Konkordat über die Pastoration und Besteuerung der in Appenzell I.Rh. wohnhaften Angehörigen der evangelischen Konfession
                            Konkordat  über die Pastoration und Besteuerung  der in Appenzell I.Rh. wohnhaften  Angehörigen der evangelischen Konfession  vom  2. Juni/1. Dezember 1969  1  )  Im  Bestreben,  die  Pastoration  von  in  Appenzell  I.Rh.  wohnhaften  Evan-  gelischen zu erleichtern, wird zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und  Appenzell A.Rh. das nachstehende Konkordat geschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  evangelisch-reformierte  Kirchgemeinde  Appenzell,  welche  den  ge-  samten innern Landesteil umfasst, wird ermächtigt, ihre Beziehungen zur  evangelisch-reformierten  Landeskirche  von  Appenzell  A.Rh.  und  zu  aus-  serrhodischen Kirchgemeinden vertraglich zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserrhodischen Kirchgemeinden steht das Recht zu, durch derartige  Verträge im innern Landesteil von Appenzell I.Rh. wohnhafte Evangelische  als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenos-  sen anzuerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausserrhodischen Kirchgemeinden steht im Übrigen das Recht zu, im äus-
                            sern Landesteil von Appenzell I.Rh. wohnhafte Evangelische als vollberech-  tigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen anzuer-  kennen.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  aGS IV/519
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh. hat dem Konkordat am 2. Juni 1969,  der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 1. Dezember 1969 zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.3 Von den in ausserrhodischen Kirchgemeinden inkorporierten innerrhodi-
                            schen Evangelischen wird die Steuer nach innerrhodischem Recht erhoben.  Dabei wird die Höhe der Steuer nach dem Betrag der Steuereinheiten be-  messen,  die  von  einem  ausserrodischen  Kirchgenossen  der betreffenden  Kirchgemeinde  bei  gleichen  Einkommens-  und  Vermögensverhältnissen  bezahlt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.4 Die auf Grund von Art. 1 dieses Konkordates abgeschlossenen Verträge
                            unterstehen der Genehmigung durch die Standeskommission von Appen-  zell I.Rh. und durch den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh  1)  .  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh. hat dem Konkordat am 2. Juni 1969,  der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 1. Dezember 1969 zugestimmt.