpflegung und Unterkunft  den inkl. den Lernenden sind folgende pauschale Verpflegungsentschädigungen aus-  zuzahlen:  CHF    120.00 pro Monat  ab 1. April 2023:  CHF    160.00 pro Monat  Bereits ab 1. April 2022 erfolgte pauschale Verpflegungsentschädigungen können voll  angerechnet werden.  Die  pauschale  Verpflegungsentschädigung  gilt  als  eine  Spesenart,  die  nur  dann  ge-  schuldet ist, wenn auch tatsächlich gearbeitet wird. Wird infolge Ferien, Krankheit, Un-  fall und anderen Abwesenheiten nicht ein voller Monat gearbeitet, besteht ein pro-rata  Anspruch. Bei im Stundenlohn angestellten Arbeitnehmern ist die pauschale Verpfle-  gungsentschädigung basierend auf den durchschnittlichen monatlichen Arbeitsstunden  von 183.33 Std. (Art. 34.2 GAV) auf den Stundenlohn aufzurechnen.  Für  Arbeitseinsätze,  welche  eine  auswärtige  Übernachtung  am  Einsatzort  erfordern,  gelten zusätzlich die Bestimmungen von Art. 40.1 ff GAV.  Absenzenentschädigung   Sämtliche  dem GAV  unterstellten  Arbeitnehmer haben  Anspruch  auf  10 Tage  Vater-  schaftsurlaub (Art. 329g OR), welcher mit einer Lohnfortzahlung von 100% entschädigt  wird. Die Arbeitgeber behalten die entsprechende EO-Entschädigung. Durch den GAV  fallen bei Geburt eines Kindes keine zusätzlichen Urlaubstage zum gesetzlichen Va-  terschaftsurlaub an. Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Ge-  burt des Kindes bezogen werden.