Vereinbarung über den partnerschaftlichen Betrieb des Augenspitals Basel im Hinblick auf dessen zukünftige Integration in das Kantonsspital Basel
                            Vereinbarung über den partnerschaftlichen Betrieb des  Augenspitals Basel im Hinblick auf dessen zukünftige  Integration in das Kantonsspital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Basel (Vereinbarung  Augenspital)  Vom 15. Dezember 1987 (Stand 1. Januar 1991)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 des  Organisationsgesetzes vom 22. April 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , und der Regierungsrat  des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. c des Spital  -  gesetzes vom 24. Juni 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   des Kantons Basel-Landschaft, vereinba  -  ren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt im Hinblick auf die angestrebte Inte  -  gration des Augenspitals Basel in das Kantonsspital Basel:  a)  Die Sicherstellung des effizienten Fortbestandes des Augen  -  spitals Basel;  b)  den   regional   koordinierten,   auf   die   Bedürfnisse   beider  Kantone ausgerichteten Betrieb des Augenspitals Basel;  c)  die Ablösung der privaten Mitglieder der Stiftung «Augenspi  -  tal in Basel».
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1  Trägerschaft des Augenspitals Basel bleibt die Stiftung «Augenspital  in Basel». Massgebliches Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat (Stif  -  tungskommission).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft nehmen paritätisch  im Stiftungsrat Einsitz, wobei jeder Kanton drei Mitglieder delegiert.  Der Chefarzt des Augenspitals Basel und der Chefarzt der Abteilung  für Augenkrankheiten des Kantonsspitals Liestal nehmen mit bera  -  tender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton Basel-Stadt bezeichnet den Präsidenten des Stiftungsra  -  tes; bei Stimmengleichheit steht ihm der Stichentscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beide Kantone bestimmen je ein Mitglied der Kontrollstelle der Stif  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1  Die Bewirtschaftung des Augenspitals Basel im Sinne der operativen  Führung wird dem Kantonsspital Basel übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für alle Übrigen, nicht an das Kantonsspital übertragenen Belange  ist der Stiftungsrat zuständig, also insbesondere für die medizinischen  und fachlichen Belange, einschliesslich Lehre und Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Jetzt: Universitätsspital. Umbenennung durch RRB vom 1. 6. 2004 (wirksam  seit 24. 6. 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  153.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Jetzt: Spitalgesetz vom 17. 11. 2011, SGS  930  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1  Das Augenspital Basel beschafft sich die für den Betrieb erforderli  -  chen Mittel:  a)  Durch Leistungen des Kantons Basel-Stadt gemäss Subven  -  tionierungsvertrag 1949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  , insbesondere gemäss § 12;  b)  durch die weiteren im Subventionierungsvertrag 1949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    ge  -  nannten Einnahmen, namentlich Einnahmen aus Taxen und  Abgeltungen gemäss Spitalabkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1  Diese Vereinbarung wird auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen,  längstens aber bis zur vollständigen, das heisst insbesondere  auch  räumlichen Integration des Augenspitals Basel in das Kantonsspital  Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1  Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss § 64 Abs. 1 lit. a der Verfassung vom 17. Mai 1984 des  Kantons Basel-Landschaft unterliegt diese Vereinbarung der Geneh  -  migung des Landrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  Basel, den 15. Dezember 1987  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt  Der Präsident: Dr. M. Feldges  Der Staatsschreiber: Dr. E. Weiss  Liestal, den 15. Dezember 1987  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft  Der Präsident: P. Nyffeler  Der Landschreiber: F. Guggisberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4: Gemeint ist der Vertrag betreffend den Umbau und den Betrieb der Au -
                            genheilanstalt vom 1. 10. 1949 (SG 332.320).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4: Gemeint ist der Vertrag betreffend den Umbau und den Betrieb der Au -
                            genheilanstalt vom 1. 10. 1949 (SG 332.320).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 aufgehoben durch Vereinbarung der Regierungsräte von BL und BS vom
24. 9. / 5. 10. 1991 (rückwirkend wirksam seit 1. 1. 1991, publiziert am 23. 11.
                            1991).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Publiziert am 11. 5. 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Genehmigt am 21. 4. 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2