Verordnung des Erziehungsrates über die Zulassung, das Aufnahmeverfahren, die Zwischen- und die Diplomprüfungen an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
                            1  Gliederung der  Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  B.   Aufnahme  I.     Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 8)
                            1    Zum  Studiengang  Kindergartenstufe  sind  Personen  zugelassen,  die über einen der folgenden Abschlüsse verfügen:   11)  a)  eine eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität;  b)  ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom;  c)   ein anerkannter Hochschul- oder Fachhochschulabschluss (Ba-  chelor oder Master);  d)  den Abschluss einer dreijährigen Fachmittelschule (FMS);  e)  ...   14)  f)    die  Berufsmaturität  und  die  Ergänzungsprüfung  gemäss  dem  Passerellenreglement der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zum  Studiengang  Kindergartenstufe  sind  auch  Personen  zuge-  lassen, die über einen der folgenden Abschlüsse resp. die folgende  Berufserfahrung verfügen:   11)  a)  den Abschluss einer dreijährigen Handelsmittelschule;  b)   eine  eidgenössisch  anerkannte  Berufsmaturität  oder  einen  Ab-  schluss einer mindestens dreijährigen, anerkannten Berufsaus-  bildung mit zusätzlich mindestens dreijähriger Berufserfahrung.  Diese Kandidatinnen und Kandidaten haben vor Studienbeginn ein  von der PHSH anerkanntes Aufnahmeverfahren zu absolvieren. In  diesem  haben  sie  den  Äquivalenznachweis  zum  Fachmittelschul-  ausweis zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zum Studium zugelassen werden auch Personen, die ein von der  EDK  anerkanntes  Aufnahmeverfahren  sur  dossier  an  einer  Päda-  gogischen Hochschule bestanden haben.   15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a 9)
                            1   Zum Studiengang Kindergarten- und Unterstufe sowie Primarstufe  sind Personen zugelassen, die über einen der folgenden Abschlüs-  se verfügen:   11)  a)  eine eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität;  b)  eine eidgenössisch anerkannte Fachmaturität Pädagogik;  c)   ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom;  d)  ein anerkannter Hochschul- oder Fachhochschulabschluss (Ba-  chelor oder Master);  e)  ...   14)  Zulassungs-  voraus-  setzungen  Kindergarten-  stufe   11)  Zulassungs-  voraus-  setzungen  Kindergarten-  und Unterstufe  sowie Primar-  stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Leumund und  gesundheitliche  Eignung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fremdsprachige Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund ih-  rer  Vorbildung  ohne  Prüfungen  zuzulassen  sind,  haben  ausrei-  chende  Deutschkenntnisse  nachzuweisen.  Die  Schulleitung  kann  eine Deutschprüfung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühren für die Deutschprüfung richten sich nach § 1 Abs. 2  der Verordnung über die ordentlichen Gebühren, Gebühren für zu-  sätzliche   Angebote   und   Studiengelder   an   der   Pädagogischen  Hochschule Schaffhausen vom 1. Oktober 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Zulassung  zu  Weiterbildungsveranstaltungen,  die  auf  ei-  ner  Grundausbildung  als  Lehrkraft  aufbauen,  sind  grundsätzlich  dieselben  Voraussetzungen  zu  erfüllen  wie  für  die  entsprechende  Grundausbildung.  Das  Vorliegen  der  persönlichen  Voraussetzun-  gen wird bei mehrjähriger Bewährung im Schuldienst vermutet; die  Schulleitung  kann  hinsichtlich  der  Voraussetzungen  Ausnahmen  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zulassungsvoraussetzungen  zu  anderen  Veranstaltungen  werden  von  der  Schulleitung  auf  Grund  der  Anforderungen  der  je-  weiligen Veranstaltung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Die  Pädagogische  Hochschule  Schaffhausen  führt  selbst  keine  Aufnahmeverfahren  durch.  Sie  beteiligt  sich  am  Aufnahmeverfah-  ren der Pädagogischen Hochschule Zürich.  II.    Anmeldung und Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Immatrikulationsverfahren  wird  mit  der  schriftlichen  Anmel-  dung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung legt die Einzelheiten fest und veröffentlicht diese  auf den Internetseiten der Pädagogischen Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine verspätete Anmeldung kann bei Nachweis wichtiger Gründe  berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  der  Anmeldung  ist  die  Immatrikulationsgebühr  gemäss  §  1  Abs. 2 der Verordnung über die ordentlichen Gebühren, Gebühren  für zusätzliche Angebote und Studiengelder an der Pädagogischen  Hochschule Schaffhausen vom 1. Oktober 2013 zu entrichten.   8)  Deutschkennt-  nisse  Weiterbildung  und andere  Lehrveran-  staltungen  Aufnahme-  verfahren  Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Unterlagen  Übersetzung  Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Studiengang  ausgeschlossen  wurden,  werden  gemäss  Vereinba-  rung  der  Mitglieder  der  COHEP  (heute  Kammer  Pädagogische  Hochschulen von swissuniversities) zum Übertritt von Studierenden  an  Pädagogischen  Hochschulen  im  Verlauf  eines  Studienganges  vom  21./22.  Juni  2006  während  einer  Karenzfrist  von  zwei  Jahren  nicht mehr zum Studium in diesem Studiengang zugelassen.   11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die gleichzeitige Immatrikulation an mehr als einer Hochschule ist  nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Die Studierenden sind verpflichtet, die Immatrikulation semester-
                            weise zu bestätigen und die Semestergebühr zu bezahlen, solange  sie  Leistungen  der  Pädagogischen  Hochschule  Schaffhausen  be-  anspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Studierenden, die aus wichtigen Gründen wie Krankheit, Schwan-  gerschaft,  Militär-  oder  Zivildienst  das  Studium  unterbrechen  müs-  sen, kann Urlaub gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über Urlaubsgesuche entscheidet die Schulleitung. Gesuche sind  schriftlich  und  unter  Nachweis  des  Urlaubsgrundes  so  früh  als  möglich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Während  des  Studienunterbruchs  bleiben  die  betreffenden  Stu-  dierenden  immatrikuliert  und  haben  keine  Semestergebühren  zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Studierenden  haben  die  Möglichkeit,  ein  Mobilitätsstudium,  das  heisst  einen  Studienaufenthalt  an  einer  anderen  Pädagogi-  schen  Hochschule  im  Ausland  oder  in  der  Schweiz  von  maximal  zwei  Semestern,  zu  absolvieren.  Während  des  Mobilitätsstudiums  bleiben die betreffenden Studierenden gemäss Erasmus Programm  der   Europäischen   Union   an   der   Pädagogischen   Hochschule  Schaffhausen  immatrikuliert  und  haben  weiterhin  Semestergebüh-  ren zu entrichten.   9)  Doppel-  immatrikulation  Immatrikula-  tionspflicht  Studienunter-  bruch,  Mobilitäts-  studium   8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Änderung  persönlicher  Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Exmatrikulation  Gast-  studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  Hörerinnen  und  Hörer  können  sich  Personen  nach  vollende-  tem 17. Altersjahr einschreiben, die ohne Immatrikulation an höchs-  tens  sechs  Modulen  pro  Semester  teilnehmen.  Es  besteht  kein  Rechtsanspruch auf Einschreibung. Im Übrigen finden § 8 und § 9  dieser Verordnung sinngemäss Anwendung.   8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hörerinnen  und  Hörer  sind  nicht  berechtigt,  Zwischen-  und  Dip-  lomprüfungen abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Von  Hörerinnen  und  Hörern  erbrachte  Studienleistungen  werden  bei der Prüfung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nicht  als Vorbildung anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Gebühren  für  Hörerinnen  und  Hörer  richten  sich  nach  §  2  Abs.  1  lit.  b  der  Verordnung  über  die  ordentlichen  Gebühren,  Ge-  bühren  für  zusätzliche  Angebote  und  Studiengelder  an  der  Päda-  gogischen Hochschule Schaffhausen vom 1. Oktober 2013.   9)  C.   Eignungsabklärung für den Lehrberuf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Unabhängig von der Schulstufe werden bei jeder Lehrperson fol-  gende Fähigkeiten vorausgesetzt:  a)   Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit;  b)   Befähigung zu strukturiert-ordnendem Denken und Darlegen;  c)   Befähigung zur Reflexion des eigenen Handelns;  d)    Fähigkeit  zu  flexiblem,  phantasievollem  und  kreativem  Darbie-  ten und Verhalten;  e)   Belastbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  berufsrelevanten  Kompetenzen  werden  während  des  Ba-  sisstudiums  durch  eine  Eignungsabklärung,  insbesondere  im  Rah-  men  der  berufspraktischen  Ausbildung,  überprüft.  Das  Verfahren  wird durch eine Weisung der Schulleitung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn im Verlaufe des Diplomstudiums Zweifel am Vorliegen der  Berufseignung auftreten, kann durch die Schulleitung eine erneute  Eignungsabklärung angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 8)
                            1   Alle Studierenden werden von je einer Mentorin oder einem Men-  tor  begleitet.  Diese  oder  dieser  überprüft  während  des  ersten  Stu-  dienjahres die Berufseignung.  Hörerinnen  und Hörer  Eignungs-  abklärung  Verfahren  während des  Basisstudiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Entscheid  Leistungsnach-  weise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Noten.  Ein  bestandenes  Modul  wird  mit  einer  definierten  Anzahl  ECTS-Punkten ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein nicht bestandener Leistungsnachweis kann einmal wiederholt  werden.  Ein  nicht  bestandenes  Modul  kann  ebenfalls  einmal  wie-  derholt  werden.  Eine  Modulwiederholung  kann  eine  Verlängerung  des Studiums zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wer ein Pflichtmodul endgültig nicht besteht, wird vom Weiterstu-  dium ausgeschlossen und gemäss Vereinbarung der Mitglieder der  COHEP (heute Kammer Pädagogische Hochschulen von swissuni-  versities) zum Übertritt von Studierenden an Pädagogischen Hoch-  schulen  im  Verlauf  eines  Studienganges  vom  21./22.  Juni  2006  während  einer  Karenzfrist  von  zwei  Jahren  nicht  mehr  zum  Studi-  um in diesem Studiengang zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Einzelne oder mehrere Leistungsnachweise können als Teilnoten  für eine Diplomnote Geltung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Einzelheiten und die Anrechnungsmodalitäten werden von der  Schulleitung festgelegt.  E.   Prüfungen  I.     Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Die  Zwischenprüfungen,  die  Bachelorarbeit  und  die  Diplomprüfun-  gen  gelten  als  Prüfungen.  Eine  Prüfung  kann  aus  verschiedenen  Teilprüfungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Die  Studierenden  gelten  gemäss  ihrem  Studiengang  für  die  Prü-  fungen als angemeldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 8)
                            Ist  der  oder  die  Studierende  aus  einem  wichtigen  Grund  an  der  termingerechten Ablegung einer Prüfung oder der Abgabe der Ba-  chelorarbeit verhindert, so stellt  er oder sie möglichst frühzeitig ein  Gesuch an die Schulleitung. Die Schulleitung entscheidet über eine  Terminverschiebung.  Prüfungsarten  Anmeldung zu  den Prüfungen  Verschiebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Durchführung  Unentschuldig-  tes Fernbleiben  Unerlaubte  Mittel  Auswärtige  Prüfungs-  leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Wiederholung  Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Es  sind  Zwischenprüfungen  in  den  folgenden  Bereichen  abzule-  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  a)   Bildung und Erziehung;  b)   Deutschkompetenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  c)   ...   10)  d)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Prüfungsformen sind:  a)   Schriftliche Prüfung von 1 bis 2 Stunden Dauer;  b)   Mündliche Prüfung von 15 bis 30 Minuten Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Prüfungsformen  und  -modalitäten  werden  von  der  Schullei-  tung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Zwischenprüfungen  werden  mit  "bestanden"  oder  "nicht  be-  standen" bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen mit  "bestanden" bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei den Zwischenprüfungen können nicht bestandene Teilprüfun-  gen einmal wiederholt werden. Die Wiederholung umfasst die Teil-  prüfungen, die mit "nicht bestanden" bewertet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Wer  bei  einer  Zwischenprüfung  eine  Teilprüfung  auch  bei  der  Wiederholung  nicht  besteht,  muss  das  Studium  für  ein  Jahr  unter-  brechen.  Anschliessend  ist  eine  weitere  Wiederholung  einer  nicht  bestandenen  Teilprüfung  möglich.  Wer  auch  die  zweite  Wiederho-  lungsprüfung  nicht  besteht,  hat  die  Zwischenprüfung  definitiv  nicht  bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Wer  eine  Zwischenprüfung  definitiv  nicht  besteht,  wird  vom  Wei-  terstudium  ausgeschlossen  und  wird  gemäss  Vereinbarung  der  Mitglieder der COHEP (heute Kammer Pädagogische Hochschulen  von  swissuniversities)  zum  Übertritt  von  Studierenden  an  Pädago-  gischen Hochschulen im Verlauf eines Studienganges vom 21./22.  Juni  2006  während  einer  Karenzfrist  von  zwei  Jahren  nicht  mehr  zum Studium zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Prüfungs-  bereiche und -  formen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Bewertung und  Bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Zwischen-  prüfungs-  konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Bachelorarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Annahme   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bachelorarbeit wird nicht angenommen, wenn sie ohne wich-  tigen Grund verspätet abgegeben wird.   8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung für eine verspätete Abgabe kann nur einmal erteilt  werden.  Ein  entsprechendes  Gesuch  ist  an  die  Schulleitung  zu  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  IV.   Diplomprüfungen   8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Die  Ausbildungen  zur  Lehrperson  für  die  Kindergartenstufe,  die  Kindergarten- und Unterstufe sowie die Primarstufe werden mit ei-  nem Bachelortitel und einem Lehrdiplom abgeschlossen.   13)   Mit den  Diplomprüfungen  wird  das  Erreichen  der  Ausbildungsziele  in  den  einzelnen Bereichen und Fächern überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Zu  den  Diplomprüfungen  wird  zugelassen,  wer  das  Basisstudium  erfolgreich  abgeschlossen  hat  und  die  von  der  PHSH  geforderten  Module im entsprechenden Fach oder Fachbereich erfüllt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Diplomprüfungen stehen gemäss Schuldekret § 32 Abs. 3 un-  ter der Aufsicht einer besonderen Prüfungskommission, welche aus  drei Mitgliedern besteht und vom Erziehungsrat gewählt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  müssen  der  Erziehungsrat,  die  Aufsichtskommission  und  die  Schulleitung vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorsitzender  bzw.  Vorsitzende  ist  das  Mitglied  aus  dem  Erzie-  hungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Es  sind  Diplomprüfungen  in  den  folgenden  Bereichen  abzule-  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  a)   Bildung und Erziehung;   8)  b)   Berufspraktische Ausbildung;  c)   Fachausbildung: Fachdidaktik, Fachwissenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  d)   ...   10)  In der Fachausbildung ist für jedes Fach, in dem die Unterrichtsbe-  fähigung erlangt wird, eine Diplomprüfung abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Prüfungsformen sind:  Verspätete  Abgabe  Definition  Zulassung  Prüfungs-  kommission  Prüfungs-  bereiche und -  formen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Examinatoren,  Experten  Bewertung und  Bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Wird  die  Diplomprüfung  in  einem  obligatorischen  Fach  oder  Fachbereich definitiv nicht bestanden, wird die oder der Studieren-  de  vom  Weiterstudium  an  der  Pädagogischen  Hochschule  Schaff-  hausen  ausgeschlossen  und  wird  gemäss  Vereinbarung  der  Mit-  glieder  der  COHEP  (heute  Kammer  Pädagogische  Hochschulen  von  swissuniversities)  zum  Übertritt  von  Studierenden  an  Pädago-  gischen Hochschulen im Verlauf eines Studienganges vom 21./22.  Juni  2006  während  einer  Karenzfrist  von  zwei  Jahren  nicht  mehr  zum Studium in diesem Studiengang zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Wird  die  Diplomprüfung  in  einem  Fach  aus  dem  Pflichtwahlbe-  reich definitiv nicht bestanden, kann die Lehrbefähigung für dieses  Fach nicht erteilt werden. Es muss ein anderes Fach gewählt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Für die Erteilung des Bachelortitels und des Lehrdiploms müssen  alle Diplomprüfungen bestanden sein (einzelnen Diplomnoten min-  destens Note 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 10)
§ 46 8)
                            1    Das  Lehrdiplom  und  die  Bachelorurkunde  werden  ausgestellt,  wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:  a)  Angenommenen  Bachelorarbeit;  b)  Bestandene  Diplomprüfungen;  c)   Nachweis   der   erforderlichen   Studienleistungen   und   ECTS-  Punkte gemäss Studienplan.  Zudem  muss  der  Nachweis  über  ein  anerkanntes  ausserschuli-  sches Praktikum von drei Monaten sowie über die weiteren für den  Studienabschluss  erforderlichen  Leistungen,  die  im  Studienplan  festgelegt sind, erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Noten gemäss § 42 sowie die Note der Bachelorarbeit werden  im Lehrdiplom aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Diplomzusatz  («diploma  supplement»)  werden  die  erreichten  Leistungen näher umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Bachelorurkunde wird vom Rektor bzw. von der Rektorin der  Pädagogischen  Hochschule  Schaffhausen  und  vom  Rektor  bzw.  von der Rektorin der Pädagogischen Hochschule Zürich sowie vom  Vorsteher bzw. von der Vorsteherin des Erziehungsdepartementes  unterzeichnet. Das Lehrdiplom wird vom Rektor bzw. von der Rek-  torin  der  Pädagogischen  Hochschule  Schaffhausen  und  vom  Rek-  tor  bzw.  von  der  Rektorin  der  Pädagogischen  Hochschule  Zürich  unterzeichnet.  Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  Nicht geregelte  Fälle  Rekurs  Eröffnung und  Rechtsmittel-  belehrung  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2003, S. 1079.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  ERB  vom  25.  Oktober  2006,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1491).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufgehoben durch ERB vom 25. Oktober 2006, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1491).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung  gemäss  ERB  vom  25.  September  2013,  in  Kraft  getreten  am 1. Oktober 2013 (Amtsblatt 2013, S. 1415).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Eingefügt durch ERB vom 25. September 2013, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 2013 (Amtsblatt 2013, S. 1415).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Aufgehoben  durch  ERB  vom  25.  September  2013,  in  Kraft  getreten  am 1. Oktober 2013 (Amtsblatt 2013, S. 1415).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung  gemäss  ERB  vom  22.  Juni  2016,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 2016 (Amtsblatt 2016, S. 1031).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Aufgehoben  durch  ERB  vom  22.  Juni  2016,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 2016 (Amtsblatt 2016, S. 1031).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Fassung von Satz 1 gemäss ERB vom 22. Juni 2016, in Kraft getre-  ten am 1. September 2016 (Amtsblatt 2016, S. 1031).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Aufgehoben  durch  ERB  vom  5.  Juli  2017,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 2017 (Amtsblatt 2017, S. 1143).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung gemäss ERB vom 5. Juli 2017, in Kraft getreten am 1. Sep-  tember 2017 (Amtsblatt 2017, S. 1143).